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L22004 Landesbedienstete Oberösterreich;Norm
B-VG Art130 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht über die Beschwerde des GK in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. März 2004, Zl. PersR-519102/64-2004-Ri/Gl, betreffend Verwendungszulage nach § 30a des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 2 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes abgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1945 geborene Beschwerdeführer steht seit seiner mit Ablauf des 31. Jänner 2002 ausgesprochenen Versetzung in den Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Oberösterreich. Seine letzte Dienststelle war die Verkehrsabteilung der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land, wo er seit 1984 als Beamter der Allgemeinen Verwaltung, seit seiner letzten Beförderung ab 1. Jänner 1991 in der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B als "Erster Bearbeiter in Verkehrs- und Verkehrsrechtsangelegenheiten" bis zu seiner Ruhestandsversetzung verwendet wurde.
Versuche der Ersten Bearbeiter der Bezirkshauptmannschaft in diesem Bereich (darunter auch des Beschwerdeführers) im Jahr 1994 eine allgemeine Zulagenregelung zu erlangen, waren nicht erfolgreich.
Mit Schreiben vom 1. Juli 1997, bei der belangten Behörde eingelangt am 22. Oktober 1997, ersuchte der Beschwerdeführer unter anderem um Gewährung einer "Erschwerniszulage". Unter Anführung der ihm obliegenden Aufgaben führte er aus, dass sich daraus nahezu täglich eine Dienstzeitüberschreitung und häufig auch ein Verzicht auf einen Überstundenausgleich bzw. Verfall von Urlaubsansprüchen ergebe. Darüber hinaus sei er als Erster Bearbeiter in Verkehrs- und Verkehrsrechtsangelegenheiten extrem psychisch und physisch belastet.
Am 26. November 1998 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verwendungszulage in Form eines Formularantrages für finanzielle Verbesserung. Neben einer detaillierten Auflistung der einzelnen Tätigkeitsbereiche und deren prozentuellem Ausmaß an der Gesamttätigkeit führte er unter anderem begründend aus, dass es ihm als Erstem Bearbeiter in Verkehrsangelegenheiten obliege, für die optimale Erledigung dieser Agenden Sorge zu tragen. Diese seien sowohl quantitativ als auch qualitativ gestiegen. Die Mitarbeit des Abteilungsleiters erstrecke sich nur auf die Unterfertigung von Vorlageberichten an übergeordnete Dienststellen, Entgegennahme von Informationen durch ihn und die Abhaltung von Dienstbesprechungen, sodass der Beschwerdeführer selbst mehr oder minder alleine für die Führung der Aufgabengebiete verantwortlich zeichne. Dies finde seinen Niederschlag in nachweislich aufgezeichneten Überzeiten und in der Mitnahme von Arbeiten, die Zuhause erledigt würden. Seit Jahren werde auch nur er zur Teilnahme an Referententagungen (Ausschreibung für A-Bedienstete) und zu fachspezifischen Seminaren entsendet. Zugleich sei er für viele Kollegen Ansprechstelle für rechtliche Fragen.
Bedingt durch die sich ständig ändernde Rechtslage, damit verbundenen Novellen, Erlässen, eigenen und Fremdinterpretationen sei er der Ansicht, dass die derzeitige Einstufung seit längerer Zeit nicht mehr den Anforderungen entspreche. Neben dem Aufgezeigten ergebe sich auch noch eine weitere erhebliche Arbeitsbelastung durch das Rechtsschutzsystem, das heißt, dass täglich eine Konfrontation mit Rechtsvertretern, Parteien und Gemeindevertretern gegeben sei. Durch die Medien werde das Thema Verkehr gleichfalls hochstilisiert und durch Aufrufe an die Bevölkerung ein weiterer Angriffspunkt zur "Arbeitsbeschaffung" hervorgerufen (Aktionen wie: Gefahrenstellen, sicherer Schulweg, etc.).
Dieser Antrag wurde mit einem Begleitschreiben des zuständigen Bezirkshauptmannes in seiner Funktion als Dienststellenleiter vom 15. Dezember 1998 an die belangte Behörde weitergeleitet. Darin wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch seine langjährige Tätigkeit fachlich außerordentlich versiert sei, sodass im Verkehrsrecht für den Abteilungsleiter (einem Beamten der Verwendungsgruppe A) nur ein außerordentlich geringes Ausmaß an Aufgaben zu erledigen und zu bewältigen sei. Der Beschwerdeführer sei auf Grund seiner hohen fachlichen Qualifikation in der Lage, das Aufgabenspektrum Verkehrsrecht mit seinen Kenntnissen zu erledigen, sodass Rückfragen und Rücksprachen wegen fachlicher Probleme kaum notwendig seien. Diese Situation bringe es mit sich, dass der Beschwerdeführer auch Mehrleistungen in quantitativer Hinsicht erbringen müsse, aber vor allem wesentliche qualitative Mehrleistungen, weil der zuständige Abteilungsleiter im Rahmen seines zweiten Aufgabenbereiches Wasserrecht erhöhten zeitlichen Belastungen ausgesetzt sei. Durch die Leistungen des Beschwerdeführers könne im Bereich Wasserrecht der Versuch unternommen werden, kein zusätzliches Personal für diese Aufgabengruppe anzufordern.
