TE OGH 1985/6/25 11Os93/85

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Veröffentlicht am 25.06.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Juni 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mader als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Eduard A wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 Z 1 SuchtgiftG und § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 29. Jänner 1985, GZ 6 b Vr 10.770/84-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 22.August 1953 geborene Eduard A des Vergehen nach § 16 Abs 1 Z 1 SuchtgiftG und § 15 StGB als Beteiliger nach § 12, dritter Fall, StGB schuldig erkannt. Darnach trug er in Wien zu den Straftaten des Mitangeklagten Franz B, der anderen Suchtgift, zu dessen Bezug sie nicht berechtigt waren, überließ oder zu überlassen versuchte, dadurch bei, daß er am 12.Mai 1984 Franz B mit dem (ihm bekannten) Heinz C zusammenbrachte, der auch tatsächlich vier Gramm Heroin kaufte (A 4 in Verbindung mit A 1), und am 16. Mai 1984 mit dem (in diesem Fall als Vermittler auftretenden) Mitangeklagten Heinz C die Verbindung mit einem unbekannt gebliebenen Suchtgiftinteressenten herstellte, einen Treffpunkt vereinbarte und Franz B zum übergabeort begleitete (A 3 in Verbindung mit A 2).

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch ficht der in der Hauptverhandlung - sogar in Richtung des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG, 15, 12 StGB - geständige Eduard A mit einer nur auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an. Der Beschwerdeführer meint, im Hinblick auf die Mündlichkeit des Verfahrens reiche für die Begründung des Schuldspruches - trotz des abgelegten Geständnisses - der Hinweis auf die nur verlesenen polizeilichen Erhebungsergebnisse nicht aus, vielmehr hätten weitere Beweisaufnahmen durchgeführt, vor allem die Mitangeklagten auch zu seinem Tatbeitrag vernommen werden müssen.

Damit wird aber weder der angezogene noch ein anderer Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht. Das Gericht begründete in der vorgeschriebenen gedrängten Form (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) seine für den Schuldspruch wesentlichen Urteilskonstatierungen mit den Geständnissen aller Angeklagten und mit dem polizeilichen Erhebungsbericht (S 128), wobei dem Beschwerdeführer seine polizeilichen Einlassungen (S 45-47) ausdrücklich vorgehalten und von ihm als richtig bestätigt wurden (S 117). In den unvollständigen Ausschöpfung vorhandener Beweisquellen (durch Unterlassung der näheren Befragung) kann der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO aber niemals liegen. Eine derartige, der Verteidigung allenfalls abträgliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens könnte nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn in der Hauptverhandlung auf die Erweiterung der Beweisgrundlage abzielende Anträge vom Senat abgelehnt worden wären. Auf Beweisanträge wurde aber inhaltlich des Protokolls ausdrücklich verzichtet (S 117), sodaß es an den formellen Voraussetzungen für die Geltendmachung des (in Frage kommenden) Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO gebricht (Mayerhofer-Rieder 2 , E 82, 83, 84 zu § 281 Z 5 StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Mangels Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde fehlt es aber an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Erledigung der gegen den Strafausspruch erhobenen Berufung (EvBl 1981/46 u.v.a.). über sie wird das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E06084

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0110OS00093.85.0625.000

Dokumentnummer

JJT_19850625_OGH0002_0110OS00093_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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