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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §112 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des H in V, vertreten durch Dr. Günter Gsellmann, Rechtsanwalt in 8041 Graz, Raiffeisenstraße 138A, gegen Punkt 2. des Bescheides der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 16. Februar 2004, Zl. 4/10-DOK/04, betreffend Bezugskürzung gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfange seiner Anfechtung, nämlich in seinem Spruchpunkte 2. betreffend die Abweisung eines Antrages auf Aufhebung der Bezugskürzung gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, für den Bereich der Österreichischen Post AG, vom 21. November 2003 wurde über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt, weil er am 6. Dezember 2002 in V in Rahmen seiner Tätigkeit als Zusteller fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeldbeträge von 40 EUR aus zwei Briefen mit Geldwertsendungen der Österreichischen Post AG mit dem Vorsatz weggenommen habe, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Wegen dieser Tat wurde über den Beschwerdeführer auch mit Urteil des Bezirksgerichtes V vom 9. April 2003 eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Tagessätzen zu je 10 EUR, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen rechtskräftig verurteilt.
Diesen die Entlassung aussprechenden Bescheid der Disziplinarkommission vom 21. November 2003 bekämpfte der Beschwerdeführer mit Berufung.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2002 verfügte die zuständige Dienstbehörde, nämlich die Regionalleitung Personal der Österreichischen Post AG, Regionalzentrum Kärnten, die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers.
Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, für den Bereich der Österreichischen Post AG, vom 9. Jänner 2003 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert. Gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 hatte diese Suspendierung die Kürzung des Monatsbezuges auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17. Jänner 2003 zugestellt.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2003 beantragte der Beschwerdeführer, die Bezugskürzung zur Gänze aufzuheben, weil dies zur Aufrechterhaltung seines notwendigen Lebensunterhaltes und der seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig sei, unbedingt erforderlich sei. Er begründete diesen Antrag dahingehend, er sei von seiner ersten Ehefrau geschieden und für seine aus dieser Ehe stammenden Kinder K, geboren 1995, und M, geboren 1997, unterhaltspflichtig. Zusätzlich belasteten ihn die Annuitäten aus Darlehensgewährungen für die Einrichtung und den Baukostenzuschuss seiner früheren Wohnung mit seiner Gattin aus erster Ehe. Bei einem monatlichen Nettobezug von EUR 720,89 könne er sich nur mit finanzieller Unterstützung seiner zweiten Gattin notdürftig über Wasser halten. Im Einzelnen stelle sich seine Monatsgebarung wie folgt dar:
"EUR 720,89
Nettobezug
EUR - 435,97
Unterhaltsleistung für K und M
EUR - 144,81
Annuitäten aus dem Darlehen Bank Austria Nr. 00327 740 064
EUR - 79,58
Annuitäten aus Darlehen Bank Austria Nr. 00365 101 989
EUR - 56,52
Lebensversicherung Donau wegen Kredit
EUR - 390,--
Wohnungsmiete und Betriebskosten für die Wohnung in zweiter Ehe
EUR- 385,99
Summe ohne Lebenshaltungskosten"
Diesem Antrag waren eine Gehaltsbestätigung, zwei Bestätigungen des Jugendamtes V über die Unterhaltsleistung bzw. Unterhaltsrückstandsabdeckungen betreffend die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers sowie zwei Kreditbestätigungen der Bank Austria-Creditanstalt angeschlossen.
Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, für den Bereich der Österreichischen Post AG, vom 12. Jänner 2004 wurde dieser Antrag gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 abgewiesen.