Aus dieser Situation heraus sei aus der Sicht des Bezirkshauptmannes die Gewährung einer entsprechend hohen Verwendungszulage zu befürworten.
Am 15. März 1999 sandte der dienstvorgesetzte Abteilungsleiter des Beschwerdeführers an die belangte Behörde seine Anordnungen vom 11. Juli 1994 bezüglich des Vorbehaltes gemäß § 13 Abs. 3 der Dienstbetriebsordnung für die Oberösterreichischen Landesbehörden, Ausgabe für die Bezirkshauptmannschaften und die Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich (in weiterer Folge: DBO-B). Daraus geht hervor, dass dieser sich folgende Erledigungen zur Unterschrift vorbehalte:
1. Amtsvorträge und Berichte an den Bezirkshauptmann sowie an die Mitglieder der Oberösterreichischen Landesregierung;
2. Runderlässe an die Gemeinden und Gendarmerieposten des Bezirkes Steyr-Land;
3.
Vorlagen von Rechtsmitteln und Beschwerden;
4.
Straferkenntnisse, in denen eine Geldstrafe über öS 50.000,-- verhängt werde.
Darüber hinaus behalte er sich Einzelfälle von besonderer Wichtigkeit zur Unterschrift vor. In diesen Fällen werde er dies mündlich anordnen.
Mit Schreiben vom 15. März 1999 wandte sich der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen an den zuständigen Landesrat.
Am 13. April 1999 bestätigte der Bezirkshauptmann in einem Schreiben an diesen Landesrat, dass sich der zuständige Abteilungsleiter nur sehr am Rande um die Agenden der Verkehrsabteilung bemühe und sich nach eigenen Aussagen verstärkt um das Wasserrecht kümmere, sodass der Beschwerdeführer die Verkehrsrechtsangelegenheiten fast zur Gänze alleine erledigen müsse. Die geforderte Zulage könne man ad personam im vorliegenden Fall ohne Beispielsfolgen gewähren, weil es sich um eine Sondersituation handle, die seines Wissens nach weder in fachlicher noch organisatorischer Hinsicht in anderen Bezirkshauptmannschaften gegeben sei.
Am 23. April 1999 erging ein Schreiben der Personalabteilung der belangten Behörde an diesen Landesrat, in dem diesem unter anderem mitgeteilt wurde, dass am 11. März 1999 das Aufgabengebiet des Beschwerdeführers einer Überprüfung vor Ort unterzogen worden sei. Dabei habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer besonders eigenständig und eigeninitiativ tätig sei. Der Bezirkshauptmann habe bestätigt, dass dieser auf Grund seiner Fachkompetenz sehr oft von ihm direkt - ohne Beiziehung des Abteilungsleiters - kontaktiert werde und darüber hinaus auch Ansprechpartner für diverse Medien sei.
Aus Sicht der Personalabteilung stelle sich im Fall des Beschwerdeführers die Frage, ob der zuständige Abteilungsleiter ausreichend seine ihm zukommenden Aufgaben im Bereich des Verkehrswesens wahrnehme. Der Abteilungsleiter sei außerdem noch zuständig für die Vollziehung des Wasserrechtes und habe sich im Übrigen weitgehend zurückgezogen. Das Zuerkennen einer Verwendungszulage sei unter dem Gesichtspunkt der bereits bestehenden finanziellen Anerkennung der qualitativen Leistungen durch einen Posten der Spitzendienstklasse jedoch nicht geboten.
Am 3. Dezember 1999 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde neuerlich um Erledigung seines Antrages vom 1. Juli 1997.
Am 14. Februar 2000 trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auf Grund seiner im Verfahren divergierenden Zulagenanträge (einmal auf Erschwernis- ein anderes Mal auf Verwendungszulage) auf, seinen Antrag nochmals im Hinblick auf die Art der Zulage festzulegen und dementsprechend Begründungen und Beweise beizubringen.
Der mittlerweile anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erklärte am 7. März 2000, dass er eine Verwendungszulage begehre. Es sei durch frühere Korrespondenzen bekannt gewesen, wie das Ansuchen zu verstehen gewesen sei. Dies wurde in einem weiteren Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 14. März 2000 unter Hinweis auf die Beschreibung seiner Tätigkeit in seinen Anträgen vom 1. Juli 1997 und vom 26. November 1998 bestätigt. Eine Änderung der Arbeitsaufteilung (wie im letztgenannten Antrag enthalten) sei nicht eingetreten.
Zur Wahrung des Parteiengehörs erfolgte am 20. April 2000 die Mitteilung der belangten Behörde an den Beschwerdeführer, dass beabsichtigt sei, seinen "Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 bzw. Abs. 2 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes" abzuweisen. Neben der detaillierten Auflistung seines Tätigkeitsbereiches wurde im Wesentlichen sein Vorbringen im vorangegangenen Verfahren wiederholt.
In seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2000 ging der Beschwerdeführer näher auf den Approbationsvorbehalt seines Abteilungsleiters und dessen Auswirkung in der Praxis ein. Ferner stellte er der Auffassung der belangten Behörde, seine Tätigkeit sei mit jenen der anderen Ersten Bearbeiter der Aufgabengruppe Verkehr vergleichbar, eine jeweils auf die Situation bei den anderen Bezirkshauptmannschaften eingehende Darstellung der Aufgaben dieses Personenkreises (unter Herausarbeitung der Unterschiede zu seinen Aufgaben) aus seiner Sicht gegenüber. Ein solcher Vergleich würde seine besondere Belastung ergeben. Schließlich leitete er aus dem im Arbeitsrecht geltenden Gleichbehandlungsgrundsatz ab, dass die Heranziehung zu und die Verwendung in einer höherwertigen Tätigkeit mit allen haftungsrechtlichen Konsequenzen auch eine entsprechend höhere Entlohnung - im Beschwerdefall in Form einer Verwendungszulage - gebiete.
Am 10. Dezember 2003 brachte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof Säumnisbeschwerde zur Zl. 2003/12/0228 ein. Mit Beschluss vom 24. März 2004 wurde dieses Verfahren wegen der Erlassung des angefochtenen Bescheides gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf "Gewährung einer Verwendungszulage" ab. Sie nannte als Rechtsgrundlagen § 30a Abs. 1 Z. 1 und § 30a Abs. 2 Oö. Landes-Gehaltsgesetz, LGBl. Nr. 8/1956 (im Folgenden: Oö. GG), idgF. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem Aufgabengebiet im Wesentlichen folgende Agenden wahrzunehmen habe:
"-
alle Verwaltungsstrafverfahren, die mit einem Entzug der Lenkerberechtigung im Zusammenhang stehen inklusive der Durchführung des Ermittlungsverfahrens
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alle Verwaltungsverfahren, die den Entzug der Lenkerberechtigung zum Inhalt haben inklusive des Ermittlungsverfahrens
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alle Verwaltungsverfahren, bei denen aufgrund der Aktenlage ein späterer Entzug der Lenkerberechtigung erfolgen kann und wird
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alle Verwaltungsverfahren, bei denen auf Grund der Aktenlage ein Antrag auf Erteilung der Lenkerberechtigung voraussichtlich abzuweisen sein wird und auf Grund der Rechtslage eine Bearbeitung durch den Ersten Bearbeiter erforderlich scheint
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alle Verwaltungsverfahren, die auf Grund der derzeitigen Gesetzeslage lediglich mit einer Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung verbunden sind
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Verwaltungsverfahren (Probeführerschein), bei denen lediglich eine Nachschulung erforderlich ist (Bescheide über die Nachschulung), vor allem Alkoholdelikte, bei denen nicht zugleich eine Verwaltungsübertretung verbunden ist
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Erledigung von Anträgen für Arbeiten auf bzw. neben der Straße, wenn damit größere Bauvorhaben bzw. ein Lokalaugenschein verbunden sind
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Bereisung aller Bundes- bzw. Landesstraßen sowie aller zur Bezirkshauptmannschaft S gehörenden Gemeinden gemäß § 96 Abs. 2 StVO (regelmäßige Überprüfung hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit und des Erfordernisses vorhandener Verkehrs- und Leiteinrichtungen)
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Bereisung der Gemeinden bzw. Bundes- und Landesstraßen in Angelegenheiten der Unfallhäufungsstellen
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alleinige Bereisung der Gemeinden und angeführten Straßen bei Anträgen auf Erlassung von Verkehrssicherheitsmaßnahmen
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die Durchführung der Verfahren (Ausschreibung der Lokalaugenscheine, Durchführung der mündlichen Verhandlungen, Erlassung von Verordnungen, etc.) zu den zuletzt genannten Aufgabenpunkten
-
Teilnahme an mündlichen Verhandlungen in den Bereichen Luft- und Schifffahrtswesen, Kraftfahrlinienverkehr bzw. Verhandlungen vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat
-
Schulungen (bei neuen Gesetzen, Verordnungen und Erlässen) sowie Hilfestellung für die Mitarbeiter
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Mitbeteiligung bei Verfahren von Mitarbeitern in schwierigen Angelegenheiten
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Vertretung der Mitarbeiter bei Abwesenheit
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Teilnahme an Tagungen bzw. Seminaren
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Ausrichtungen besonderer Veranstaltungen (Verkehrssicherheitstage)
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Aktive Teilnahme an diversen überregionalen Veranstaltungen (zB Gurtenaktion)
-
Teilnahme an Besprechungen in Schulen bzw. Gemeinden, auch außerhalb der Amtsstunden."
Nach der Tätigkeitsbeschreibung lägen bei einer prozentuellen Aufteilung der Arbeitszeit auf die genannten Tätigkeiten die Schwerpunkte im Bereich der Verwaltungsstrafverfahren, insbesondere jener, die im Zusammenhang mit dem Entzug einer Lenkerberechtigung stünden, sowie der Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung. Ein dritter Schwerpunkt liege im Bereich der "Straßenbereisung" (regelmäßige Überprüfungen, Unfallhäufungsstellen, Erlassung von Verkehrsmaßnahmen). Die übrigen Aufgaben wären prozentuell in einem untergeordneten Ausmaß vorhanden.
