Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leonhard A, Landwirt, Knittelfeld, Pausendorf 4, vertreten durch Dr. Günther Frizberg, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Rudolf B, Viehhändler, Knittelfeld, Spielbergerstraße 6, vertreten durch Dr. Johannes Schriefl und Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufhebung eines übergabsvertrages auf den Todesfall und Löschung des Vorkaufsrechtes (Streitwert S 500.000,--) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 17. Dezember 1984, GZ 5 R 157/84-42, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 10. Juli 1984, GZ 8 Cg 349/83-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 13.798,95 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.254,45 Umsatzsteuer und keine Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit notariellem übergabsvertrag auf den Todesfall vom 6. Juli 1983 übergab der damals im 67. Lebensjahr gestandene Kläger seine später (am 4. Jänner 1984) auf S 4,8 Mill. geschätzte, 7 ha 79 ar 22 m 2 große, Liegenschaft EZ 30 KG Pausendorf 'Winklergut' dem Beklagten gegen eine wertgesicherte monatliche Versorgungsrente in der Höhe von S 2.000,--, Pflege und Betreuung bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit, Reinigung und Instandhaltung von Wohnung, Einrichtung und Bekleidung, Wäsche, Bettwäsche und Schuhen, Zubereitung von Speisen und Getränken gegen Kostgeld und ein Wohnrecht der Schwester des Klägers nach dessen Ableben an einem Zimmer. Der Beklagte verpflichtete sich weiter, auf Rechnung des Klägers bis zu dessen Tod die Wirtschaft unentgeltlich zu führen. Zur Absicherung der übergabe wurde dem Beklagten ein Vorkaufsrecht eingeräumt und in der Folge auch verbüchert. Der Kläger verzichtete auf Schenkungswiderruf.
Mit Ermächtigung des Pflegschaftsgerichtes begehrte der Kläger, vertreten durch einen auch bevollmächtigten 'Prozeßkurator', mit seiner am 18. August 1983 eingebrachten Klage die Aufhebung dieses übergabsvertrages und die Einwilligung des Beklagten in die Löschung des Vorkaufsrechtes wegen Vertrags- bzw. Geschäftsunfähigkeit, List, Irrtum und Wucher. Der Kläger brachte vor, er leide seit Jahren an cerebralsklerotischer Demenz. Man könne mit ihm nur über alltägliche Dinge reden. Bei Vertragsabschluß habe er nicht erfaßt, um was es wirklich gegangen sei. Der ihm völlig fremde Beklagte sei an ihn wegen einer Verpachtung des Wirtschaftsgebäudes und zweier kleiner Wiesengrundstücke um monatlich S 2.000,-- herangetreten, wogegen nichts einzuwenden gewesen wäre. Die übrigen Flächen seien an das Landwirteehepaar C verpachtet gewesen. Eine Veräußerung oder übergabe habe der Kläger auch auf den Todesfall nie beabsichtigt; er sei stets der Meinung gewesen, daß es sich um eine Verpachtung gehandelt habe.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß der Kläger nicht geschäftsunfähig gewesen sei und die Klage nur über Betreiben der Ehegatten Peter und Theresia C eingebracht habe, die das einzige Interesse hätten, in den Genuß der Liegenschaft des Klägers zu kommen. Die Initiative zum Vertragsschluß sei vom Kläger ausgegangen. Er habe wohl dem Beklagten zunächst eine Verpachtung des Wirtschaftsgebäudes vorgeschlagen, womit dieser aber insbesondere mangels Absicherung größerer im Stall erforderlicher Investitionen nicht einverstanden gewesen sei und dem Kläger den Erwerb der Liegenschaft auf Leibrente vorgeschlagen habe. Der Kläger sei schließlich damit einverstanden gewesen, dem Beklagten die Liegenschaft vertraglich zu überlassen, doch hätte sich nach außen Zeit seines Lebens nichts ändern dürfen. Der Beklagte hätte erst nach Ableben des Klägers Eigentümer werden sollen. Beim Notar seien die einzelnen Modalitäten besprochen worden. Der Vertrag sei ordnungsgemäß zustande gekommen. Dem Kläger sei es hiebei vor allem um die Sicherung seiner Betreuung im Alter gegangen, ferner um die Verhinderung der gesetzlichen Erbfolge an seine Nichte. Schließlich habe er zu den Ehegatten C kein Vertrauen gehabt.
