Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A, B C D E, Raubergasse 16, 8011 Graz, vertreten durch Dr. Kurt Hanusch, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Monika F, Hausfrau, Am Mürzbogen 10 A, 8605 Kapfenberg, vertreten durch Dr. Heinrich Berger, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen S 58.736,66 s.A. und Feststellung (S 20.000,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 28. Jänner 1985, GZ. 5 R 1/85-22, mit dem das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 30. Oktober 1984, GZ. 3 Cg 190/84-11, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch den erforderlichen Ausspruch nach § 500 Abs. 2 Z 2 ZPO zu ergänzen.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 58.736,66 s.A. und stellte ein mit S 20.000,-- bewertetes Begehren auf Feststellung der Haftung der Beklagten für 60 % jener Leistungen, die die Klägerin aus Anlaß des Verkehrsunfalles vom 9. September 1982 in Hinkunft dem mj. Thomas F zu erbringen hat. Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von S 24.473,61 s. A. und gab dem Feststellungsbegehren in Ansehung von 25 % der von der Klägerin aus Anlaß des Verkehrsunfalles vom 9. September 1982 in Hinkunft dem mj. Thomas F zu erbringenden Leistungen statt; das auf Zahlung von S 34.263,05 s.A.
gerichtete Leistungsmehrbegehren und das Feststellungsmehrbegehren wies es ab.
Dieses Urteil wurde in seinem klagsabweisenden Teil von der Klägerin und in seinem klagsstattgebenden Teil von der Beklagten mit Berufung bekämpft.
Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil der Berufung der Beklagten keine Folge. Hingegen gab es der Berufung der Klägerin teilweise Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es der Klägerin den Betrag von S 48.947,22 s.A. zusprach und dem Feststellungsbegehren in Ansehung von 50 % der von der Klägerin aus Anlaß des Verkehrsunfalles vom 9. September 1982 in Hinkunft dem mj. Thomas F zu erbringenden Leistungen stattgab, das auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 9.789,44 s.A. gerichtete Leistungsmehrbegehren und das Feststellungsmehrbegehren aber abwies. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 15.000,--, zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil aber nicht den Betrag von S 300.000,-- übersteigt und daß die Revision gemäß § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO nicht zulässig sei.
Seinen Bewertungsausspruch begründete das Berufungsgericht mit dem Hinweis auf § 500 Abs. 2 Z 1 und Z 3 ZPO; die Revision sei nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO nicht gegeben seien.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten. Sie bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der 'unrichtigen rechtlichen Beurteilung' mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag. über dieses vorliegende Rechtsmittel kann derzeit nicht abgesprochen werden, weil seine Zulässigkeit nicht erschöpfend beurteilt werden kann.
Rechtliche Beurteilung
Besteht der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat es im Urteil auszusprechen, wenn es der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-- übersteigt (§ 500 Abs. 2 Z 1 ZPO), wenn es das Urteil erster Instanz ganz oder teilweise bestätigt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000,-- übersteigt (§ 500 Abs. 2 Z 2 ZPO) und, wenn sich nicht schon aus einem dieser Aussprüche ergibt, daß dies nicht der Fall ist, ob der Wert des Streitgegenstandes zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von S 300.000,-- übersteigt (§ 500 Abs. 2 Z 3 ZPO). Ist die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach § 502 Abs. 2 oder Abs. 3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig, so hat das Berufungsgericht auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist; dieser Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 500 Abs. 3 ZPO).
Im vorliegenden Fall enthält das Urteil des Berufungsgerichtes eindeutige Aussprüche nach § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO und nach § 500 Abs. 3 ZPO. Daß sich der Ausspruch über den S 15.000,-- übersteigenden Wert des Streitgegenstandes auf den abändernden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes bezieht, ist dem angefochtenen Urteil zwar nicht mit Sicherheit zu entnehmen, doch ist dies deswegen ohne Bedeutung, weil der abändernde Teil dieser Entscheidung jedenfalls einen S 15.000,-- übersteigenden Geldbetrag betrifft und Leistungs- und Feststellungsbegehren in einem engen rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang stehen; unter diesen Umständen ist im vorliegenden Fall ein Ausspruch nach § 500 Abs. 2 Z 1 ZPO überhaupt entbehrlich.
Es fehlt aber ein Ausspruch nach § 500 Abs. 2 Z 2 ZPO. Ein solcher ist deswegen erforderlich, weil sich der bestätigende Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes auf einen nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand bezieht, wobei der davon betroffene Geldbetrag S 60.000,-- nicht übersteigt. Die Revisionsbeschränkung des § 502 Abs. 3 ZPO ist nicht nur auf voll bestätigende Urteile des Berufungsgerichtes, sondern auch auf die Bekämpfung des bestätigenden Teiles eines nur teilweise bestätigenden Berufungsurteiles anzuwenden (Fasching, Lehrbuch, Rdz 1872; Petrasch in ÖJZ 1983, 175; 8 Ob 52/84 ua.). Ob die vorliegende Revision, soweit sie sich gegen den bestätigenden Teil des Urteiles des Berufungsgerichtes richtet, nicht nach § 502 Abs. 3 ZPO überhaupt unzulässig ist, hängt somit vom fehlenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs. 2 Z 2 ZPO ab. Da das Berufungsgericht diesen erforderlichen Ausspruch unterlassen hat, ist ihm seine Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruches aufzutragen (1 Ob 731/83 ua.).
Anmerkung
E06052European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB01021.85.0619.000Dokumentnummer
JJT_19850619_OGH0002_0080OB01021_8500000_000