TE OGH 1985/6/18 10Os22/85

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Veröffentlicht am 18.06.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Juni 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schrott als Schriftführer in der Strafsache gegen Hans A und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Hans A und Günther A, verehelichter B, gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 16. November 1984, GZ 4 c Vr 595/84-32, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tschulik, des Angeklagten Günther A, nunmehr verehelichter B, und der Verteidiger Dr. Blasche und Dr. Zandl sowie des gesetzlichen Vertreters des Angeklagten Hans A, Margarete A, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Hans A zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hans A wird teilweise Folge gegeben und das Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, in Ansehung dieses Angeklagten und gemäß § 290 Abs 1 StPO auch in Ansehung des Angeklagten Günther A, nunmehr verehelichter B, dahin ergänzt, daß gemäß § 38 StGB dem Angeklagten Hans A die Vorhaft am 7. März 1984 zwischen 21.45 Uhr und 23.45 Uhr und am 18. Juni 1984 zwischen 0.45 Uhr und 12.00 Uhr, sowie dem Angeklagten Günther A, nunmehr verehelichter B, die Vorhaft vom 7. März 1984, 21.45 Uhr, bis 8. März 1984, 0.15 Uhr, auf die Strafe angerechnet wird. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hans A wird im übrigen und die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Günther A, nunmehr verehelichter B, zur Gänze verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Hans A und Günther A (nunmehr verehelichter B) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (A), Hans A überdies des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den § 125, 126 Abs 1 Z 7

StGB (B), schuldig erkannt.

Laut Punkt A des Schuldspruchs liegt den Angeklagten zur Last, am 7. März 1984 in Wien (bei der Haltestelle der Linie 60 in Wien 13, Kennedybrücke) im einverständlichen Zusammenwirken den Dr. Josef C (der zuvor wegen einer Belästigung durch die Angeklagten zwei Polizeibeamte um Intervention ersucht hatte) gefährlich bedroht zu haben, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem Hans A äußerte 'Ich erwisch' dich schon einmal, dann hau' ich dir das Hirn ein, daß dir das Hirn herausrinnt' und Günther A äußerte 'Wenn ich dich erwisch', blas' ich dir das Hirn raus'. Hans A wurde zudem schuldig befunden, in Wien fremdes Eigentum dadurch vorsätzlich beschädigt zu haben, daß er am 16. März 1984 mit dem Fuß gegen ein Rettungsfahrzeug trat, wodurch an diesem eine Delle und Lackabsplitterung mit einem den Betrag von 5.000 S übersteigenden Schaden entstand, und am 17. Juni 1984 an einem Baugerüst rüttelte, wodurch dieses umstürzte (Punkt B des Schuldspruches).

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpfen beide Angeklagten im Schuldspruch wegen gefährlicher Drohung; sie machen hiezu die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit a, Hans A auch jene der Z 9 lit b und lit c des § 281 Abs 1 StPO geltend; der letztbezeichnete Nichtigkeitsgrund ist jedoch nicht ausgeführt worden. Hans A wendet sich außerdem, gestützt auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gegen die Unterlassung der Anrechnung von Vorhaftzeiten.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hans A:

In der Mängelrüge (Z 5) wendet sich dieser Beschwerdeführer gegen die Urteilsausführung, im Verlauf der Auseinandersetzung seien drohende Äußerungen mehrmals gefallen.

Mit diesem Hinweis auf die Zeugenaussagen der Polizeibeamten D und E (US 5) brachte das Erstgericht jedoch nur zum Ausdruck, daß Drohworte nicht bloß von einem der Angeklagten, sondern (nacheinander) von beiden ausgestoßen wurden. Ein Widerspruch zu Beweisergebnissen liegt nicht vor.

Bei der Wiedergabe der Zeugenaussage des Gerhard F (US 6) unterlief dem Gericht - den Beschwerdeausführungen zuwider - keine Aktenwidrigkeit. Denn der Zeuge bekundete zwar (nach Ansicht des Gerichtes glaubwürdig), Drohungen der Angeklagten nicht gehört zu haben, brachte jedoch gleichzeitig zum Ausdruck, es habe bei dem Vorfall ein Durcheinander geherrscht und er wisse (daher) nicht, ob er die betreffenden öußerungen hätte hören müssen (S 205). Damit räumte er dem Sinne nach die Möglichkeit ein, allfällige Drohungen überhört zu haben.