Der Kläger entgegnete diesem Vorbringen, daß zwei Psychiater die Geschäftsunfähigkeit eindeutig und klar festgestellt hätten und auch der Pflegschaftsrichter des Bezirksgerichtes Knittelfeld zu diesem Ergebnis gekommen sei. Der Beklagte habe zur Absicherung seiner Betreuung weder des Beklagten noch dessen Gattin, mit denen er nie persönlichen Kontakt gehabt habe, bedurft, weil er daheim von seiner Schwester betreut werde, die Mittagsverpflegung von der Sozialhilfe zugestellt erhalte und ihm die Ehegatten C schon seit über zehn Jahren 'selbstverständliche nachbarliche Hilfe' leisteten. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Der Kläger hat seit 1973 den Großteil der landwirtschaftlichen Nutzflächen an die Ehegatten Peter und Theresia C verpachtet. Die Pachtverträge wurden jeweils über die Bauernkammer errichtet. Das Essen erhält der Kläger unter der Woche vom Sozialdienst, am Wochenende werden er und seine Schwester von den Ehegatten C mit Essen versorgt. Vor Errichtung des Notariatsaktes vom 6. Juli 1983 erzählte der Kläger Theresia C, daß der Beklagte verschiedene Investitionen im Wirtschaftsgebäude vorhabe und für dessen und der angrenzenden Wiesengrundstücke Benutzung ein monatlicher Pachtschilling von S 2.000,-- vorgesehen sei. Der Beklagte hätte, um das Wirtschaftsgebäude in Betrieb nehmen zu können, Investitionen von weit über S 100.000,-- tätigen müssen und wollte dafür eine entsprechende Absicherung. Am 15. Mai 1983 traf der Kläger zufällig den Beklagten. Er erklärte ihm, er könne mit dem Ausbau des Wirtschaftsgebäudes beginnen und sicherte ihm auch zu, er könne es auf Leibrente um einen monatlichen Betrag von S 2.000,-- erwerben. Der Beklagte erteilte dem Vertragsverfasser, dem Judenburger Notar Dr. D, eine erste Information dahin, daß er mit dem Kläger einen übergabsvertrag unter Lebenden abschließen wolle. Am 6. Juli 1983 begaben sich die Streitteile zu diesem Notar. Die Besprechung begann um 9,00 Uhr und dauerte bis gegen Mittag. Auf Frage des Notars, ob er einen übergabsvertrag unter Lebenden schließen wolle, erklärte der Kläger, solange er lebe, möchte er Besitzer bleiben. Er verneinte auch die Frage, ob er ein Testament machen wolle. Von einer Verpachtung war bei dieser Informationsaufnahme überhaupt nicht die Rede. In Gegenwart beider Streitteile wurde sodann der Inhalt des Vertrages Beilage 2
durchbesprochen und vom Notar auf Tonband gesprochen, worauf eine Angestellte die Vertragsurkunde schrieb. Den schriftlichen Vertrag las der Notar den Streitteilen lauter als üblich vor, weil ihm die Schwerhörigkeit des Klägers bekannt war. Der Kläger nickte beim Verlesen immer wieder zustimmend mit dem Kopf. Sodann unterfertigten die Streitteile den Vertrag und entfernten sich um etwa 11,00 Uhr. Zwischendurch htten sie aus dem Hause des Klägers in Pausendorf bei Knittelfeld einen Lichtbildausweis geholt. Für den Notar war 'der gegenständliche Fall hinsichtlich der Erkennbarkeit des abzuschließenden Vertrages auf Grund des Alters des Klägers, seiner Schwerhörigkeit und seiner Sprachschwierigkeiten ein Grenzfall'. Der Kläger ist durch eine wahrscheinlich angeborene oder frühkindliche Hörschädigung erheblich sinnesbehindert, machte