Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch, Dr.Schobel, Dr.Riedler und Dr.Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A B C reg.Genossenschaft m.b.H., Andreas-Hofer-Straße 3, 4021 Linz, vertreten durch Dr.Siegfried Schwab, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei Firma D, Export-Import Warenhandelsgesellschaft m. b.H., Marktplatz 8, 4724 Neukirchen am Walde, vertreten durch Dr.Werner Waitz, Rechtsanwalt in Peuerbach, wegen S 34.357,92 s.A. (Revisionsinteresse S 27.500,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 5.November 1984, GZ R 730/84-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Peuerbach vom 3.Mai 1984, GZ C 41/83-18, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil, das in der Abweisung des Mehrbegehrens von S 4.800,-- samt 12 % Zinsen seit 10.1.1983 und 7 % Zinsen aus S 29.557,92 seit 10.1.1983 einschließlich 18 % Umsatzsteuer aus dem Zinsenbetrag als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleibt, wird im übrigen Umfang dahin abgeändert, daß es unter Einschluß der nicht bekämpften Teile wie folgt zu lauten hat:
'Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 2.057,92 samt 5 % Zinsen seit 10.1.1983 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Das Mehrbegehren von S 32.300,-- samt 12 % Zinsen seit 10.1.1983 und 7 % Zinsen aus S 2.057,92 seit 10.1.1983 und 18 % Umsatzsteuer aus dem gesamten Zinsenbetrag wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 19.533,09 bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (darin S 1.341,81 Umsatzsteuer und S 2.536,68 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.'
Text
Entscheidungsgründe:
Die E Speditions-Transport-Gesellschaft mbH & Co in F war beauftragt, den Transport einer Holzbearbeitungsmaschine in Teilen von G (H I) nach J (K) durchzuführen. Sie gab den Beförderungsauftrag an die beklagte Partei weiter, die ihrerseits die L M N O P Gesellschaft m.b.H. in Q R (im folgenden kurz: Export GmbH) und Roman S in T mit der Beförderung der Maschinenteile betraute. Dem am 2.11.1982 zustande gekommenen Frachtvertrag mit Roman S wurden die Bestimmungen des übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) zugrunde gelegt. Das Frachtgut bestand aus drei Kisten mit Maschinenteilen. Es wurde am 3.11.1982 in G auf den LKW Roman SS verladen. Am 5.11.1982 traf dessen Fahrer, Karl U, an der deutschösterreichischen Grenze am Walserberg ein;
wenige Stunden später fanden sich auch der LKW der Firma V und jener der Export GmbH, die gleichfalls mit Teilen der erwähnten Maschine beladen waren, dort ein. Mit den Frachtpapieren, die der Fahrer des LKWs der Firma V mit sich führte, wurde das gesamte, auf den drei LKW verladene Frachtgut verzollt. Dieser Fahrer teilte Karl U mit, die LKW müßten die Fahrt gemeinsam unternehmen, weil die Verzollung im Bestimmungsland nur gemeinsam erfolgen könne. Karl U fuhr zwar nach T, informierte Roman S jedoch vom Erfordernis der gemeinsamen Verzollung, sodaß die drei LKW zusammen in die K fahren mußten. Noch am selben Tag (5.11.1982) rief ein Angestellter der E bei der beklagten Partei an und teilte der Ehegattin des Geschäftsführers, Gertraud D, mit, er habe in Erfahrung gebracht, daß Roman S wegen eines Fahrzeugschadens nicht weiterfahren wolle. Der LKW müsse aber unbedingt in Fahrt gesetzt werden, weil die beiden anderen LKW auf ihn warteten. Gertraud D gab Roman S daraufhin unverzüglich fernmündlich den Inhalt dieses Ferngespräches weiter und erwähnte, daß die Verzollung nur gemeinsam abgewickelt werde. Roman S erwiderte, das gehe in Ordnung. Am selben Tag erfuhr auch der Geschäftsführer der beklagten Partei, Karl D, von seiner Ehegattin vom Erfordernis der gemeinsamen Verzollung, hielt aber mit Roman S angesichts des Anrufes seiner Frau bei diesem keine Rücksprache mehr.
Am 11.11.1982 trafen die beiden anderen LKW an der Zollstelle in W (K) ein. Da Karl D daraufhin von E bedrängt wurde, rief er danach mehrmals bei Roman S an, der auf seine Frage, warum der LKW noch nicht in W eingetroffen sei, stets entgegnete, der LKW sei bereits abgefahren.