Mängelfrei begründet ist aber auch der Ausspruch, wonach die Angeklagten beabsichtigten, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen. Bei der Würdigung der Aussage des Zeugen Dr. C wurde vom Gericht einerseits ohnedies berücksichtigt, daß er sich 'etwas eigenartig' verhalten habe, weil er nicht genötigt gewesen wäre, in den selben Straßenbahnwaggon zuzusteigen, in dem sich die ihm von früheren Gelegenheiten her bereits bekannten Angeklagten befunden hatten, und polizeiliche Intervention in Anspruch zu nehmen. Vom Erstgericht wurde ersichtlich auch - mit der Wendung, dies sei nicht von der Hand zu weisen (US 7) - die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß Dr. C den Angeklagten Günther A an den Haaren gerissen haben könnte, doch ging es darauf nicht näher ein, weil seiner Ansicht nach dieser Vorfall 'nicht Gegenstand des Verfahrens war' (S 213). Hiezu bleibt allerdings noch anzumerken, daß Dr. C zu diesem ihn treffenden Vorwurf im gesamten Verfahren überhaupt nicht befragt wurde. Andererseits wird in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils die Feststellung, daß es sich bei den inkriminierten öußerungen der Angeklagten nicht um bloße Beschimpfungen, sondern um Drohungen mit einem Angriff auf die körperliche Integrität handelte, denkmöglich und durchaus lebensnah damit begründet, angesichts der regelmäßigen Benützung des gleichen Verkehrsmittels sei ein neuerliches Zusammentreffen des Dr. C mit den Angeklagten nicht von der Hand zu weisen und eine Ausforschung seiner Adresse durch letztere läge im Bereich der Möglichkeit (US 7). Wenn der Angeklagte Hans A diese Erwägung für nicht genügend stichhältig erachtet, um absichtliches Handeln annehmen zu können und behauptet, der Aussage des Zeugen Dr. C müsse 'mit Vorsicht begegnet werden', bekämpft er solcherart in im Nichtigkeitsverfahren unzulässiger und daher unbeachtlicher Weise lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, ohne formelle Begründungsmängel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO aufzuzeigen.

Aus den Tatumständen konnte das Gericht in rechtlicher Beziehung auch ableiten, daß die Drohungen der Angeklagten - objektiv betrachtet - im Sinne einer Ankündigung eines mit Verletzungsfolgen verbundenen Angriffs auf die körperliche Integrität des Dr. C geeignet waren, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und auf die Wichtigkeit des angedrohten übels begründete Besorgnisse einzuflößen. Da es sich nach den Feststellungen des Schöffengerichtes keineswegs um leere Drohworte im Sinne milieubedingter Unmutsäußerungen, sondern um konkrete und (im Hinblick auf die Vorgeschichte und das Vorleben der Angeklagten) durchaus ernstzunehmende Ankündigungen dieser Art handelte, kann nicht davon ausgegangen werden, auf Grund der inkriminierten öußerungen seien für den Bedrohten nur Mißhandlungen (§ 115 StGB) ohne Verletzungsfolgen zu befürchten gewesen. Dem Schuldspruch des Angeklagten Hans A wegen gefährlicher Drohung haftet daher ein Rechtsirrtum gemäß der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO nicht an. Ebenso versagt der auf die Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Einwand des Beschwerdeführers, ihm komme der Strafausschließungsgrund des § 42 Abs 1 StGB zustatten. Wenngleich - nach den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen - die Drohungen durch das Verhalten des Dr. Josef C ausgelöst wurden, kann doch von einem erheblichen Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens des Hans A hinter dem in der Strafdrohung des § 107 Abs 1 StGB typisierten Unrechts- und Schuldgehalt nicht gesprochen werden. Da dieser Angeklagte außerdem das in zwei Angriffen verwirklichte Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach den § 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB zu verantworten hat und zudem schon zwei Vorstrafen, darunter eine wegen § 125 StGB aufweist, ist seine Bestrafung auch aus spezialpräventiver Sicht geboten (§ 42 Abs 1 Z 3 StGB).

Begründet ist die Beschwerde des Angeklagten Hans A jedoch insoweit, als von ihm aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO das Unterbleiben der Anrechnung seiner in diesem Verfahren erlittenen Vorhaft am 7. März 1984 zwischen 21.45 Uhr und 23.45 Uhr (S 3) und am 18. Juni 1984 zwischen 0.45 Uhr und 12 Uhr (S 115) auf die Strafe gerügt wird.

