TE Vfgh Beschluss 2001/7/2 B2160/00

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Veröffentlicht am 02.07.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1
ZPO §85 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines neuerlichen verbesserungsbedürftigen Verfahrenshilfeantrags nach Zurückweisung des Erstantrags wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse. Die Antragstellerin hat es auch diesmal unterlassen, den angefochtenen Bescheid vorzulegen, obwohl sie im Hinblick auf den Beschluss vom 16.01.01 von diesem Erfordernis wissen musste. Ausgehend von der die Parteien treffenden Pflicht zur sorgsamen Prozessführung sind zum Zweck der Verschleppung mit verbesserungsbedürftigen Mängeln eingebrachte Schriftsätze nicht zum Gegenstand eines Verbesserungsverfahrens zu machen (vgl. hiezu OGH vom 3.5.1966, EvBl. 1966/406). Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher ohne neuerliche Gewährung einer Frist gemäß §85 Abs2 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.

Spruch

Der neuerliche Antrag der S K, ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen einen nicht näher bezeichneten Bescheid des Senats der TU Wien vom 10. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Beschluss vom 16. Jänner 2001 wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag der S K auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen nicht näher bezeichneten Bescheid des Senats der TU Wien vom 10. Oktober 2000 wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse als unzulässig zurück. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass die Einschreiterin verabsäumt habe, den angefochtenen Bescheid in Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie vorzulegen und das Zustelldatum des angefochtenen Bescheides anzugeben. Dieser Beschluss wurde der Einschreiterin am 24. Jänner 2001 zugestellt.

2. Mit einem beim Verfassungsgerichtshof am 6. Februar 2001 eingelangten Schriftsatz stellt die Einschreiterin erneut einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Senats der TU Wien vom 10. Oktober 2000, ohne jedoch den angefochtenen Bescheid vorzulegen.

3. Unter Bedachtnahme auf die im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof subsidiär anzuwendenden Bestimmungen der ZPO (§35 VerfGG) wurde von einem neuerlichen Verbesserungsauftrag gemäß §§84, 85 ZPO abgesehen, da die Antragstellerin ihrer Pflicht zur Verhinderung einer Verzögerung des Verfahrens offenkundig nicht nachkommt. Sie hat es auch diesmal unterlassen - wie sie selbst einräumt - , den angefochtenen Bescheid vorzulegen, obwohl sie im Hinblick auf den Beschluss vom 16. Jänner 2001 von diesem Erfordernis wissen musste.

Ausgehend von der die Parteien treffenden Pflicht zur sorgsamen Prozessführung sind zum Zweck der Verschleppung mit verbesserungsbedürftigen Mängeln eingebrachte Schriftsätze nicht zum Gegenstand eines Verbesserungsverfahrens zu machen (vgl. hiezu OGH vom 3.5.1966, EvBl. 1966/406). Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher ohne neuerliche Gewährung einer Frist gemäß §85 Abs2 ZPO als unzulässig zurückzuweisen (vgl. dazu auch VfGH 28.2.1989 B731/88).

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Fristen, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B2160.2000

Dokumentnummer

JFT_09989298_00B02160_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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