Roman S steuerte seinen LKW selbst. Er erreichte am 19.11.1982 die türkische Grenze und traf erst am 25.11.1982 - also 14 Tage nach den beiden anderen LKW - an der Zollstelle in W ein. Die Verzollung der gesamten Ladung fand am 25. und 26.11.1982
statt; die Ware wurde dem Empfänger in J erst am 27.11.1982 übergeben.
Für ein Darlehen des türkischen Zollspediteurs in X an Roman S in der Höhe von TL 40.000,-- (= öS 4.800,--) übernahm E die Haftung, löste, weil Roman S das Darlehen nicht zurückgezahlt hatte, die Forderung des Darlehensgebers ein und zog den Betrag der beklagten Partei von der Fracht ab.
An die Export GmbH leistete die beklagte Partei für 11 Stehtage (an der Zollstelle in W) Schadenersatz im Betrage von S 27.500,--. Die klagende Partei begehrte von der beklagten Partei Zahlung von S 34.357,92 als Fracht im Gesamtbetrag von S 48.024,52 abzüglich einer Teilzahlung von S 13.666,60. Die klagende Partei behauptete, sie nehme für ihre Mitglieder, darunter Roman S, kraft satzungsgemäßer Zession das Inkasso vor.
Die beklagte Partei gestand zwar zu, daß Roman S in ihrem Auftrag die erwähnten Frachtleistungen erbracht und die hiefür erworbenen Forderungen an die klagende Partei abgetreten habe; sie wendete jedoch ein, Roman S sei trotz der Vereinbarung, das Ziel gemeinsam anzufahren, 11 Tage zu spät eingetroffen. Für 11 Stehtage habe sie Ersatz von S 27.500,-- geleistet, und ferner seien ihr Kosten für die Nachforschungen nach dem Verbleib des LKWs Roman SS im Betrage von S 1.770,-- und Spesen von S 5.087,92
wegen eines Darlehens an Roman S erwachsen. Stelle man diese Beträge dem eingeklagten Betrag entgegen, schulde die beklagte Partei der klagenden Partei nichts mehr.
Das Erstgericht sprach aus, daß die eingeklagte Forderung und die Gegenforderung je mit S 34.357,92 zu Recht bestünden und wies das Klagebegehren ab. Rechtlich meinte das Erstgericht, die eingeklagte Forderung werde nicht weiter bekämpft. Roman S habe die einem Frachtführer vernünftigerweise zuzubilligende Lieferfrist um 11 Tage überschritten und daher gemäß Art.17
Abs 1 CMR für den eingetretenen Schaden von S 27.500,-- einzustehen. Das gelte auch für die für Roman S ausgelegten Spesen von S 5.087,92 und die gemäß § 273 ZPO mit dem Betrag von S 1.770,-- festgesetzten Nachforschungsauslagen.
Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren - ohne dreigliedrigen Spruch - mit S 29.557,92 samt 5 % Zinsen seit 10.1.1983 statt, wies das Mehrbegehren von S 4.800,-- samt Zinsen und das Zinsenmehrbegehren ab und ließ die Revision zu. Es ergänzte die erstinstanzlichen Feststellungen wie folgt:
Die Export GmbH stellte der beklagten Partei einen Betrag von S 27.500,-- am 6.12.1982 in Rechnung. Die beklagte Partei fakturierte diesen Betrag und die Telefon- und Fernschreibkosten von S 1.770,-- mit Rechnungen vom 22.12.1982 an Roman S weiter.
Wegen überschreitens der Lieferfrist wurde an Roman S kein schriftlicher Vorbehalt gerichtet.
