Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen M***** (***** 1972), M***** (***** 1976) und A***** (***** 1977) J*****, alle wohnhaft bei der ehelichen Mutter I***** J*****, sowie der minderjährigen K***** J***** (***** 1974), wohnhaft beim Kindesvater J***** J*****, Schulwart, *****, wegen Unterhaltsfestsetzung infolge Revisionsrekurses der I***** J*****, vertreten durch Dr. Edelbert Giesinger, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 13. Februar 1985, GZ 1 b R 35/85-72, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bludenz vom 14. Jänner 1985, GZ P 81/81-68, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die vier Kinder minderjährige M***** (***** 1972), M***** (***** 1976), A***** (***** 1977) und K***** (***** 1974) J*****, entstammen der geschiedenen Ehe zwischen J***** J***** und I***** J*****. M*****, M***** und A***** werden in dem von der Mutter, K***** in dem vom Vater geführten Haushalt betreut. Dieser hat sich am 27. April 1984 wieder verehelicht. Seine Ehegattin ist nicht berufstätig. Für die Mutter hat J***** J***** S 1.750,-- monatlich an Unterhalt zu bezahlen. Diese ist nicht berufstätig. Sie hat im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse vom Vater im August 1984 eine Ausgleichszahlung von S 367.000,-- erhalten.
Das Erstgericht verpflichtete die Mutter, ab 1. April 1984 der minderjährigen K***** einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 500,-- zu bezahlen.
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes.
Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der hier als Antragsgegnerin bezeichneten Mutter der Minderjährigen. Sie beantragt, die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß der Antrag auf Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von S 500,-- ab 1. April 1984 abgewiesen werde.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.
Die Vorinstanzen gingen einerseits von den oben wiedergegebenen Feststellungen aus und ergänzten andererseits diese noch dahin, daß sich der Vater der Kinder verpflichtete, an seine geschiedene Frau eine weitere Zahlung von S 100.000,-- in drei Teilbeträgen zu leisten. Insgesamt kommt also der Kindesmutter eine Ausgleichszahlung von S 467.000,-- zu. Diese hat für die Einrichtung der Küche und der Reparatur des Bades ihrer neuen Wohnung in *****, einen Betrag von etwas mehr als S 100.000,-- aufgewendet. Nach Ansicht des Rekursgerichtes sei die Mutter der Minderjährigen auch unter Bedachtnahme auf die weiteren Aufwendungen für die Wohnung und die unzureichenden Unterhaltsbeiträge des Vaters für die Kinder imstande, mindestens S 100.000,-- ertragbringend anzulegen. Erträgnisse aus einem derartigen Kapital seien zur Abdeckung von Unterhaltspflichten heranzuziehen und genügten zur Erfüllung einer jährlichen Unterhaltspflicht von lediglich S 6.000,--.
Demgegenüber vertritt die Revisionsrekurswerberin die Ansicht, daß die für die Bemessung des Unterhaltes herangezogenen Grundlagen unrichtig seien und sich die Antragsgegnerin von der erhaltenen Ausgleichszahlung nichts erspart habe. Im übrigen sei von der Ausgleichszahlung überhaupt nichts für den Unterhalt eines Kindes abzuzweigen. Dazu war zu erwägen:
Gemäß § 14 Abs. 2 Fall 2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche ausgeschlossen. Zur Bemessung gehört die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind (wie Vermögen, Einkommen, Arbeitsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten und Leistungen anderer Personen), und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, wobei die Beurteilung dieser Umstände durch die zweite Instanz auch dann unanfechtbar ist, wenn es strittig ist, ob sie zur völligen Ablehnung eines Anspruches auf Unterhaltsleistung führen (Punkte II und III des Jud. 60 neu = SZ 27/177). Die Anfechtung einer zweitinstanzlichen Entscheidung über die Unterhaltsbemessung wird durch § 14 Abs. 2 AußStrG ausgeschlossen, welcher Fehler immer dem Rekursgericht dabei unterlaufen sein möge (EFSlg. 42.261 u.a., etwa auch 5 Ob 703, 704/83; 5 Ob 579/84 u.a.); selbst Beschwerdegründe im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG sind in einem solchen Fall bei Bekämpfung bloßer Bemessungskriterien nicht zu prüfen (EFSlg. 30.514, 37.332 f. u.a., zuletzt etwa 3 Ob 595/83, 5 Ob 703, 704/83). Was die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen betrifft, so hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, daß sich der Vorwurf der falsch angenommenen Unterhaltsbemessungsgrundlage gegen die Unterhaltsbemessung richtet (EFSlg. 30.509, 42.272, 42.294 u.a.; etwa auch 2 Ob 601/83, 5 Ob 502/83, 6 Ob 682/83, 5 Ob 579/84 u.a.).
Geht man davon aus, dann ergibt sich, daß im vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs ausschließlich Bemessungsfragen, nämlich die Einbeziehung des angenommenen Überschusses der von der Antragsgegnerin erhaltenen Ausgleichszahlung in die Unterhaltsbemessung releviert werden. Dies hat aber zur Folge, daß der außerordentliche Revisionsrekurs unzulässig und demgemäß zurückzuweisen ist.
Textnummer
E130946European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00544.850.0619.000Im RIS seit
22.03.2021Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021