Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Mag.Engelmaier als Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1) prot.Firma Hans A, Baustoffhandlung, 2500 Baden, Vöslauerstraße 92, vertreten durch Dr.Heinrich Waldhof, Rechtsanwalt in Wien, (Akt C 252/83) und 2) Dr.Helmut B, Rechtsanwalt, 2500 Baden, Wassergasse 3, als Sachwalter im Ausgleichsverfahren der prot.Firma Hans A, (Akt C 255/83), wider die beklagte Partei C D AG, 8700 Leoben, Donawitzerstraße 39, vertreten durch Dr.Robert Plass, Rechtsanwalt in Leoben, wegen Widerspruch gegen die Zuweisung von 924.698,13 S, infolge Revision der beklagten Partei gegen die Urteile des Kreisgerichtes Leoben als Berufungsgerichtes vom 20.Dezember 1984, GZ. R 680/84-14 und R 679/84-11, womit infolge Berufung der klagenden Parteien die Urteile des Bezirksgerichtes Kindberg vom 15.Mai 1984, GZ. C 252/83-9 und C 255/83-6, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
1) Die Rechtssachen C 252/83 und C 255/83 des Bezirksgerichtes Kindberg werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2) Den Revisionen wird Folge gegeben. Die in den beiden jetzt verbundenen Rechtssachen ergangenen Urteile des Berufungsgerichtes werden dahin abgeändert, daß die Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werden.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen, und zwar die klagenden Partei zu C 252/83
einerseits und die klagende Partei zu C 255/83 andererseits, die in jeder Rechtssache mit jeweils 25.739,67 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin 2.249,06 S Umsatzsteuer und 1.000 S Barauslagen) und die mit jeweils 17.250,07 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.350,01 S Umsatzsteuer und 2.400 S Barauslagen) zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
über das Vermögen der klagenden Partei wurde mit Beschluß vom 10.2.1982 das Ausgleichsverfahren eröffnet. Der zustandegekommene Ausgleich wurde mit Beschluß vom 26.7.1982 bestätigt und die klagende Partei unterwarf sich bis zur Verwertung ihres Vermögens der Aufsicht des bisherigen Ausgleichsverwalters Dr.B, dem unwiderrufliche Verkaufsvollmacht hinsichtlich des gesamten Vermögens der klagenden Partei erteilt wurde und der daraufhin auch zum Sachwalter bestellt wurde.
Am 5.1.1983 wurde die im Eigentum der klagenden Partei stehende Liegenschaft EZ 223 KG Kindberg im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens um das Meistbot von 3,241.325 S versteigert. Bei der Verteilungstagsatzung am 17.3.1983 erhoben die klagende Partei und der im Ausgleichsverfahren über das Vermögen der klagenden Partei bestellte Sachwalter Dr.B einen Widerspruch gegen die Zuweisung eines Betrages von 924.698,13 S an die beklagte Partei im Rang ihres zu COZ 30 einverleibten Pfandrechtes. Die klagende Partei und ihr Sachwalter stützten den Widerspruch auf die Bestimmungen der §§ 12, 47 AO. Das Pfandrecht sei erst innerhalb von 60 Tagen vor Ausgleichseröffnung erworben worden. Die zum Erwerb des Pfandrechtes führende Vereinbarung stelle eine unstatthafte Sonderbegünstigung der beklagten Partei dar, die der schon im Status der Zahlungsunfähigkeit befindlichen klagenden Partei von der beklagten Partei aufgezwungen worden sei und eine ungerechtfertigte Bevorzugung der beklagten Partei bedeuten würde.
§ 47 AO beziehe sich auf Vereinbarungen, die vor Ausgleichseröffnung getroffen worden seien.
Die Widerspruchswerber wurden mit ihren Widersprüchen auf den Rechtsweg verwiesen und erhoben fristgerecht je eine Widerspruchsklage.
Die klagenden Parteien machten in Ausführung ihres Widerspruches geltend, daß der beklagten Partei im Zeitpunkt des Abschlusses der Verpfändungsvereinbarung die Zahlungsunfähigkeit der klagenden Partei zu C 252/83 bekannt gewesen sei. Der klagenden Partei zu C 252/83 seien von der beklagten Partei Konsequenzen angedroht worden, wenn die Urkunde nicht unterfertigt werde.