Der Abteilungsleiter selbst habe sich Straferkenntnisse mit einer Geldstrafe von über S 50.000,--, Runderlässe sowie spezielle Berichte zur Genehmigung vorbehalten. Er habe damit einen ausreichenden Überblick über das Aufgabengebiet bekommen sowie die erforderliche Dienst- und Fachaufsicht ausüben können.
Ein Vergleich mit den einzelnen Ersten Bearbeitern der Aufgabengruppe Verkehr bei den 15 oberösterreichischen Bezirkshauptmannschaften ergebe, dass sämtlichen Bearbeitern jeweils ein Dienstposten der Spitzendienstklasse (B-N2-VII) zuerkannt, jedoch keine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 2 Oö. GG, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 94/1999, gewährt werde, da deren Aufgabenstellung absolut gleich gelagert sei.
Bei, auch in der Größe und damit im Akten- und Arbeitsanfall, vergleichbaren Bezirkshauptmannschaften lägen die Schwerpunkte in der Arbeitsverteilung ebenfalls im Bereich der Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit einer möglichen Entziehung der Lenkerberechtigung einschließlich der sich daraus ergebenden Verwaltungsstrafverfahren. Bei anderen Bezirkshauptmannschaften würden die Ersten Bearbeiter ebenso im Bereich der Überprüfung der Gefahrenstellen auf Straßen einschließlich der so genannten "Verkehrszeichenrevision" eingesetzt, sowie darüber hinaus mit kleineren zusätzlichen Agenden betraut.
Dieses Ermittlungsergebnis sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. April 2000 zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Davon habe er in seiner Äußerung vom 12. Mai 2000 - im Wesentlichen unter Hinweis auf seine bisherigen Argumente und dem Versuch einer Darstellung, dass sich seine Aufgabenstellung wesentlich von der der "Ersten Bearbeiter" der Aufgabengruppe Verkehr bei den übrigen oberösterreichischen Bezirkshauptmannschaften unterscheide - Gebrauch gemacht.
In seiner in der Folge eingebrachten Säumnisbeschwerde habe er insbesondere vorgebracht, dass seine Verwendung im Sinn der Rechtsprechung wegen der Breite des juristischen Aufgabengebietes der Verwendungsgruppe A zuzuordnen sei und diese Tätigkeiten überwogen hätten.
Nach Darstellung der maßgebenden Rechtslage führte die belangte Behörde aus, nach den durchgeführten Erhebungen sei zwar offenkundig, dass der Beschwerdeführer regelmäßig Mehrdienstleistungen erbracht habe, und damit eine Voraussetzung für die "Zuerkennung" der Verwendungszulage gegeben gewesen sei, jedoch würden die in den beschriebenen Gesetzesstellen enthaltenen zusätzlichen Voraussetzungen auf seinem Dienstposten nicht in einem solchen Maß vorliegen, dass die Gewährung einer Verwendungszulage angemessen wäre. Wie der Beschreibung der vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Aufgaben und dem angestellten Vergleich mit den übrigen Bezirkshauptmannschaften zu entnehmen sei, habe er zu keiner Zeit in zeitlich überwiegendem Ausmaß Dienste verrichtet, die der Verwendungsgruppe A zuzuordnen seien. Auch das im § 13 Abs. 3 DBO-B festgeschriebene Subsidiaritätsprinzip, dass der Bezirkshauptmann und der Abteilungsleiter einer Bezirkshauptmannschaft sich nur Erledigungen von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Wichtigkeit ausdrücklich selbst zur Unterschrift vorzubehalten haben, zeige, dass der Bearbeiter ein hohes Maß an Selbständigkeit und Selbstverantwortung tragen solle. Daraus ergebe sich keinesfalls die automatische Logik, dass die solchermaßen erbrachten Dienste einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen seien.
Abgesehen davon habe das durchgeführte Ermittlungsverfahren eindeutig ergeben, dass der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit nicht dauernd einer besonderen Belastung durch Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der anvertrauten Verwaltungsgeschäfte ausgesetzt gewesen sei, zu deren Erfüllung ein hohes Maß an Können und besondere Selbständigkeit erforderlich gewesen wäre.
Die Erhebungen und der Vergleich mit den übrigen Bezirkshauptmannschaften würden darüber hinaus zeigen, dass seine Verantwortung nicht über dem Ausmaß an Verantwortung, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen würden, gelegen sei. Die erhöhten Anforderungen im Rahmen seines Dienstpostens seien durch die Bewertung mit der Spitzendienstklasse adäquat abgegolten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht "auf Gewährung einer Verwendungszulage in gesetzlicher Höhe" gemäß § 30a Oö. GG durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung und die Bescheidbegründung verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichthof hat erwogen:
Zu den Rechtsgrundlagen:
§ 30a des oberösterreichischen Landes-Gehaltsgesetzes (Oö. GG) - überschrieben mit "Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung" - lautet (auszugsweise: Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 in der Fassung des Art. II Z. 3 des LGBl. Nr. 29/1975, Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z. 9 des LGBl. Nr. 112/1991, Abs. 4 in der Fassung des Art. II Z. 5 des LGBl. Nr. 68/1981, Abs. 8 in der Fassung des Art. I Z. 10 des LGBl. Nr. 112/1991):
"(1) Dem Beamten gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd
1. in zeitlich überwiegendem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind;
2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einem Beamten erwartet werden kann, der einen Dienstposten der Dienstklassen VIII oder IX in der Verwendungsgruppe A, der Dienstklasse VII in der Verwendungsgruppe B oder der Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe C (Spitzendienstklassen) innehat, ohne auf einen solchen Dienstposten ernannt worden zu sein; diese Verwendungszulage gebührt jedoch dem Beamten, der Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Z. 1 besitzt, nur dann, wenn er einen der angeführten Dienstposten einer höheren Verwendungsgruppe innehat;
3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat, diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen und er zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben regelmäßig Mehrleistungen erbringen muss.