Dabei ging die Behörde erster Instanz "vor dem Hintergrund des Wissens, das die Disziplinarkommission durch die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung über seine finanzielle Situation gewonnen hat" davon aus, dass die Darstellung seiner finanziellen Lage im Antrag auf Aufhebung der Bezugskürzung lückenhaft und unausgewogen sei. So fehlte die Darstellung der Einkommenssituation der Ehefrau zur Gänze und somit auch ein Überblick über das Familieneinkommen. In der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2003 habe der Beschwerdeführer ausdrücklich angegeben, dass seine Gattin für jenen Teil seiner finanziellen Belastungen aufkäme, die sein derzeitiges Gehalt überschritten. Auch habe er angegeben, dass er seine finanziellen Verhältnisse mit Hilfe seiner Gattin in Ordnung zu bringen suchte, dass diese sich gerade selbständig machte und einen Tennisplatz als Ganzjahresbetrieb übernähme. Zur Unterhaltsleistung führte die Behörde erster Instanz aus, die derzeitige Höhe der Unterhaltsleistungen resultiere (u.a.) aus Unterhaltsrückständen, die bereits vor der Suspendierung aufgelaufen seien. Nach Auskunft des Jugendamtes V bestünde die Möglichkeit einer Anpassung der Unterhaltsleistung an die derzeitigen finanziellen Verhältnisse. Der Unterhalt richtete sich immer auch nach dem Standard/den Verhältnissen des Vaters. Wenn das Einkommen gemindert werde und die verfügte Unterhaltsleistung gefährdet erschiene, stünde dem Unterhaltspflichtigen jederzeit eine entsprechende Antragstellung an das zuständige Jugendamt bzw. das zuständige Gericht offen. Zu den Kreditrückzahlungen bemerkte die Behörde erster Instanz, nach Auskunft der "Österreichischen Postsparkasse" bestünde grundsätzlich die Möglichkeit einer Stundung der Kreditraten für einen gewissen Zeitraum und bei besonderen Umständen. Betreffend die Wohnungsmiete führte die Behörde erster Instanz ins Treffen, unter Zugrundelegung der in der Hauptverhandlung gemachten Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der finanziellen Abdeckung durch seine Ehegattin erschiene die Angabe, er hätte für die gesamten Miet- und Betriebskosten allein aufzukommen, nicht nachvollziehbar. Im Aufhebungsantrag werde die Situation als drückende Notlage bezeichnet. Eine solche habe die Disziplinarkommission in Anbetracht der persönlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers nicht erkennen können: Wenn man nämlich in Rechnung stelle, dass die Suspendierungskürzung bereits über ein Jahr andauere, von dem Beschwerdeführer in diesem gesamten Zeitraum keinerlei Schritte gesetzt worden seien, um bei seinen finanziellen Verpflichtungen Abschläge bzw. Aufschübe zu erwirken, obwohl er die oben angeführte Möglichkeit hiezu gehabt hätte, und er seinen Zahlungsverpflichtungen in diesem Zeitraum weiterhin nachgekommen sei, bestätige dies die Angaben in der mündlichen Verhandlung, dass er nämlich in der Lage gewesen wäre, mit Hilfe seiner Gattin seine finanziellen Belastungen zu bedecken. Da der Beamte während der Dauer der Suspendierung keine Dienstleistung für seinen Arbeitgeber erbringe, müsse ihm sein Arbeitgeber auch die entsprechende Gegenleistung versagen. Der Gesetzgeber wolle aber, da es sich um eine vorübergehende Schwebesituation handle, die Lebensgrundlage des Beamten nicht völlig entziehen. In diesem Spannungsverhältnis habe er daher lediglich ein Mindestausmaß der dem Beamten zu belassenden Bezüge von zwei Drittel vorgesehen. Unter Bedachtnahme auf die positive finanzielle Familiensituation, die Möglichkeit sowohl bei der Unterhaltsleistung eine Verminderung als auch bei den Kreditraten eine Stundung herbeizuführen, die lebensnotwendige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten sohin durch die Kürzung des Bezuges auf zwei Drittel nicht gefährdet sein könne, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wurde der Berufung gegen den Ausspruch der Entlassung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 105 BDG 1979 keine Folge gegeben und zu Spruchpunkt 2. die Berufung gegen den Beschluss vom 29. Dezember 2003 betreffend die Abweisung seines Antrages auf Aufhebung der Bezugskürzung gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 unter Hinweis auf § 112 Abs. 5 leg. cit. abgewiesen.
Den - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einzig von Bedeutung gebliebenen - Spruchpunkt 2. dieses Bescheides begründete die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und Zitierung der Bestimmung des § 112 Abs. 5 BDG 1979 dahingehend, im Hinblick darauf, dass mit der Zustellung der gegenständlichen Sachentscheidung (Spruchpunkt 1.) an den zustellungsbevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschuldigten (Beschwerdeführers) das Disziplinarverfahren rechtskräftig abgeschlossen und gemäß der zitierten Bestimmung des § 112 Abs. 5 erster Satz BDG 1979 die Suspendierung des Beschuldigten vom Dienst somit ex lege beendet worden sei, sei dessen - bei der Disziplinaroberkommission am 11. Februar 2004 eingelangte - Berufung vom 29. Jänner 2004 gegen den Beschluss (Bescheid) der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 29. Dezember 2003 betreffend Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Bezugskürzung gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 keine Folge zu geben gewesen.
Gegen den vorliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 16. Februar 2004, jedoch ausschließlich gegen seinen Spruchpunkt 2. betreffend die Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Bezugskürzung gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979, richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, dass über seinen Antrag auf Aufhebung der Bezugskürzung in der Sache selbst entschieden werde und dass bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen die Bezugskürzung gemäß § 112 Abs. 7 BDG 1979 mit Wirkung des Tages seiner Antragstellung, das sei der 17. Dezember 2003 gewesen, aufgehoben werde, verletzt.