Die beklagte Partei bestritt eine Begünstigungsabsicht und ihre Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Fa.Hans A zu diesem Zeitpunkt und wendete auch mangelnde aktive Klagslegitimation der klagenden Partei zu C 252/83 ein, weil wegen des bewilligten Liquidationsausgleiches nur mehr der bestellte Sachwalter widerspruchsberechtigt sei. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung beider Klagen.
Die beiden Klagen wurden zunächst zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Vor Schluß der Verhandlung wurde aber die Verbindung wieder aufgehoben.
Das Erstgericht wies die Widerspruchsklagen der klagenden Partei ab.
Es traf im wesentlichen folgende Tatsachenfeststellungen:
Zwischen der Fa.Hans A und der beklagten Partei bestanden schon etwa 20 Jahre alte Geschäftsbeziehungen. Es hatte schon einige Male Zahlungsschwierigkeiten der Fa.Hans A gegeben, die aber immer wieder bereinigt werden konnten. Ende 1981
schuldete die Fa.Hans A der beklagten Partei etwa 1,400.000 S. Zu diesem Zeitpunkt löste die Hausbank der Fa.Hans A erstmals Schecks und Wechsel nicht ein. Die Vertreter der Fa.Hans A und der beklagten Partei besprachen daher am 25.1.1982, daß die Fa.Hans A der beklagten Partei eine Sicherstellung verschaffe, damit Scheck- und Wechselproteste unterbleiben könnten. Man einigte sich auf die Begründung eines Pfandrechtes auf der Liegenschaft EZ 223 KG Kindberg. Der Vertreter der beklagten Partei sagte zu den Vertretern der Fa.Hans A, sie müßten aber schon noch einige Tage durchhalten, weil er der irrigen Meinung war, auch vertraglich eingeräumte Pfandrechte seien nur wirksam, wenn sie mehr als 60 Tage vor Eröffnung des Konkurses oder Ausgleichsverfahrens begründet würden. Die Vertreter der Fa.Hans A beurteilten ihre wirtschaftliche Situation noch nicht als hoffnungslos, sondern nur als kritisch. Die beklagte Partei wußte wohl von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Fa.Hans A, von einem unmittelbar bevorstehenden Ausgleichsverfahren war aber nicht die Rede. Ein solches zog die klagende Partei zu C 252/83 erst nach Besprechung mit ihrem Rechtsfreund in Erwägung, nachdem die beklagte Partei mit Schreiben vom 28.1.1982 wegen zwischenzeitiger Erhöhung der Forderung eine weitere Sicherstellung verlangte.
In rechtlicher Hinsicht war das Erstgericht der Ansicht, daß auch die klagende Partei zu C 252/83 aktiv zur Widerspruchsklage legitimiert sei, daß der festgestellte Sachverhalt aber nicht ausreiche, um von einer Begünstigung im Sinne des § 47 AO sprechen zu können. Der Tatbestand nach § 879 Abs.2 Z 4 ABGB liege nicht vor, weil zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit des Vertragsabschlusses kein Mißverhältnis bestanden habe. Das Berufungsgericht änderte die Urteile des Erstgerichtes dahin ab, daß den Widerspruchsklagen stattgegeben wurde, indem der freigewordene Betrag an die folgenden Buchberechtigten bzw. an den Sachwalter der klagenden Partei zugewiesen wurde.
Das Berufungsgericht übernahm alle Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes, führte aber eine teilweise Beweiswiederholung durch und traf noch folgende ergänzende zusätzliche Tatsachenfeststellungen:
Am 25.1.1982 war die Fa.Hans A mit über 4 Millionen S überschuldet. Um Anzeigen wegen Scheck- oder Wechselbetruges zu verhindern, bot sie der beklagten Partei die erwähnte Sicherstellung durch ein Pfandrecht an. Die beklagte Partei hatte Wechsel und Schecks der Fa.Hans A zurücklösen müssen, weil sie von der Bank der Fa.Hans A nicht mehr eingelöst wurden.