(2) Eine ruhegenussfähige Verwendungszulage kann auch gewährt werden, wenn der Beamte dauernd einer besonderen Belastung durch Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der ihm anvertrauten Verwaltungsgeschäfte ausgesetzt ist, zu deren Erfüllung ein hohes Maß an Können, besondere Selbständigkeit sowie das regelmäßige Erbringen von Mehrleistungen erforderlich sind.
(3) Die Verwendungszulage ist mit Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört; in der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe A sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die Verwendungsgruppe A im Wege der Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse IV zu berücksichtigen. Die Verwendungszulage beträgt
1. im Falle des Abs. 1 Z. 1 zwei Vorrückungsbeträge;
verrichtet der Beamte jedoch in zeitlich überwiegendem Ausmaß Dienste, die einer höheren als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, so gebührt ihm ein weiterer Vorrückungsbetrag;
sofern die Summe aus dem Gehalt und der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 1 den Gehalt übersteigt, der dem Beamten bei Überstellung in die höhere Verwendungsgruppe gebühren würde, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen;
2. im Falle des Abs. 1 Z. 2 zwei Vorrückungsbeträge; sofern die Summe aus dem Gehalt, das dem Beamten in der der Spitzendienstklasse unmittelbar vorangehenden Dienstklasse gebührt, und der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 2 den Gehalt der Eingangsgehaltsstufe der Spitzendienstklasse (§ 28 und § 33 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956) übersteigt, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen.
(4) In den Fällen des Abs. 1 Z. 3 und des Abs. 2 kann die Verwendungszulage auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen werden. Bei der Bemessung ist auf den Grad der höheren Verantwortung (Abs. 1 Z. 3) bzw. der besonderen Belastung (Abs. 2) und auf die vom Beamten zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen. Der in solchen Verwendungszulagen enthaltene Mehrleistungsanteil ist in Prozenten der Verwendungszulage auszuweisen.
(5) Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 2 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher Hinsicht als abgegolten.
(6) ...
(7) ...
(8) Leistet der Beamte die in den Abs. 1 und 2 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung, ausgenommen für die Zeit der Vertretung eines auf Erholungsurlaub befindlichen Bediensteten. Die Abs. 3 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden."
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, dass in seinem Fall sowohl die Voraussetzungen für die Gewährung einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 als auch nach Abs. 2 Oö. GG gegeben gewesen wären. Seine Verwendung habe neben den Bereichen des Entzuges von Lenkerberechtigungen samt allen damit zusammenhängenden Verwaltungsstrafverfahren, des gesamten Verkehrsstrafrechtes, des gesamten übrigen Straßenverkehrsrechtes, Zulassungsangelegenheiten und des Schifffahrtsrechtes auch noch die Beratung im Rahmen von Anfragen von Beamten der Gendarmerie im Bezirk Steyr-Land als auch von Behörden, Kammern, Rechtsanwälten, Schulen aber auch der Medien in allen verkehrsrechtlichen und sonstigen, etwa zivilrechtlichen Belangen umfasst. Darüber hinaus habe er - wie auch schon den Akten des Verwaltungsverfahrens zu entnehmen gewesen sei - in den Jahren 1990 bis 2000 an sämtlichen Verkehrsreferententagungen in Oberösterreich alleine teilgenommen und sei dort in der Regel als einziger nicht rechtskundiger Beamter anwesend gewesen. Darüber hinaus liege bei keiner der anderen Bezirkshauptmannschaften die alleinige Verantwortung der Aufgabengruppe Verkehr bei einem Beamten der Verwendungsgruppe B. Es ergebe sich daher eindeutig, dass er einen A-wertigen Arbeitsplatz innegehabt habe. Auch die Voraussetzungen für eine Belastungszulage nach § 30a Abs. 2 Oö. GG seien erfüllt. Das Erfordernis der regelmäßigen Mehrdienstleistungen habe die belangte Behörde im Verfahren bereits als gegeben erachtet. Aus der Fülle der verschiedenen anspruchsvollen und umfangreichen Aufgabenbereiche habe eine äußerst hohe Belastung resultiert. Im Hinblick auf alle diese Sachverhaltsfeststellungen habe die belangte Behörde jedoch keinerlei Ermittlungen durchgeführt sowie auch gegen ihre Verpflichtung zur Begründung ihrer Entscheidung in transparenter und nachvollziehbarer Weise verstoßen.
