Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GesmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei G*****, vertreten durch Dr. Alfred Lukesch, Dr. Eduard Pranz und Dr. Oswin Lukesch, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen 14.148,31 S samt Anhang infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes St. Pölten als Rekursgerichtes vom 17. April 1985, GZ R 163/85-9, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 31. Jänner 1985, GZ C 1248/84-4, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.909,44 S bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin 160 S an Barauslagen und 159,04 S an USt.) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Mit ihrer am 16. November 1984 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten (nach Klagsausdehnung) die Bezahlung von 14.148,31 S samt Anhang. Sie habe im Auftrag des Beklagten Reparaturen durchgeführt. Durch Aufrechnung gegenüber einer Lohnforderung des Beklagten ergäbe sich letztlich der begehrte Betrag.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
Nach Erstattung gegenseitigen ergänzenden Vorbringens, das unter anderem von den Parteien als Klagsänderung angesehen wurde, sprach das Erstgericht mit seinem Beschluß vom 31. 1. 1985 (ON 4 dA) ua aus, daß die Klagsänderung gemäß § 235 Abs. 3 ZPO zugelassen werde (Punkt 1.) und die Klage wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes zurückgewiesen werde (Punkt 2.). Für den vorliegenden Rechtsstreit sei das Arbeitsgericht St. Pölten zuständig.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem von der Klägerin gegen den erstgerichtlichen Beschluß erhobenen Rekurs nicht Folge.
Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzlichen Verfahrens über die Klage aufzutragen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragte in seiner Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Nach § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über einen 15.000 S an Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand oder Teil des Beschwerdegegenstands unzulässig. Unzulässig sind aber auch Rekurse gegen bestätigende Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz (§ 528 Abs. 1 Z 1 ZPO). Insoweit die Revisionsrekurswerberin meint, die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels auf § 519 Abs. 1 Z 1 ZPO stützen zu können, übersieht sie, daß es sich im vorliegenden Fall um ein Rekursverfahren handelt und nicht um einen Beschluß des Berufungsgerichtes (SZ 18/69; RZ 1961, 143; JBl. 1984, 617 ua). § 519 ZPO kommt daher hier nicht zum Tragen. Gegen den von der Klägerin hier bekämpften Beschluß des Kreisgerichtes St. Pölten ist somit ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof unzulässig.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Textnummer
E130950European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00571.850.0619.000Im RIS seit
22.03.2021Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021