In rechtlicher Hinsicht führte das Gericht zweiter Instanz aus, die beklagte Partei habe die Beträge von S 27.500,--, S 1.770,-- und S 5.087,92 der eingeklagten Forderung entgegengesetzt und durch ihr Vorbringen, stelle man diese Beträge dem Rechnungsbetrag unter Berücksichtigung einer Teilzahlung entgegen, stehe fest, daß die beklagte Partei nichts mehr schulde, zum Ausdruck gebracht, damit gegen die unbestrittene Klagsforderung aufzurechnen. Darin sei die Einwendung der - wenngleich in mündlicher Streitverhandlung erklärten - außergerichtlichen Schuldtilgung zu erblicken. Die Beträge von S 27.500,-- und S 1.770,-- begehre die beklagte Partei als Schadenersatz wegen überschreitung der Lieferfrist. Diese setze jedoch gemäß Art.30 Abs 3 CMR voraus, daß binnen 21 Tagen ab dem Zeitpunkt, an welchem das Frachtgut dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sei, an den Frachtführer ein schriftlicher Vorbehalt gerichtet werde. Eine solche schriftliche Reklamation habe die beklagte Partei aber gar nicht behauptet, sodaß der Anspruch schon aus diesem Grunde nicht berechtigt erscheine. Durch die Aufrechnung mit der Forderung aus der Darlehenseinlösung sei die eingeklagte Forderung mit diesem Teilbetrag getilgt; für die weiteren Spesen habe die beklagte Partei keine anspruchsbegründenden Tatsachen behauptet.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der beklagten Partei ist im Ergebnis berechtigt. Der zwischen den Streitteilen geschlossene Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße unterliegt der CMR, weil der Ort der übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von welchen mindestens einer (die H I) Vertragsstaat des übereinkommens ist. Die CMR regelt allerdings nicht alle privatrechtlichen Fragen, die sich aus der Güterbeförderung auf der Straße ergeben. Schwerpunkte der Regelung sind die Beförderungsurkunden und die Haftung des Frachtführers (bzw. des Unterfrachtführers - Art.34 CMR) für den Verlust und die Beschädigung des Gutes während der Zeit zwischen übernahme und Ablieferung sowie für die überschreitung der Lieferfrist und die Rückgriffsansprüche zwischen mehreren Frachtführern aus solchen Schäden (Loewe, Europäisches Transportrecht 507 Anm.9; Muth-Glöckner, Leitfaden zur CMR 5 , 13 f; 1 Ob 587/84 teilweise veröffentlicht in RdW 1985,107; 6 Ob 673/82 teilweise veröffentlicht in RdW 1984, 44 ua). Art.17 CMR regelt die Haftung des Frachtführers erschöpfend, soweit der Verlust und die Beschädigung des Gutes während der Obhutszeit aufgetreten sind oder sich Ansprüche aus der überschreitung der Lieferfrist ergeben (Helm in Großkomm. HGB 3 Art.17 CMR Anm.31 bei § 452 HGB Anh.III; Heuer, Die Haftung des Frachtführers nach der CMR,185; 1 Ob 587/84, SZ 52/19 ua). Für Schäden, die nicht am Frachtgut selbst, sondern durch Verletzung von Vertragspflichten eintreten, sehen Sonderbestimmungen der CMR eine Haftung des Frachtführers vor, so vor allem die Art.7 Abs 3, 11 Abs 3 und Art.21 sowie insbesondere auch Art.12 Abs 7 bei Nichtbeachtung von Weisungen des Absenders (bzw.Empfängers). Auf die in Art.23 CMR vorgesehenen Haftungsbeschränkungen kann sich der Frachtführer nur berufen, wenn er 'auf Grund der Bestimmungen dieses übereinkommens' Schadenersatz zu leisten hat (Helm aaO Anm.31 zu Art.17 CMR; Heuer aaO 185 f; 1 Ob 587/84). Trifft die CMR hingegen keine besondere Regelung, finden die allgemeinen Haftungsbestimmungen des nationalen Rechtes Anwendung (vgl.SZ 49/3; Muth-Glöckner aaO 13 f; Heuer aaO 183; Helm aaO; Precht-Endrigkeit, CMR-Handbuch 3 83); insbesondere enthalten die Art.17 ff CMR erkennbar keine abschließende Regelung in dem Sinne, daß der Frachtführer für andere Vertragsverletzungen nicht haftet (Muth-Glöckner aaO 128). Der Frachtführer kann somit vor allem wegen positiver Vertragsverletzung in Anspruch genommen werden, soweit nicht Sondervorschriften die vertragliche Haftung des Beförderers (bei einzelnen Schadensarten) abschließend regeln (Heuer aaO 183). Das Gegenteil läßt sich auch nicht aus Art.28 CMR ableiten. Dort wird lediglich festgelegt, daß sich der Frachtführer bei Inanspruchnahme wegen eines der in der CMR geregelten Ersatzansprüche aus einem im nationalen Recht begründeten außervertraglichen Haftungsgrund auf die Ausschlüsse und Beschränkungen seiner Haftung in der CMR berufen kann; der Geschädigte kann sich zwar auf das nationale Recht stützen, wird aber nicht besser gestellt als bei Geltendmachung der Haftung nach der CMR (1 Ob 587/84 ua; Heuer aaO 187 f).
