TE OGH 1985/6/25 4Ob81/85

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Veröffentlicht am 25.06.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl, Dr. Resch, Dr. Kuderna und Dr. Gamerith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Jutta A, Angestellte in Wien 9., Badgasse 1-7/2/11, vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B C D Gesellschaft m.b.H., Wien 1., Fleischmarkt 26, vertreten durch Dr. Heinz Barazon und Dr. Brigitte Birnbaum, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 871.428,50 brutto und S 7.200,--

netto, je s.A., infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtges vom 17.April 1985, GZ 44 R 65/85-9, womit der Beschluß des Arbeitsgerichtes Wien vom 30.Jänner 1985, GZ 8 Cr 243/84-6, abgeändert wurde, folgenden Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres unzulässigen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der zwischen den Parteien am 3o.4.1980 abgeschlossene Arbeitsvertrag war von der beklagten Partei am 14.8.1981 zum 30.9.1981 aufgekündigt worden. Mit der Behauptung, daß diese Kündigung mangels Verständigung des Betriebsrates rechtsunwirksam sei, hatte die Klägerin zu 1 Cr 2536/82 des Arbeitsgerichtes Wien die Feststellung begehrt, daß ihr Arbeitsverhältnis zur beklagten Partei über den 30.9.1981 hinaus in ungelöstem Zustand weiter aufrecht bestehe. Mit Urteil vom 3.8.1982 hat das Arbeitsgericht Wien im Sinne dieses Begehrens erkannt; Berufung und Revision der beklagten Partei sind erfolglos geblieben.

Im vorliegenden, seit 24.10.1984 anhängigen Rechtsstreit begehrt die Klägerin von der beklagten Partei (ua) das rückständige Arbeitsentgelt (einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen) für die Zeit vom 1.10.1981 bis 30.9.1984 im Gesamtbetrag von S 822.770,50 brutto sowie eine Abfertigung in der Höhe von S 48.658,-- brutto, je sA.

Die Beklagte hat dieses Begehren dem Grunde und der Höhe nach bestritten und unter Hinweis darauf, daß sie gegen den der Entscheidung im Vorprozeß zugrunde liegenden Bescheid des Einigungsamtes Wien vom 18.1.1982 eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, die Unterbrechung des Rechtsstreites bis zur Entscheidung über diese Beschwerde beantragt. Das Erstgericht gab dem Unterbrechungsantrag statt, weil eine Aufhebung oder Abänderung des Bescheides des Einigungsamtes dem vorliegenden Leistungsbegehren die rechtliche Grundlage nehmen würde und es auch aus prozeßökonomischen Gründen sinnvoll erscheine, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes abzuwarten. Das Rekursgericht wies den Antrag der beklagten Partei wegen Fehlens eines gesetzlichen Unterbrechungsgrundes ab.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs (richtig: Revisionsrekurs) der beklagten Partei mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Unterbrechungsbeschlusses der ersten Instanz.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 192 Abs 2 ZPO können die nach §§ 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Die Verweigerung einer Verfahrensunterbrechung kann nur dort mit Rekurs bekämpft werden, wo das Gericht über die Vorfrage nicht selbst entscheiden darf, sondern die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung einer anderen Behörde zwingend vorgeschrieben ist (SZ 27/73; RZ 1978, 130 uva.). Die Ablehnung der - fakultativen - Unterbrechung eines Rechtsstreites bis zur Erledigung eines (vermeintlich) präjudiziellen Rechtsstreites oder Verwaltungsverfahrens (§ 190 Abs 1 ZPO) kann infolgedessen niemals Gegenstand einer Anfechtung in höherer Instanz sein, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich dabei um eine Entscheidung der ersten oder der zweiten Instanz handelt; auch die Aufhebung einer in erster Instanz bewilligten Verfahrensunterbrechung durch das Rekursgericht unterliegt keinem weiteren Rechtszug (SZ 22/64; RdA 1979, 301 uva; ebenso Fasching II 938 § 192 ZPO Anm.4). Der Revisionsrekurs der beklagten Partei war deshalb als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 und 52 ZPO.

Anmerkung

E05883

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0040OB00081.85.0625.000

Dokumentnummer

JJT_19850625_OGH0002_0040OB00081_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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