Diesem Vorbringen kommt teilweise Berechtigung zu:
Vorab ist festzuhalten, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid - wie sich aus dem (unklaren und daher auslegungsbedürftigen) Spruch in Verbindung mit seiner Begründung und den angeführten Rechtsgrundlagen hinreichend klar ergibt - über zwei Verwendungszulagen, und zwar über die nach § 30a Abs. 1 Z. 1 Oö. GG (im Folgenden Verwendungsgruppenzulage) und die nach § 30a Abs. 2 Oö. GG (im Folgenden Belastungszulage), abgesprochen und deren Gebührlichkeit verneint hat. Davon geht auch die Beschwerde aus. Der im Ergebnis im angefochtenen Bescheid enthaltene "Doppelabspruch" ist trennbar.
Zur Verwendungsgruppenzulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 Oö. GG:
Die landesgesetzliche Regelung der Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 Oö. GG unterscheidet sich von der Regelung des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (jetzt § 121 Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550) nur darin, dass das Ausmaß der einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnenden Dienste zeitlich überwiegen muss, während die entsprechende Bestimmung des für Bundesbeamte geltenden Gehaltsgesetzes 1956 bloß ein "erhebliches" Ausmaß solcher Dienste voraussetzt. Da die beiden Bestimmungen aber im Übrigen inhaltsgleich sind, kann auch die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Gehaltsgesetz 1956 auf das Oö. GG übertragen werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 19. November 2002, Zl. 2000/12/0219).
Durch die Verwendungsgruppenzulage soll eine allfällige Diskrepanz zwischen der dienst- und besoldungsrechtlichen Einstufung des Beamten und dem Wert seiner Dienstleistung abgegolten werden. Eine solche Verwendungszulage gebührt dann, wenn der Beamte dauernd in zeitlich überwiegendem Ausmaß Dienste verrichtet, die - insbesondere im Hinblick auf die dafür notwendige Vorbildung - einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind.
Zu beachten ist, dass bei der Prüfung der Wertigkeit von Dienstleistungen davon auszugehen ist, dass die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes grundsätzlich im Stellenplan Deckung finden muss. Durch die Ernennung eines Beamten auf eine bestimmte Planstelle wird die besoldungsrechtlich primär maßgebende Verbindung zum Gehaltsgesetz 1956 hergestellt. Für die für die Besoldung der Beamten (im Dienstklassensystem) wesentliche Laufbahn besteht grundsätzlich das Ernennungsprinzip; maßgebend ist nicht - wie etwa bei Vertragsbediensteten - das Tätigkeitsprinzip. Abweichend von diesem Grundsatz stellt § 30a Abs. 1 Oö. GG (vgl. nunmehr § 121 Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550) auf die Dienstverrichtung ab. Maßgebend ist also in diesem Sinn, ob von dem Beamten an seinem Arbeitsplatz höherwertige Dienste, als es seiner Einstufung entspricht, verrichtet werden. § 30a Abs. 1 Z. 1 Oö. GG erfordert ausdrücklich, dass der Beamte in zeitlich überwiegendem Ausmaß, sohin zu mehr als 50 von Hundert seiner Arbeitszeit, Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind (vgl. dazu nochmals das hg. Erkenntnis vom 19. November 2002, Zl. 2000/12/0219).
Der Verwendungsgruppe A sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur Dienste zuzurechnen, für deren Erbringung im Allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist; es genügt nicht, wenn die zu lösenden Fachfragen bloß einem kleinen Gebiet einer bestimmten Disziplin angehören und für ihre Lösung kein Gesamtüberblick notwendig ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass dem Gesichtspunkt, auf welcher Entscheidungsebene eine konkrete Tätigkeit erbracht wird, Bedeutung zukommt. Weiters ist das Unterworfensein des Beamten unter eine erhöhte Kontrolle oder eine erhebliche Beschränkung der Zeichnungsberechtigung auch bei der Anwendung der Regelung über die Verwendungs-(gruppen-)zulage als wesentliches, die Wertigkeit einer Tätigkeit beeinflussendes Sachverhaltselement zu beurteilen.
Dagegen sind für den Beamten der Verwendungsgruppe B charakteristisch und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen Dienste vom Rang einer selbständigen und selbstverantwortlichen Arbeit, deren klaglose Bewältigung einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch die Zurücklegung der als Anstellungserfordernisse vorgeschriebenen Zeiten praktischer Verwendung und der geforderten Ablegung entsprechender Prüfungen erlangt zu werden pflegen; dabei ist die - auch durch private Fortbildung herbeigeführte - Erfahrungskomponente für den Verwendungserfolg von Bedeutung. Selbst das Erfordernis von auf Hochschulniveau stehenden - allenfalls durch dienstliche oder private Fortbildung - angeeigneten Kenntnissen führt - wegen des Erfordernisses des genannten Gesamtüberblickes - dann nicht zur Annahme einer Awertigen Verwendung, wenn es sich lediglich um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handelt. Andererseits lässt sich mit dem Vorhandensein von bloßen Grundkenntnissen - aus mehreren Sachgebieten - eine der akademischen Ausbildung entsprechende Bildungshöhe nicht begründen (siehe dazu beispielsweise das auch zu § 121 Abs. 1 Z. 1 GehG ergangene hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1998, Zl. 96/12/0054, mit weiterem Judikaturverweis).
