Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Sachwalterschaftssache des am 24.Februar 1917 geborenen Hartwig A, Bregenz, Nideggegasse 8, infolge Revisionsrekurses des Hartwig A gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 17.April 1985, GZ 1 a R 132/85-47, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bregenz vom 22. März 1985, GZ SW 177/84-44, bestätigt wurde, folgenden Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht die vom Erstgericht für den für Hartwig A bestellten einstweiligen Sachwalter Dr. Melchior B festgesetzte Belohnung bestätigt. Der von Hartwig A gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist gemäß § 14 Abs.2 AußStrG unzulässig, weil es sich bei der Festsetzung der Belohnung eines Kurators oder eines Beistandes um eine Entscheidung im Kostenpunkt handelt (EvBl.1969/400, EFSlg.39.764, EFSlg.39.763, NZ 1969, 118 u.a.). Dies muß auch für die Festsetzung der Belohnung des einstweiligen Sachwalters gelten. Daß § 14 Abs.2 AußStrG auch für den Sachwalter gilt, ergibt sich nämlich daraus, daß der Sachwalter nach den §§ 236 ff AußStrG im Verfahren außer Streitsachen zu bestellen ist und bezüglich der Zulässigkeit von Rekursen gegen Entscheidungen im Kostenpunkte keine von den sonstigen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes abweichende Vorschriften bestehen (vgl. 7 Ob 621/84, 6 Ob 546/85, beide ergangen zu der diesbezüglich gleichen Rechtslage betreffend § 16 AußStrG).
Anmerkung
E06030European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0070OB00584.85.0613.000Dokumentnummer
JJT_19850613_OGH0002_0070OB00584_8500000_000