In rechtlicher Hinsicht billigte das Berufungsgericht die Ansicht des Erstgerichtes, daß die klagende Partei zu C 252/83 der übertragung ihres Vermögens an den im Liquidationsausgleich bestellten Sachwalter widerspruchs- und klagsberechtigt sei, gelangte aber abweichend vom Erstgericht zum Ergebnis, daß eine Begünstigung nach § 47 AO vorliege. Am 25.1.1982 sei die Fa.Hans A hoch überschuldet und zahlungsunfähig gewesen, was der beklagten Partei bekannt sein habe müssen. Die beklagte Partei habe die Vereinbarung mit der Absicht abgeschlossen, sich eine Besserstellung gegenüber den sonstigen Gläubigern zu verschaffen.
Die Fa.Hans A hätte schon zu diesem Zeitpunkt ein Insolvenzverfahren beantragen müssen, und der beklagten Partei sei auch die Gefahr eines solchen Verfahrens bewußt gewesen (Aufforderung, noch die vermeintlich wichtigen 60 Tage durchzuhalten!), so daß es nicht am nötigen inneren Zusammenhang zwischen der Pfandbestellung und dem bevorstehenden Ausgleichsverfahrens fehle. Wegen der zum Zuge kommenden Sondernorm des § 47 AO müsse man sich nicht mit dem Tatbestand des Wuchers befassen.
Gegen die Urteile des Berufungsgerichtes wenden sich die Revisionen der beklagten Partei wegen 'unrichtiger tatsächlicher Voraussetzungen (§ 503 Z 3 ZPO)' und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, sie im Sinne einer Wiederherstellung der Urteile des Erstgerichtes abzuändern oder sie aufzuheben. Die klagende Partei beantragt, den Revisionen keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Den Revisionen kommt Berechtigung zu.
Richtig gelöst haben die beiden Vorinstanzen die Frage der aktiven Klagslegitimation. Beim sogenannten Liquidationsausgleich verliert der Ausgleichsschuldner für die Dauer der überwachung des Ausgleiches durch den Sachwalter gemäß § 55 b AO in der gemäß Art.XI zu § 2 Abs.1 IRöG anzuwendenden Fassung vor dem IRöG selbst im Falle einer durchgeführten Vermögensübertragung gemäß § 55 c Abs.1 AO idF vor dem IRöG seine Prozeßfähigkeit nicht, sondern es ist nur seine Verfügungsberechtigung entsprechend den Zwecken der überwachung eingeschränkt. Daraus ergibt sich, daß nicht nur der Sachwalter, sondern auch der Ausgleichsschuldner (hier in seiner Eigenschaft als verpflichtete Partei im Exekutionsverfahren) Widerspruch gegen die Zuweisung aus einem Meistbot erheben kann und zur Widerspruchsklage legitimiert ist. Eine ungerechtfertigte Zuweisung aus dem Meistbot betrifft nämlich nicht nur den Befriedigungsfonds der Gläubiger, sondern kann zumindestens prinzipiell auch den Ausgleichsschuldner selbst belasten (vgl. die schon vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung SZ 47/122, ähnlich ZAS 1977/25).
Beide Widerspruchswerber sind damit zur Widerspruchsklage legitimiert.
Zwecks Vermeidung unnötiger Verwicklungen wurde gemäß § 187 ZPO die auch im Revisionsverfahren zulässige (vgl. Fasching II,890) Verbindung der beiden dem Revisionsgericht getrennt vorgelegten Rechtssachen beschlossen, da andernfalls wegen der Bestimmung des § 232 Abs.2 EO das Problem der erweiterten Rechtskraftwirkung auftauchen könnte (vgl. dazu Kralik, ÖJZ 1963,115 und 141; Holzhammer, Parteienhäufung und einheitliche Streitpartei, 108, 109).
Damit kann auf die Berechtigung der von beiden klagenden Parteien erhobenen jeweils gleichlautenden Widersprüche eingegangen werden:
Die Widersprüche waren jeweils auf drei Tatbestände gestützt, nämlich auf § 12 AO, auf § 47 AO und schließlich auf die Ungültigkeit der Pfandbestellung wegen Zwanges.
Daß der auf § 12 AO gestützte Widerspruchsgrund nicht vorliegt, liegt auf der Hand und haben die klagenden Parteien dazu in den Widerspruchsklagen auch nichts mehr angeführt.