Die belangte Behörde hatte daher bei der Beurteilung der Frage der zeitlich überwiegenden Verrichtung von Diensten, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, nur auf die tatsächlich vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit abzustellen. Aus den zu dieser Frage von der belangten Behörde getroffenen und auch im Bescheid wiedergegebenen Feststellungen geht zusammengefasst hervor, dass der Beschwerdeführer in bestimmten Materien des Verwaltungsstrafrechts und Verwaltungsrechts aus dem Bereich des Kraftfahr- und Straßenverkehrsrechts einschließlich der anzuwendenden Verfahrensvorschriften (AVG, VStG) sowie in Angelegenheiten des Luftfahrts-, Schifffahrts- und Kraftfahrlinienrechts selbständig und eigenverantwortlich tätig war. Letzteres ergibt sich zum einen daraus, dass sich der unmittelbar vorgesetzte Abteilungsleiter - wie oben näher dargestellt - die Genehmigung nur in wenigen Angelegenheiten (darunter z.B. bei Straferkenntnissen ab einer Strafe von S 50.000,-- sowie bei Beschwerden und Rechtsmitteln) ausdrücklich vorbehalten hatte und er sich andererseits hauptsächlich auf den zweiten ihm zur Leitung zugewiesenen Aufgabenbereich, nämlich das Wasserrecht, zurückgezogen hat (in dem offenbar - wie sich aus den Äußerungen des zuständigen Bezirkshauptmanns ableiten lässt - eine Personalknappheit herrschte). Aus der vom Beschwerdeführer selbst verfassten, seinem Antrag vom 26. November 1998 angeschlossenen Arbeitsplatzbeschreibung, die eine Quantifizierung der einzelnen Aufgaben enthält, auf die der angefochtene Bescheid auch allgemein Bezug nimmt, der im Übrigen der Aufzählung der Aufgaben im Wesentlichen folgt, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zu 66 % mit der Durchführung von Verfahren und der Erstellung von Bescheiden sowie des Parteien- und Schriftverkehrs in Bezug auf Verwaltungsstrafverfahren, die mit einem Entzug der Lenkerberechtigung in Zusammenhang stehen, und mit allen Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung betraut war. Zu weiteren 23 % war der Beschwerdeführer nach dieser Arbeitsplatzbeschreibung mit Angelegenheiten des Straßenverkehrsrechts im Rahmen von Bereisungen zur Überprüfung von Verkehrs- und Leiteinrichtungen, in Angelegenheiten der Unfallhäufungsstellen und bei Anträgen auf Erlassung von Verkehrssicherheitsmaßnahmen einschließlich der damit zusammenhängenden Durchführung der mündlichen Verhandlungen und auch der Erlassung von Verordnungen befasst.
Daraus geht aber bereits hinreichend hervor, dass der Beschwerdeführer - und zwar allein schon in Bezug auf seine mit Verfahren betreffend den Entzug von Lenkerberechtigungen im Zusammenhang stehenden Aufgaben - zum überwiegenden Teil (nämlich zu 2/3) mit einem bloß kleinen Teilbereich aus dem Stoff einer Studienrichtung (nämlich einem Teilgebiet des Besonderen Verwaltungsrechts in Verbindung mit dem anzuwendenden Verfahrensrecht) betraut war. Damit erfüllt er aber nicht die Tatbestandsvoraussetzung für die Gebührlichkeit der Verwendungsgruppenzulage, mag er auch auf diesem Spezialgebiet auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit und Fortbildung vertiefte Kenntnisse aufgewiesen haben; daran ändert auch nichts seine Teilnahme an Verkehrsreferententagungen der Bezirkshauptmannschaften, an denen nach seinem Vorbringen im Übrigen sonst im Regelfall nur Beamte der Verwendungsgruppe A teilnahmen. Auch ersetzt eine weit gehende Eigenverantwortlichkeit bei der Besorgung dieses Teilbereiches dieses Manko nicht. Dass sich eine erhebliche Änderung in Bezug auf den Umfang dieser Teilaufgaben, die den Schwerpunkt seiner Tätigkeit bildete, bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Jänner 2002 ergeben hätte, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht.
Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (wenn auch mit knapper Begründung) - aufbauend auf den Angaben des Beschwerdeführers - davon ausging, dass er (ein Beamter der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VII) in dem im Beschwerdefall in Betracht zu ziehenden Zeitraum bis zu seiner Ruhestandsversetzung nicht in zeitlich überwiegendem Ausmaß der Verwendungsgruppe A zuzuordnende Dienste verrichtete und ihm daher keine Verwendungsgruppenzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 Oö. GG gebührte.
In diesem Umfang erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet.
Zur Belastungszulage nach § 30a Abs. 2 Oö. GG:
Die Beurteilung der Gebührlichkeit einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 2 Oö. GG liegt nicht im Ermessen der Behörde. Entscheidend für den Anspruch auf Verwendungszulage nach dieser Bestimmung ist zunächst, ob das dort festgesetzte Tatbestandserfordernis der besonderen Belastung erfüllt ist, wobei sich der Ausdruck "Mehrleistungen" lediglich auf zeitliche Mehrleistungen bezieht. Welcher Verwendungsgruppe die dem Beamten anvertrauten Geschäfte zuzuordnen sind, ist für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht erheblich (vgl. dazu das zu § 30a Abs. 2 Oö. GG, idF LGBl. Nr. 112/1991, ergangene hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1997, Zl. 92/12/0276).