deshalb keine ausreichende Sprachentwicklung mit, konnte aber trotzdem durchschnittliche Schulkenntnisse erwerben und eine ausreichende Lebensbewährung erreichen. Die Sinnesbehinderung bedingte eine sekundäre geistige Schwerfälligkeit und führte durch sprachliche Verständigungsschwierigkeiten zu einer gewissen Isolierung und Einengung des Lebenshorizontes des Klägers. In den letzten Jahren trat ein allmählicher hirnorganischer Abbau ein, der zu einer leichten bis mittelschweren hirnorganischen Demenz führte. Alle Merkfähigkeiten aus der jüngeren Zeit sind gestört, während praktische Kritik- und Urteilsfähigkeit in einfachen Dingen des Lebens nicht erheblich geschwächt sind. Der Kläger kann den wesentlichen Unterschied zwischen einem Pacht- und einem übergabsvertrag verstehen und das Wesen eines einfachen übergabsvertrages auf den Todesfall grundsätzlich erfassen, wenn er ihm in stundenlanger Ausdeutschung (der gegenständliche Vertrag etwa sechs Stunden lang) mit der entsprechenden Lautstärke und unter ständiger Wiederholung eingehend erläutert wird. Um ihm den wesentlichen Inhalt des Notariatsaktes in Kurzfassung beizubringen, ist ein Zeitaufwand von ein bis zwei Stunden erforderlich. Der Kläger kann einen ihm zum Lesen vorgelegten normalen Schreibmaschinentext mit Sicherheit nicht lesen und ebensowenig dem Verlesen eines Textes in etwas gehobener Lautstärke folgen. Er hat 'im Bewußtsein' beziehungsweise in der Auffassung den Vertrag unterschrieben, einen Pachtvertrag hinsichtlich des Wirtschaftsgebäudes und der angrenzenden Wiesen zu machen, und den wahren Inhalt des Vertrages nicht erfaßt. Als ihm einige Tage nach Vertragsabschluß Theresia C über sein Ersuchen eine Vertragskopie beschaffte und ihn fragte, ob er übergeben habe, sagte er, er habe nicht übergeben, sondern nur verpachten wollen. Er verlangte vom Notar 'zuwischreiben, ich will nur verpachten'. Bei einer Untersuchung des Klägers am 25. August 1983 kam der Grazer Universitätsprofessor Dr. Wolfgang E zu dem Ergebnis, daß beim Kläger eine erhebliche und fortgeschrittene, vorwiegend alterungsbeziehungsweise sklerotisch bedingte Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit besteht, die neben einer mangelhaften Orientierungs- und Merkfähigkeit sowie Gedächtnisstörung vor allem in einer deutlichen Verminderung des differenzierten Kritik- und Beurteilungsvermögens zum Ausdruck kommt. Es ist ein sich schon über Jahre erstreckender fortschreitender geistiger Abbauprozeß gegeben. Zum etwa gleichen Ergebnis kam der vom Pflegschaftsgericht Knittelfeld bestellte Psychiater Dr. Ernst F.
In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zu dem Ergebnis, daß weder im Zeitpunkt der Unterfertigung des Notariatsaktes von einer wahren Einwilligung gemäß § 869 ABGB, noch von der Fähigkeit der Person gemäß § 865 ABGB gesprochen werden könne, weil der Kläger tatsächlich nicht erfaßt habe, welche Verpflichtungen er mit dem gegenständlichen Notariatsakt eingegangen sei. Er sei der Meinung gewesen, nur einen Pachtvertrag unterfertigt zu haben und habe sich daher auch in einem wesentlichen Irrtum befunden, sodaß der gegenständliche Notariatsakt als nicht zustandegekommen anzusehen sei.