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerden war zudem von Amts wegen gemäß § 290 Abs 1 StPO zu beachten, daß das Urteil auch in Ansehung des Angeklagten Günther A, verehelichter B, mit einer von ihm nicht geltend gemachten Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z 11 StPO behaftet ist, dessen Vorhaft vom 7. März 1984,

21.45 Uhr, bis 8. März 1984, 0.15 Uhr (S 5 in ON 25), ebenfalls nicht auf die über diesen Angeklagten verhängte Strafe angerechnet wurde.

Das Ersturteil war daher dementsprechend zu ergänzen. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Günther A, verehelichter

B:

Die Urteilsfeststellung, der zufolge (auch) er die ihm angelastete Drohung in der Absicht gemacht hat, Dr. Josef C in Furcht und Unruhe zu versetzen, bekämpft der Angeklagte Günther A, verehelichter B, mit dem Hinweis auf 'wechselseitige Beschimpfungen und Drohungen' aus Anlaß früherer Zusammenstöße mit Dr. C, sowie unter Hinweis darauf, daß jener ungeachtet der vorangegangenen Vorfälle ohne zwingenden Grund in den Straßenbahnwaggon zugestiegen und ihn sowie seinen Bruder beschimpft habe (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO). Diesem Vorbringen ist jedoch zum einen zu entgegnen, daß Beschimpfungen oder Drohungen des Zeugen Dr. C anläßlich früherer Begegnungen nicht einmal von den beiden Angeklagten in ihren wiederholten Vernehmungen (S 13, 15, 97 f, 201 f) behauptet wurden, sodaß schon deshalb keine Grundlage für eine solche Feststellung bestand, zum anderen beachtete das Erstgericht ohnedies bei seinen Erwägungen, daß es schon bei früheren Gelegenheiten (wegen ungezogenen und lärmenden Verhaltens der Angeklagten in der Straßenbahn und wegen eines von Dr. C vermuteten tätlichen Angriffes der Angeklagten gegen einen Ausländer) zu wörtlichen Auseinandersetzungen mit Dr. C gekommen war, jener aber dennoch bei dem verfahrensgegenständlichen Vorfall einer neuerlichen Konfrontation mit den Angeklagten nicht auswich und die Drohungen der Angeklagten möglicherweise eine unmittelbare Reaktion auf das Verhalten des Zeugen Dr. C waren (US 6 f). Wenn das erkennende Gericht auf Grund denkmöglicher (und durchaus einleuchtender) Erwägungen trotzdem annahm, die Drohworte der Angeklagten hätten darauf abgezielt, Dr. C in Furcht und Unruhe zu versetzen, stellt dies einen Akt schlüssiger Beweiswürdigung dar, der als solcher einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen ist. Zudem verkennt der Beschwerdeführer, daß für den Tatbestand nach § 107 Abs 1 StGB keineswegs ausschlaggebend ist, ob der Bedrohte die Verwirklichung des angedrohten übels tatsächlich befürchtet (LSK 1977/124 u.a.). Wesentlich ist vielmehr nur, daß der Täter bezweckt, diesen Effekt herbeizuführen, und daß die Eignung seiner Handlungsweise, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen, objektiv gegeben ist. Hiefür ist unerheblich, ob der Bedrohte von allfälligen Vorstrafen des Drohenden weiß oder nicht. Die für die Verwirklichung des Tatbestandes der gefährlichen Drohung erforderliche Absicht (auch) des Beschwerdeführers nahm das Erstgericht aber schon in Lösung der Tatfrage mit mängelfreier Begründung an.

Bei jenen Beschwerdeausführungen, mit denen er unter Außerachtlassung dieser Tatsachenfeststellung die Ernstlichkeit seiner Drohung bestreitet, handelt es sich demnach um keine gesetzmäßige Ausführung des materiellen Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO

Die objektive Eignung der Drohung, beim Bedrohten Furcht und Unruhe zu erregen, die der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) bestreitet, hinwieder wurde vom Erstgericht auf Grund der getroffenen Konstatierungen frei von Rechtsirrtum bejaht. Der Ansicht des Schöffensenats, daß der Bedrohte bei unbefangener Betrachtung der Situation den Eindruck gewinnen konnte, die Täter seien in der Lage und willens, ein neuerliches Zusammentreffen mit ihm herbeizuführen und ihn bei dieser Gelegenheit - über eine bloße Belästigung oder Mißhandlung hinaus - tätlich anzugreifen, ist nach den gegebenen Umständen durchaus beizupflichten.

