Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Juni 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schrott als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef A wegen des Vergehens der Begehung einer strafbaren Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs. 1 (§§ 15, 269 Abs. 1; 115
Abs. 1, 117 Abs. 2) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 30.Juli 1984, GZ 20 Vr 1724/84-6, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Verfahrens über seine Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef A des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs. 1 (§§ 15, 269
Abs. 1; 115 Abs. 1, 117 Abs. 2) StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 287 Abs. 1 StGB zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Nachdem er sich zunächst Bedenkzeit erbeten hatte (S 55), meldete er am 1.August 1984 (sohin rechtzeitig) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung 'wegen Strafausmaßes' an (ON 7).
Diese Rechtsmittel wurden in der Folge nicht ausgeführt (vgl S 1 b und S 71 a verso).
Rechtliche Beurteilung
Da eine deutliche und bestimmte Bezeichnung eines der Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 1 bis 11 StPO auch nicht anläßlich der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde erfolgt ist, war diese bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, was schon durch den Vorsitzenden des Gerichtshofes erster Instanz hätte geschehen sollen (§§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO in Verbindung mit § 285 b Abs. 1 StPO).
Zur Entscheidung über die zwar gleichfalls unausgeführt gebliebene Berufung, bei deren Anmeldung der Berufungswerber jedoch den Punkt des Straferkenntnisses, durch den er sich beschwert findet (Strafausmaß) deutlich genug spezifiziert hat (vgl Mayerhofer-Rieder 2 E Nr 6 zu § 294 StPO), waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Linz zuzuleiten.
Anmerkung
E05829European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0100OS00063.85.0618.000Dokumentnummer
JJT_19850618_OGH0002_0100OS00063_8500000_000