In Ausführung seiner Beschwerde verweist der Beschwerdeführer darauf, der abweisende Bescheid der Behörde erster Instanz sei rechtswidrig gewesen, weil die gänzliche Aufhebung der Bezugskürzung zur Aufrechterhaltung seines notwendigen Lebensunterhaltes und jenes seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig sei, nämlich seiner beiden Söhne aus erster Ehe, K und M, sowie seiner zweiten Gattin E, unbedingt erforderlich sei und der Schutz des § 112 Abs. 4 BDG 1979 durch die Begründung des Bescheides der Behörde erster Instanz, wonach er zur Aufrechterhaltung des Lebensunterhaltes seiner Kinder die Unterhaltszahlung an sie verringern und die notwendige Lebensbedürfnisse im Kreditwege finanzieren sollte, um die Bezugskürzung tragen zu können, geradezu ins Gegenteil verkehrt werde. Zwar sei das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Republik Österreich durch die Zustellung des die Entlassung aussprechenden Erkenntnisses der belangten Behörde beendet worden, doch seien seine Bezüge bis zum Ende des Zustellmonates weitergelaufen, weil der Anspruch auf den Monatsbezug erst mit Ablauf des Monates ende, in dem der Beamte aus dem Dienststand ausscheide (§ 6 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956) und der Monatsbezug auch im Falle einer disziplinären Entlassung nicht teilbar sei. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Bezugskürzung beginne demnach mit seinem Antrag vom 17. Dezember 2003 und ende mit Ablauf des 31. März 2004 als Ende des Zustellmonats. Dass die Suspendierung gemäß § 112 Abs. 5 BDG 1979 spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens, sohin per 17. März 2004 als Tag der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses der belangten Behörde, ende, könne den bereits vorher entstandenen Anspruch nicht aufheben.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.
Gemäß § 112 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. Nr. 297/1995, hat jede durch Beschluss der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten - unter Ausschluss der Kinderzulage - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.
Nach Abs. 5 des § 112 BDG 1979 endet die Suspendierung spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission), bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.
Gemäß § 112 Abs. 7 BDG 1979 wird, wenn die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben wird, diese Verfügung mit dem Tag der Antragstellung wirksam.
Es trifft zwar zu, dass mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens - die Zustellung des den Ausspruch der Entlassung bestätigenden angefochtenen Bescheides erfolgte am 17. März 2004 - die verfügte Suspendierung gemäß § 112 Abs. 5 BDG 1979 ex lege beendet wurde, der Beschwerdeführer weist aber in seiner Beschwerde zutreffend darauf hin, dass der Anspruch des Beamten auf Monatsbezug nach § 6 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung BGBl. I Nr. 127/1999, mit dem auf den Tag des Dienstantrittes nächstfolgenden Monatsersten entsteht und nach § 6 Abs. 2 leg. cit. mit Ablauf des Monats endet, in dem der Beamte aus dem Dienststande ausscheidet.
Im Beschwerdefall wäre dies im Hinblick auf die am 17. März 2004 erfolgte Zustellung des die Entlassung aussprechenden bzw. bestätigenden Bescheides der belangten Behörde der 31. März 2004 gewesen.
Die belangte Behörde hat offenbar die Bestimmung des § 112 Abs. 7 BDG 1979 übersehen, wonach dann, wenn die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben wird, diese Verfügung mit dem Tag der Antragstellung (d. h. mit dem Einlangen des Antrages bei der Behörde, im vorliegenden Fall daher ab dem 19. Dezember 2003) - bei Zutreffen der Voraussetzungen - wirksam geworden wäre. Im Falle der Gewährung der vom Beschwerdeführer beantragten Aufhebung der Bezugskürzung wäre daher ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Auszahlung des zu viel Einbehaltenen bereits im Zeitpunkt seiner Entlassung entstanden gewesen. Es wäre somit von der Behörde trotz der mittlerweile erfolgten rechtskräftigen Entlassung des Beschwerdeführers darüber inhaltlich zu entscheiden gewesen, ob ihm für den zwischen der Stellung des Antrages vom 17. Dezember 2003 mit dessen Einlangen am 19. Dezember 2003 und dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens liegenden Zeitraum das ungeschmälerte oder das in § 112 Abs. 4 vorgesehene auf zwei Drittel gekürzte Gehalt zugestanden wäre. Sie hätte sich daher mit den einzelnen im Antrag auf Aufhebung dargestellten Vermögens- und Einkommensverhältnissen materiell auseinander setzen müssen.
Da die belangte Behörde eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers gar nicht vorgenommen hat, sondern die Abweisung der Berufung betreffend die Bezugskürzung lediglich mit dem Hinweis auf die Beendigung des Disziplinarverfahrens und die dadurch beendete Suspendierung begründet hatte, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass er aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 22. Juni 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090075.X00Im RIS seit
19.07.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008