TE OGH 1985/6/12 3Ob41/85

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Veröffentlicht am 12.06.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Wilhelmine A, Pensionistin, 3542, Reittern Nr.34, vertreten durch Dr. Ferdinand Weber, Rechtsanwalt in Krems, wider die verpflichtete Partei Franz B, geb.9.2.1958, Landwirt, 3542 Gföhl, Zwettlerstraße 6, wegen Aufhebung einer Gemeinschaft durch Realteilung infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Krems a.d.Donau als Rekursgerichtes vom 22.Februar 1985, GZ. 1 b R 456/84-62, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Gföhl vom 6.Dezember 1984, GZ. E 1018/81-59, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht nahm im vorliegenden Exekutionsverfahren auf Aufhebung einer Gemeinschaft die endgültige Teilung der gemeinschaftlichen Grundstücke zwischen der betreibenden Partei und der verpflichteten Partei vor. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes.

Gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag auf Aufhebung der Beschlüsse erster und zweiter Instanz.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Revisionsrekurs ist unzulässig.

Auch das Verfahren nach § 351 EO ist ein Exekutionsverfahren (MietSlg. 30844 u.a.), sodaß gemäß § 78 EO die allgemeine Rekursbeschränkung des § 528 Abs.1 Z.1 ZPO gilt. Soweit daher das Gericht zweiter Instanz den Beschluß des Erstgerichtes bestätigte, was im vorliegenden Fall zur Gänze erfolgte, ist danach ein Revisionsrekurs unzulässig. Der überflüssige Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige 300.000 S, kann daran nichts ändern; denn es ist unabhängig vom Wert überhaupt kein Revisionsrekurs zulässig. Die Voraussetzungen des infolge des Klammerzitates bei § 528 Abs.1 Z.1 ZPO seit Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 1983 auch hinsichtlich Aufhebungsbeschlüssen eines Rekursgerichtes anzuwendenden § 502 Abs.3 ZPO liegen nicht vor. Die seinerzeitige Aufhebung betraf nämlich nur die Rechtsnachfolge auf der Seite der verpflichteten Partei, und das Erstgericht hat im übrigen im zweiten Rechtsgang genau so entschieden wie im ersten Rechtsgang (vgl.dazu Fasching IV, 290 oder Entsch.wie MietSlg.30763).

Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E05874

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0030OB00041.85.0612.000

Dokumentnummer

JJT_19850612_OGH0002_0030OB00041_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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