Entgegen der Beurteilung durch das Berufungsgericht liegt aber keine unzulässige Sonderbegünstigung im Sinne des § 47 AO vor:
Es ist zwar richtig, daß diese Sonderbegünstigung auch vom Ausgleichsschuldner geltend gemacht werden kann (SZ 9/237; Rspr.1934/177; Bankarchiv 1956,323; gegenteilig nur Rspr.1934/270 mit ablehnender Glosse von Wahle). Und es trifft auch zu, daß unter den Tatbestand des § 47 AO auch Lesitungen vor Ausgleichseröffnung fallen können (Bartsch-Pollak 3 Anm.23 zu §§ 46, 47 AO, Petschek, Streitfragen 259, 260, SZ 6/402, SZ 7/250, SZ 8/160). Dahingestellt bleiben kann auch - siehe dazu später - die Annahme des Berufungsgerichtes, daß der beklagten Partei bei Abschluß der angefochtenen Vereinbarung bekannt war oder doch bekannt sein mußte, daß die klagende Partei zu C 252/83
zahlungsunfähig sei, daß also sozusagen jederzeit auch mit der Einleitung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens gerechnet werden mußte.
Der von den klagenden Parteien in diesem Zusammenhang geltend gemachte Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).
Mit Recht machen aber die klagenden Parteien geltend, daß es am nötigen Zusammenhang zwischen der angefochtenen Vereinbarung und der späteren Eröffnung des Ausgleichsverfahrens fehle.
Zweck der Norm des § 47 AO ist es nicht, an die Stelle der im Konkursverfahren geltenden Anfechtungstatbestände nach §§ 27 ff KO bzw. an die Stelle der außerhalb eines Konkurses geltenden Anfechtungstatbestände nach §§ 1 ff AnfO einen unabhängig von Fristen und sonstigen einzelnen Tatbestandsmerkmalen sozusagen auf Grund einer Generalklausel wirksamen allgemeinen und umfassenden Anfechtungstatbestand zu normieren. Im Ausgleichsverfahren gibt es vielmehr kein der Konkursanfechtung entsprechendes Institut (König,
Die Anfechtung nach der Konkursordnung, RZl 21, ähnlich für den deutschen Rechtsbereich Gerhardt, in FS 100 J KO,133). Wollte man sozusagen jeden gewöhnlichen Anfechtungstatbestand unter die Bestimmung des § 47 AO subsummieren, so wären die besonderen Konkursanfechtungsbestimmungen auch weitgehend überflüssig, weil ja dann die dem § 47 AO entsprechende Bestimmung des § 150 Abs.5 KO ausreichen würde.
Nicht jede Zahlung einer fälligen Schuld durch den Zahlungsunfähigen oder die gleichbedeutende Einräumung einer Sicherheit für eine fällige Schuld stellt daher in diesem Sinn eine ungültige Sonderbegünstigung nach § 47 AO dar (Bartsch-Pollak 3 Anm.23 zu §§ 46, 47 AO, Petschek-Reimer-Schiemer 674, 675). Eine vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens vom Schuldner mit seinem Gläubiger abgeschlossene Vereinbarung, wodurch diesem besondere Vorteile eingeräumt werden, ist vielmehr nach § 47 AO nur dann ungültig, wenn sich die Vereinbarung ausdrücklich oder deutlich erkennbar auf den bevorstehenden oder im Zuge befindlichen Ausgleich bezieht, also mit diesem in einem wenn auch vielleicht nur losen Zusammenhang steht (SZ 6/402, SZ 8/160, SZ 9/237, ZBl.1928/24, RZ 1932,215, RZ 1937,23 oder kürzlich 1 Ob 767/82).