Das Berufungsgericht verwarf die aus dem Berufungsgrund der Nichtigkeit erhobene Berufung, gab der Berufung im übrigen nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt. Es erachtete die Mängel- und Beweiswürdigungsrüge für nicht berechtigt und führte in rechtlicher Hinsicht aus:
Es sei zwar richtig, daß eine geistige Störung geringeren Grades, die eine beschränkte Entmündigung rechtfertigen würde, ein verpflichtendes Rechtsgeschäft nicht ohne weiteres, sondern nur dann unwirksam mache, wenn die Störung dazu geführt habe, daß der Handelnde in concreto die Tragweite des Geschäftes nicht habe beurteilen und dessen Bedeutung nicht habe erkennen können. Das sei in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen; in Analogie zu § 865 ABGB sei zu beurteilen, ob die geistigen Fähigkeiten der gemäß § 21 ABGB unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehenden Person gerade für den konkreten Akt ausreichend gewesen seien. Da grundsätzlich von Handlungsfähigkeit auszugehen sei, müsse es in der Natur des geschlossenen Vertrages oder in sonstigen besonderen Umständen gelegen sein, um eine solche Person in Ansehung des von ihr geschlossenen Vertrages rechtlich als handlungsunfähig behandeln zu können. Nun sei erwiesen, daß der Kläger bei seinem Geisteszustand einen übergabsvertrag wie den klagsgegenständlichen erst nach stundenlanger Ausdeutschung und wiederholter Erklärung verstanden hätte. Eine solche umfassende Belehrung sei ihm aber nicht zuteil geworden. Dazu komme noch der besondere Umstand, daß der Kläger durch seinen eigenen Vorschlag und die Vorgespräche auf einen anderen Vertrag als den dann abgeschlossenen fixiert gewesen sei und es ihm an der erforderlichen geistigen Flexibilität gemangelt habe, sich umzustellen und entsprechend zu reagieren. Der Vertrag sei zudem angesichts der konkreten Lebensumstände des Klägers so ungewöhnlich nachteilig für ihn, daß sich die Annahme eines vernünftigen Handelns bei Vertragsabschluß geradezu verbiete. Der Kläger sei daher bei Abschluß des Notariatsaktes am 6. Mai 1983 nicht handlungs- und geschäftsfähig gewesen, weshalb der Klage auf Aufhebung des Vertrages und Löschung des Vorkaufsrechtes zu Recht stattgegeben worden sei.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Soweit der Beklagte auf seine Ausführungen in der Berufung verweist, ist das Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt. Diese Verweisung ist unzulässig und daher unbeachtlich.
Unter dem Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht der Beklagte ausschließlich angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend, die das Berufungsgericht nicht als solche anerkannt hat. Damit bringt er aber nach ständiger Rechtsprechung nicht den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO zur Darstellung. Im Rahmen des Rechtsmittelgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vertritt der Beklagte im wesentlichen die Auffassung, es habe dem Kläger nicht an der Geschäftsfähigkeit bzw. Handlungsfähigkeit gemangelt, weil die Vorinstanzen offenbar davon ausgegangen seien, daß er zwar ein Geschäft hätte abschließen können, nicht jedoch das gegenständliche, da er die wesentlichen Vertragspunkte nicht verstanden habe. Es liege daher nur ein Auseinandergehen von Wille und Erklärung vor, die nicht nach § 865 ABGB, sondern nach den §§ 871 ff. ABGB zu beurteilen seien. Auch ein Mangel der wahren Einwilligung gemäß § 869 ABGB sei nicht anzunehmen. Die dabei unter Zitierung von JBl 1952, 160 und EvBl 1958/219 vertretene Ansicht, 'Handlungsunfähigkeit' liege nicht schon bei einem Zustand vor, der bloß eine beschränkte Entmündigung rechtfertigen würde, verkennt, daß nach der nunmehr herrschenden Rechtsprechung und Lehre die Grenzen der Handlungsfähigkeit, solange eine beschränkte Entmündigung nicht vorliegt, von Fall zu Fall zu prüfen sind. Dabei ist entscheidend, ob die geistesschwache oder geisteskranke Person im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in der Lage war, die Tragweite des konkreten Vertrages zu beurteilen (vgl. Ehrenzweig, System 2 , I/1, 180;
Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts 6 I, S 46; Aicher in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu § 21; Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 865; MietSlg. 22.068; JBl 1960, 558; JBl 1977, 537; 1 Ob 611/77; 6 Ob 848/81; 6 Ob 544/82 u.a.). Im Sinne dieser Lehre und Rechtsprechung ist daher die auf Grund der festgestellten Tatsachen über den allmählichen hirnorganischen Abbau, über die erhebliche und fortgeschrittene, vorwiegend alterungs- bzw. sklerotisch bedingte Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit, die vor allem in einer deutlichen Verminderung des differenzierten Kritik- und Beurteilungsvermögens zum Ausdruck kommt, sowie darüber, der Kläger habe den klagsgegenständlichen übergabsvertrag erst nach stundenlanger und wiederholter Erklärung verstanden, dahin erfolgte rechtliche Beurteilung, daß der Kläger bei Abschluß des Notariatsaktes vom 6. Juli 1983 nicht handlungs- und geschäftsfähig war, frei von Rechtsirrtum. Daraus folgt aber die Nichtigkeit des abgeschlossenen Rechtsgeschäftes.
Es war daher der Revision - ohne daß auf ihre weiteren Ausführungen einzugehen war - der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E06020European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0060OB00580.85.0613.000Dokumentnummer
JJT_19850613_OGH0002_0060OB00580_8500000_000