Das abschließende Vorbringen der Rechtsrüge (womit der Sache nach der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO geltend gemacht wird), er sei 'wegen Geringfügigkeit' freizusprechen, entzieht sich mangels Substantiierung einer sachbezogenen Erwiderung. Zu einem Vorgehen gemäß § 290 Abs 1

StPO sieht sich der Oberste Gerichtshof jedoch schon deshalb nicht veranlaßt, weil angesichts zweier Vorstrafen (auch) des Angeklagten Günther A, verehelichter B, spezialpräventive Gründe der Anwendung des § 42 StGB entgegenstehen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Günther A,

verehelichter B, war daher zu Gänze zu verwerfen.

Zu den Berufungen:

Das Erstgericht verurteilte beide Angeklagten nach § 107 Abs 1 StGB, Hans A unter Bedachtnahme auf § 28 StGB und unter Anwendung des § 11 Z 1 JGG, zu gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von jeweils 3 Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen in der Dauer von je drei Monaten. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend bei beiden Angeklagten die Vorstrafen, beim Angeklagten Hans A überdies das Zusammentreffen mehrerer Delikte, die Wiederholung der Sachbeschädigungen und eine Delinquenz auch während eines anhängigen Strafverfahrens. Als mildernd wurde bei beiden Angeklagten 'bis zu einem gewissen Grad das in ihren Augen provokante Verhalten von Dr. C' gewertet, beim Angeklagten Hans A ein Teilgeständnis und beim Angeklagten Günther A (nunmehr verehelichter B) dessen Geständnis. Der Angeklagte Hans A strebt mit seiner Berufung eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe an, der Angeklagte Günther A (nunmehr verehelichter B) begehrt mit seiner Berufung die Umwandlung in eine bedingt nachzusehende Geldstrafe.

Keiner der Berufungen kommt Berechtigung zu.

Die vom Angeklagten Hans A ins Treffen geführte Verletzung eines Freundes, die er als schwer gehalten habe, stellt keinen Milderungsgrund in bezug auf die vorsätzliche Beschädigung des Rettungsfahrzeuges dar, mit dem eben dieser Freund abtransportiert und einer unverzüglichen ärztlichen Behandlung zugeführt werden sollte.

Von einer ins Gewicht fallenden Verleitung durch Freunde im Urteilsfaktum B II kann bei den durch die bisherigen Straftaten manifest gewordenen Aggressionstendenzen des Angeklagten Hans A nicht gesprochen werden.

Selbst aber unter Berücksichtigung einer gewissen Enthemmung durch Alkohol im Urteilsfaktum B II als weiterem Milderungsgrund (die Herbeiführung dieser Berauschung könnte ihm nach Lage des Falles nicht vorgeworfen werden, weil nicht aktenkundig ist, daß er sonst jemals, wenn er auffällig in Erscheinung trat, alkoholisiert gewesen wäre) erscheint angesichts der Deliktshäufung und des einschlägig belasteten Vorlebens des Angeklagten Hans A die über ihn verhängte Strafe durchaus seiner Schuld und dem Unrechtsgehalt der Taten angemessen. Zu einer Herabsetzung bestand kein Anlaß. Dem Vorbringen in der Berufung des Angeklagten Günther A (nunmehr verehelichter B), es sei sein Alter unter 20 Jahren zu berücksichtigen, ist mit dem Hinweis darauf zu begegnen, daß er am 20. Februar 1960 geboren wurde und die ihm zur Last fallende Straftat am 7. März 1984 verübt wurde. Eine allfällige subjektiv als Provokation durch Dr. C anzusehende Verhaltensweise, auf welche die Berufung dieses Angeklagten weiters verweist, wurde ihm (und seinem Bruder) ohnedies bereits vom Erstgericht als mildernd zugerechnet. Dieser Angeklagte vermag somit keine zusätzlichen Milderungsgründe aufzuzeigen. Auch er weist ein durch einschlägige Delinquenz belastetes Vorleben auf, die bisher verhängten Geldstrafen erzielten keine nachhaltige Wirkung. Es bedarf somit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

Aus den angeführten Erwägungen war daher beiden Berufungen ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E05827

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0100OS00022.85.0618.000

Dokumentnummer

JJT_19850618_OGH0002_0100OS00022_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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