Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Juni 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Rechberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Huvat A wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Salzburg vom 21.März 1985, GZ 15 Vr 1684/84-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Huvat A auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 20.Mai 1984 in Mattsee Ohanes B durch Versetzen von 12 Messerstichen zu töten versucht. Die dagegen vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde macht als einzigen Nichtigkeitsgrund den der Z 8 des § 345 Abs. 1 StPO geltend, da die Geschwornen in der schriftlichen Rechtsbelehrung nicht über den Grundsatz 'in dubio pro reo' aufgeklärt worden seien.
Angesichts der Bejahung der Hauptfrage mit 6 : 2 Stimmen wäre - hätte die Rechtsbelehrung den genannten Grundsatz erörtert - zu erwarten gewesen, daß mehr als zwei Geschworne diese Hauptfrage verneint hätten.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Gemäß § 321 Abs. 2 StPO hat die den Geschwornen erteilte schriftliche Rechtsbelehrung lediglich eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Hauptfrage oder Eventualfrage gerichtet ist, sowie eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes zu enthalten und das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage klarzulegen. Gegenstand der Rechtsbelehrung können demnach nur Rechtsumstände, nicht aber auch solche sein, die sich aus dem Beweisverfahren ergeben. Auf Besonderheiten des Verfahrens in tatsächlicher Beziehung ist in der Rechtsbelehrung nicht einzugehen; insbesondere hat sie keine Beweisgrundsätze, wie etwa den Hinweis, daß im Zweifel mit einem Freispruch vorzugehen sei, zu enthalten (Mayerhofer/Rieder StPO 2 , Nr 14 und 15 zu § 345 Z 8). Da die Beschwerde der Sache nach sohin eine Unrichtigkeit der den Geschwornen erteilten Rechtsbelehrung im Sinne der §§ 321, 323 und 327 StPO gar nicht geltend macht, erweist sie sich als nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt. Sie war daher gemäß §§ 344, 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Mangels gesetzmäßiger Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde war der Akt in sinngemäßer Anwendung der §§ 344, 285 b Abs. 6 StPO dem zur Entscheidung über die noch zu erledigenden Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft zuständigen Oberlandesgericht Linz zuzuleiten.
Anmerkung
E05850European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0120OS00089.85.0613.000Dokumentnummer
JJT_19850613_OGH0002_0120OS00089_8500000_000