Da der Frachtvertrag zwischen inländischen Frachtführern im Inland abgeschlossen wurde, kommt für die in der CMR nicht erfaßten Ansprüche gemäß § 36 IPR-Gesetz österreichisches Recht zur Anwendung. Das Handelsgesetzbuch (§§ 425 ff HGB) enthält keine Haftungsregelung für den hier zur Beurteilung stehenden Anspruch. Nach § 429 Abs 1 HGB haftet der Frachtführer für den Schaden, der durch den Verlust oder die Beschädigung des Gutes von der Annahme bis zur Ablieferung oder durch Versäumung der Lieferfrist entsteht, soweit dem Frachtführer der ihm dort zugebilligte Entlastungsbeweis nicht gelingt. § 429 HGB betrifft also nur die Obhutshaftung, während § 430 HGB nur auf den Verlust und die Beschädigung des Gutes abstellt (Schlegelberger-Geßler HGB 5 § 430 Anm.2). Gegenstand der Revision ist nur mehr die Gegenforderung der beklagten Partei, mit welcher sie bei Roman S Rückgriff für den an die Export GmbH geleisteten Schadenersatz für die verrechneten Stehtage genommen hat (S 27.500,--). Die Vorinstanzen haben das Wesen dieser Gegenforderung verkannt. Die beklagte Partei machte nämlich damit keinen Anspruch aus verspäteter Ablieferung des Gutes beim Empfänger geltend, sondern den Schaden, der ihr aus der Nichtbeachtung der Weisung an Roman S erwachsen ist, die Fahrt in die K gemeinsam mit den beiden anderen LKW zu unternehmen, weil die Verzollung des gesamten Frachtgutes im Bestimmungsland nur gemeinsam durchgeführt werden konnte. Die beklagte Partei meinte, da der LKW Roman SS weisungswidrig erst 14 Tage später an der Verzollungsstelle eingetroffen sei, sei die Export GmbH 11 Tage lang am gewinnbringenden Einsatz ihres Fahrzeuges gehindert worden. Sie machte damit in Wahrheit eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Sinne des § 1168 Abs 1 zweiter Satz ABGB geltend, zu welcher sie - bei Zutreffen der tatsächlichen Voraussetzungen - auch berechtigt war, weil das Frachtgeschäft ein Werkvertrag ist (Geßler aaO § 425 Anm.18) und daher die Bestimmungen der §§ 1165 bis 1171 ABGB subsidiär anzuwenden sind (Hämmerle-Wünsch Handelsrecht 3 III 337, Holzhammer, Handelsrecht 2 I 134). Da Roman S - wie noch zu zeigen sein wird - der Export GmbH gegenüber als Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei bei Erfüllung der dieser oblegenen Mitwirkungspflichten anzusehen ist und ihm zumindest grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die beklagte Partei der Export GmbH für die Folgen der Stehtage nach Maßgabe der genannten Bestimmung einzustehen und ihr somit - neben dem Entgelt für das zustandegebrachte Werk (also die Fracht) - eine angemessene Entschädigung zu leisten hat (Bydlinski in JBl 1973,282; Ehrenzweig, System 2 II/1, 525 f; Adler-Höller im Klang-Komm. 2 V 404 f), gegen deren Höhe weder die klagende Partei Einwendungen erhoben hat noch auch sonst - vor allem im Hinblick auf die feststehende Dauer der Verzögerung - Bedenken obwalten. Wie der Oberste Gerichtshof bereits zum Vertragsverhältnis zwischen dem Bauherrn und seinem Architekten einerseits und dem von jenem beauftragten Vermessungstechniker andererseits ausgesprochen hat (JBl 1984,556 mwN), nimmt der Architekt in den Vertragsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Werkunternehmer insoweit die Stellung eines Erfüllungsgehilfen des Bauherrn ein, als er diesem auf Grund seiner eigenen vertraglichen Pflichten dabei behilflich ist, die diesem obliegenden Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten, wenn sich der Frachtführer zur Erfüllung einer Mitwirkungspflicht seinem Unterfrachtführer gegenüber - nämlich seiner Pflicht zur Veranlassung des gleichzeitigen Eintreffens aller Fahrzeuge an der Zollstelle - eines weiteren Unterfrachtführers bedient (vgl.zur Frage der Rechtsstellung des Unterfrachtführers als Erfüllungsgehilfen des Frachtführers auch Helm aaO § 431 Anm.4;