Die Beurteilung der besonderen Belastung im Sinne des § 30a Abs. 2 Oö. GG hat nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht nur anhand des Umfanges der übertragenen Aufgaben, sondern auch im Hinblick auf deren Art und Schwierigkeitsgrad zu erfolgen (vgl. dazu das zur nahezu gleich lautenden Bestimmung des § 30a Abs. 2 Gehaltsgesetz Steiermark 1974 - eingefügt durch die Novelle LGBl. für Steiermark Nr. 76/1996 - ergangene hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 2001/12/0083).
Zur Beantwortung der Frage, ob die Verwendungszulage nach § 30a Abs. 2 Oö. GG dem Grunde nach zusteht, ist auf die Durchschnittsbelastung eines Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung abzustellen.
Soweit die Behörde den Anspruch eines Beamten auf Verwendungszulage schon deshalb für ausgeschlossen erachtet, weil die Belastung des Beamten der Durchschnittsbelastung anderer Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung entspreche, ist sie gehalten, im Hinblick auf die im § 30a Abs. 2 Oö. GG genannten Kriterien von Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der Aufgaben am Arbeitsplatz im Bescheid in einer der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglichen Weise die Belastungsverhältnisse des Beamten einerseits und aller Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung andererseits näher darzustellen, um solcherart einen umfassenden Vergleich sowohl in sachlicher als auch in personeller Hinsicht zu ermöglichen. Die bloß allgemeine Feststellung der belangten Behörde, dass die Aufgabenstellungen bei in der Größe vergleichbaren Bezirkshauptmannschaften absolut vergleichbar seien, ohne konkrete Vergleiche vorzunehmen, wird dieser Anforderung keinesfalls gerecht (vgl. dazu das ebenfalls zu § 30a Abs. 2 Gehaltsgesetz Steiermark 1974 bzw. der Nachfolgebestimmung § 269 Abs. 2 lit. a Stmk-DBR, LGBl. Nr. 29/2003 ergangene hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2003/12/0178).
Es ergibt sich somit, dass die belangte Behörde im Hinblick auf die Frage der Erfüllung der Voraussetzungen einer Belastungszulage noch weitere Ermittlungen in Form konkreter vergleichender Gegenüberstellungen im Sinne der obigen Ausführungen vorzunehmen haben wird, um die Belastungssituation des Beschwerdeführers abschließend beurteilen zu können.
Bezüglich der weiteren Voraussetzungen nach § 30a Abs. 2 Oö. GG ist für das fortgesetzte Verfahren anzumerken, dass das Erfordernis des regelmäßigen Erbringens von Mehrleistungen sowie das hohe Maß an Können des Beschwerdeführers von der belangten Behörde im Laufe des Verfahrens nie in Zweifel gezogen worden war. Was das Erfordernis der besonderen Selbständigkeit betrifft, wird insbesondere zu prüfen sein, ob die Einschränkung des Genehmigungsvorbehalts des dem Beschwerdeführer vorgesetzten Abteilungsleiters vom 11. Juli 1994, die sich nach den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Folge nicht änderte (vgl. dazu seine Äußerung vom 14. Mai 2000), und der dementsprechend korrespondierende weite Handlungs- und Verantwortungsspielraum des Beschwerdeführers bei den von ihm so zu besorgenden Aufgaben aus dem Bereich des Verkehrsrechts sich im maßgebenden Zeitraum bis 31. Jänner 2002 erheblich von den Inhabern von Dienstposten der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VII, eingeräumten Approbationsbefugnissen unterschieden hat. Auch in dieser Beziehung fehlt es an einem entsprechenden Vergleich mit nachvollziehbaren Feststellungen.
Was das Argument der belangten Behörde betrifft, die erhöhten Anforderungen im Rahmen des Dienstpostens des Beschwerdeführers seien durch die Bewertung mit der Spitzendienstklasse (hier: Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B) adäquat abgegolten, ist nicht erkennbar, worin diese adäquate Abgeltung (die besoldungsrechtlich allenfalls vom höheren Gehaltsansatz eines auf Grund der Bewertung in diese Dienstklasse Beförderten mitumfasst sein könnte) bestehen sollte und ob sie die mit einem solchen Dienstposten der Spitzendienstklasse üblicherweise verbundene erhöhte Belastung zur Gänze erfassen soll, zumal die Belastungszulage gemäß § 30a Abs. 2 Oö. GG mangels einer diesbezüglichen Einschränkung auch für den Inhaber eines Dienstpostens der Spitzendienstklasse in Frage zu kommen scheint (vgl. zu Letzterem das zu § 30a Abs. 2 GehG/Stmk ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2001, Zl. 2000/12/0235).
Da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass es bei Vermeidung des vorliegenden Verfahrensfehlers der mangelnden konkreten, vergleichenden Ermittlungen und Feststellungen zu einem aus der Sicht des Beschwerdeführers günstigeren Ergebnis kommt, war der angefochtene Bescheid, soweit mit ihm der Antrag auf Gewährung einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 2 des Oö. GG abgewiesen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben; im Übrigen war die Beschwerde aber gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 24. Juni 2005
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120061.X00Im RIS seit
03.08.2005