TE OGH 1985/6/25 4Ob1522/85

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Veröffentlicht am 25.06.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl, Dr. Kuderna, Dr. Resch und Dr. Gamerith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Konrad A, Antiquitätenhändler in Innsbruck, Reichenauerstraße 48, vertreten durch Dr. Helmut A. Reiner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Marielen B, Hausfrau in Rammingen, Grottenweg 9, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Guntram Lins, Rechtsanwalt in Bludenz, wegen S 187.500,--, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 14. Dezember 1984, GZ. 6 R 288/84-24, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung des Verschuldensgrades im Einzelfall gehört regelmäßig nicht zu den Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO (Petrasch in ÖJZ 1983, 177; vgl. auch denselben in ÖJZ 1985, 298; 7 Ob 1503/83). Die Vorinstanzen sind von den von Lehre und Judikatur entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit nicht abgewichen. Auffassungsunterschiede zwischen der ersten und zweiten Instanz über die objektive Wahrscheinlichkeit eines schweren Schadenseintrittes und das Vorliegen eines objektiv besonders schweren Verstoßes sind ohne Bedeutung, weil grobe Fahrlässigkeit auch subjektiv schwerste Vorwerfbarkeit dieses Verstoßes verlangt. Die Beurteilung dieser Vorwerfbarkeit im Einzelfall ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO.

Auch wenn die Vereinbarungen zwischen dem Kläger und Walter C als Kauf auf Probe zu qualifizieren wären, hätte er noch keine rechtlich gesicherte Position gehabt (Koziol, Haftpflichtrecht 2 I 16 f; EvBl. 1977/140 uva), für die Möbel S 350.000 zu erlösen.

Anmerkung

E05983

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0040OB01522.85.0625.000

Dokumentnummer

JJT_19850625_OGH0002_0040OB01522_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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