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10 VerfassungsrechtNorm
AsylG 1997 §38 Abs1Leitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit mangels Instanzenzugserschöpfung. Gegen den anzufechtenden Bescheid steht zufolge §72 Abs4 AVG iVm §38 Abs1 AsylG das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat offen.Spruch
Der in der Beschwerdesache des S J, ..., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 20. April 2001 gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den in erster Instanz ergangenen Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 20. April 2001, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen wurde.
Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann gemäß Art144 Abs1 letzter Satz B-VG und §82 Abs1 VerfGG erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Gegen den anzufechtenden Bescheid steht zufolge §72 Abs4 AVG iVm §38 Abs1 AsylG das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat offen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung einer Beschwerde oder die Ablehnung der Beschwerde-behandlung zu gewärtigen wäre.
Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.
Schlagworte
Asylrecht, Verwaltungsverfahren, Wiedereinsetzung, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B737.2001Dokumentnummer
JFT_09989298_01B00737_00