Geßler aaO § 431 Anm.5). Roman S ist demnach der Export GmbH gegenüber als Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei anzusehen. Wäre somit die Verzögerung, für welche die beklagte Partei in Erfüllung des Vertrages (vgl.Bydlinski aaO; Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 28 zu § 1168) angemessene Entschädigung geleistet hat, auf ein Verschulden Roman SS zurückzuführen, könnte sie sich bei diesem für den ausgelegten Betrag regressieren (§ 1313
Satz 2 ABGB; Gamerith in Rummel, aaO Rdz 6 zu § 896 mwN; vgl. auch Reischauer ebendort Rdz 4 zu § 1313). Die beklagte Partei hat Roman S spätestens am 5.11.1982 (durch den Anruf der Ehegattin ihres Geschäftsführers) angewiesen, die Fahrt zur Zollstelle in der K gemeinsam mit den Fahrzeugen des anderen Unterfrachtführers anzutreten, und hat ihm hiefür auch den Grund auseinandergesetzt. Zu dieser Weisung, welche die beklagte Partei Roman S auch noch nach übergabe des Gutes erteilen durfte (Holzhammer, aaO 137), war sie schon nach Art.12 Abs 1 CMR (welche Bestimmung inhaltlich mit § 433 Abs 1 HGB übereinstimmt) berechtigt; dort sind die einzelnen Verfügungen nur beispielsweise aufgezählt, sodaß auch andere Verfügungsmöglichkeiten zulässig sind (Helm aaO Art.12 CMR Anm.2 und 3 bei § 452 Anh.III). Die klagende Partei bestreitet zwar die Berechtigung der beklagten Partei zu einer solchen im Frachtvertrag zunächst noch nicht festgelegten Leistung, übersieht dabei jedoch, daß sich Roman S (Gertraud D gegenüber) einverstanden erklärt (arg. 'geht in Ordnung') und den Geschäftsführer der beklagten Partei darüber hinaus - wahrheitswidrig - vertröstet hat, der LKW werde ohnehin in Kürze an Ort und Stelle eintreffen (obgleich er mit seinem LKW zu den fraglichen Zeitpunkten noch gar nicht abgefahren war). Mit keinem Wort hielt er ihm entgegen, daß er - wegen Reparaturbedürftigkeit seines Fahrzeuges - hiezu gar nicht in der Lage sei; hiezu wäre er aber - bei Richtigkeit dieser erst im Prozeß aufgestellten Behauptung - schon aufgrund seiner vertraglichen Aufklärungspflicht verhalten gewesen. Auch in diesem Falle wäre er in gleicher Weise ersatzpflichtig, weil er der beklagten Partei hiedurch die Möglichkeit einer sachgerechten anderweitigen Disposition (zB Beauftragung eines anderen Frachtführers) genommen hätte. Da der - noch zu beurteilenden - Gegenforderung ein Vermögensnachteil zugrundeliegt, der auf die Nichtbeachtung erteilter (und auch angenommener) Weisung durch Roman S zurückzuführen ist, hat dieser zufolge Art.12 Abs 6 und 7 CMR uneingeschränkt für die Folgen der Nichtbeachtung der Weisung (bzw der gebotenen Aufklärung) einzustehen (eeem aaO Art.12 Anm.11 und 13). Für eine Haftungsbeschränkung Roman SS nach Art.30 Abs 3 CMR bleibt somit entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes kein Raum.
Die Gegenforderung muß deshalb auch die klagende Partei als Zessionar der Frachtforderung Roman SS gegen sich gelten lassen (§ 1396 ABGB).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat das Klagebegehren zu rund 95 % abgewehrt, sodaß ihr 90 % ihrer Kosten im Verfahren der beiden Vorinstanzen gebühren; im Revisionsverfahren ist die beklagte Partei zur Gänze durchgedrungen.
Anmerkung
E06015European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0060OB00587.85.0613.000Dokumentnummer
JJT_19850613_OGH0002_0060OB00587_8500000_000