Wenn den Entscheidungen SZ 7/250 und SZ 11/77 entnommen werden könnte, es sei schlechthin jede Vereinbarung gemäß § 47 AO unwirksam, die objektiv geeignet sei, eine ungleichmäßige Behandlung der Gläubiger herbeizuführen, so kann dem in dieser allgemeinen Form nicht beigetreten werden. Immerhin lag aber bei diesen beiden Entscheidungen vom Sachverhalt her doch ein Zusammenhang mit einem Ausgleichsverfahren vor, indem im einen Fall die zu beurteilende Vereinbarung überhaupt erst nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens, wenn auch vor der Abstimmung über den Ausgleichsvorschlag, geschlossen wurde (SZ 11/77) und im andern Fall die Vereinbarung immerhin im Rahmen eines dann gescheiterten Versuches der Herbeiführung eines außergerichtlichen Ausgleiches zustandekam (SZ 7/250). Die Rechtssätze dieser beiden Entscheidungen verkennen aber den ganz besonderen Charakter der Vorschrift des § 47 AO. Zwar will auch diese Bestimmung die gleiche Behandlung der Gläubiger sichern. Der Weg, auf dem das Gesetz dieses Ziel zu erreichen sucht, ist aber im Ausgleichsverfahren ein anderer. Hier wird nicht die Möglichkeit geschaffen, an sich gültige Rechtshandlungen unter ganz bestimmten Voraussetzungen anzufechten, sondern den unerwünschten Vereinbarungen wird schlechtweg die Gültigkeit versagt. Es fällt sofort auf, daß die Bestimmung des § 47 AO, obwohl sie viel einschneidender wirkt als die Anfechtungsvorschriften, keinerlei Fristbestimmungen enthält. Dies erklärt sich daraus, daß hier der Kreis der mit Ungültigkeit bedrohten Vereinbarungen durch deren Inhalt von selbst gegeben ist. Es sollen eben nur Vereinbarungen ungültig sein, durch die einem Gläubiger für das Ausgleichsverfahren Sonderbegünstigungen eingeräumt werden (Hintanhaltung von 'Umtrieben' im Ausgleichsverfahren, siehe dazu ausführlich SZ 9/237).
Im vorliegenden Fall fehlt es an diesem Zusammenhang mit dem dann allerdings kurze Zeit nach Abschluß der Vereinbarung eröffneten Ausgleichsverfahren. Nach den getroffenen Feststellungen hatte die Fa.Hans A zur Zeit des Abschlusses nämlich noch nicht die Absicht, einen Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zu stellen. Der beklagten Partei konnte daher diesbezüglich auch nichts anderes bekannt sein. Daß die beklagte Partei mit der Eröffnung des Konkurses oder allenfalls auch eines Ausgleichsverfahrens rechnete oder zumindest rechnen mußte, wobei sie von der irrigen Ansicht ausging, es würde die 60-Tagesfrist der §§ 12 KO bzw.AO gelten, und daß die beklagte Partei daher gewärtig sein mußte, für den Fall der Konkurseröffnung ihr Pfandrecht durch Anfechtung durch den Masseverwalter oder ohne Konkurseröffnung durch Anfechtung eines Gläubigers gemäß den Bestimmungen der Anfechtungsordnung wieder zu verlieren, stellt noch keine Begünstigung nach § 47 AO dar. Daß es der beklagten Partei allerdings darum ging, sich gegenüber weniger aktiven Gläubigern für den Fall der späteren Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch ein Absonderungsrecht zu sichern und damit den Vorteil zu verschaffen, statt der Konkursquote oder der allfälligen Ausgleichsquote volle Befriedigung zu verlangen, liegt zwar ebenfalls auf der Hand (denn die bisher in Händen der beklagten Partei befindlichen Wechsel und Schecks waren ja praktisch wertlos), ist aber keine im Zusammenhang mit dem Ausgleich gewährte 'Sonderbegünstigung' (überschrift zu § 47 AO) oder eingeräumten 'besonderen Vorteil' (§ 47 AO Satz 1).
Aber auch eine Anfechtung des Pfandbestellungsvertrages wegen Wuchers scheidet aus. Abgesehen davon, daß die Widerspruchswerber in ihrem Widerspruch in der Meistbotsverteilungstagsatzung ohne nähere Konkretisierung nur schlechthin von Zwang gesprochen haben, ist darauf zu verweisen, daß es im Verhältnis zwischen der Fa.Hans A und der beklagten Partei schon am Tatbestandsmerkmal des auffallenden Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung fehlt, wie das Erstgericht zutreffend ausführte. Die Fa.Hans A gab nicht mehr Sicherheit, als der beklagten Partei auf Grund der bestehenden Obligation ohnedies zustand. Daß mit der angefochtenen Vereinbarung eine Benachteiligung anderer Gläubiger verbunden war, kann ein solches Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht herstellen (vgl. auch Krejci in Rummel, RZl.201 zu § 879 ABGB).
Es waren daher die Urteile des Erstgerichtes wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO.
Anmerkung
E06128European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0030OB00030.85.0612.000Dokumentnummer
JJT_19850612_OGH0002_0030OB00030_8500000_000