TE OGH 1985/6/26 3Ob554/85

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Veröffentlicht am 26.06.1985
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Pflegschaftssache für den mj. Hartmann A, geboren am 17.Oktober 1975, wohnhaft bei der Mutter in 9020 Klagenfurt, Wulfengasse 2, infolge Revisionsrekurses des Vaters Dr. Hartmann A, Magistratsbeamter, 9020 Klagenfurt, Nestroygasse 24, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 22.März 1985, GZ 1 R 124/85-59, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 30.Jänner 1985, GZ 2 P 57/81-55, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 12.Oktober 1983 wurde der Vater zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 2.200 S für sein eheliches Kind Hartmann, geboren 17.10.1975, verpflichtet. Am 9.10.1984 beantragte die Mutter, der seit der Scheidung die elterlichen Rechte zustehen, eine Erhöhung des Unterhaltes auf 3.500 S (ON 40), welchen Antrag sie später dahin einschränkte, daß sie nur eine Erhöhung auf 2.500 S begehrte (ON 46). Der Vater sprach sich gegen eine Erhöhung aus, wobei er u.a. darauf hinwies, daß seit der letzten Unterhaltsfestsetzung keine Änderung in den Verhältnissen eingetreten sei, und zum anderen geltend machte, die Mutter betreue das Kind nicht, so daß auch sie zum Unterhalt anteilig beitragen müsse. Diesen Umstand nahm der Vater weiters zum Anlaß, seinerseits die Herabsetzung des Unterhaltsbetrages auf 1.100 S zu beantragen. Das Erstgericht verpflichtete den Vater zur Zahlung eines erhöhten Unterhaltsbetrages von 2.500 S ab 9.10.1984 und wies den Herabsetzungsantrag des Vaters ab.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Vaters teilweise Folge und änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Unterhalt nur auf 2.400 S erhöht wurde und das Mehrbegehren auf Erhöhung um weitere 100 S sowie der Herabsetzungsantrag des Vaters abgewiesen wurden.

Die beiden Vorinstanzen nahmen als erwiesen an, daß sich seit der letzten Unterhaltsfestsetzung die Bedürfnisse des Kindes erhöht hätten. Das Kind werde hauptsächlich von der Mutter in deren Haushalt betreut, die mütterliche Großmutter erbringe hauptsächlich dann Betreuungsleistungen, wenn die Mutter berufsbedingt abwesend sei. Die Mutter sei als Mittelschullehrerin nur abends ein paar Stunden (in einem Abendgymnasium) nicht zu Hause. Da somit die Mutter im Sinne des § 140 ABGB ihren Unterhaltsbeitrag durch die Betreuung des Kindes in ihrem Haushalt erbringe, müsse der Vater für den gesamten Lebensbedarf des Kindes einen Unterhaltsbeitrag in Form eines Geldbetrages leisten. Sein Herabsetzungsantrag sei daher nicht berechtigt. Auf Grund seiner Einkommens- und sonstigen Sorgepflichten sei er zur Leistung des auferlegten Betrages in der Lage. Das Gericht zweiter Instanz war lediglich hinsichtlich der Bedürfnisse des Kindes anderer Ansicht als das Erstgericht und meinte, ein Betrag von 2.400 S sei ausreichend.

Gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, ihn aufzuheben oder dahin abzuändern, daß der Unterhaltserhöhungsantrag der Mutter zur Gänze abgewiesen und seinem Unterhaltsherabsetzungsantrag zur Gänze stattgegeben werde.

Der Vater macht als offenbare Gesetzwidrigkeit geltend, daß die Vorinstanzen davon ausgegangen seien, die Mutter leiste ihren Unterhaltsbeitrag im Sinne des § 140 ABGB dadurch, daß sie den Haushalt führe, indem sie das Kind betreue, obschon es hiezu an den entsprechenden Tatsachenfeststellungen mangle, weiters verstießen die Beschlüsse der Vorinstanzen gegen die Rechtskraft des letzten Unterhaltserhöhungsbeschlusses, weil sich seit der letzten Unterhaltsfestsetzung die Verhältnisse nicht geändert hätten.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht begründet.

Zur Frage, inwieweit sich die Unterhaltspflicht des einen Elternteils auf die Höhe der Unterhaltspflicht des anderen Elternteils auswirkt, falls ein Streit darüber besteht, inwieweit der eine Elternteil (hier die Mutter) ihren Unterhaltsbeitrag schon dadurch leistet, daß er im Sinne des § 140 Abs 2 ABGB den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, kann nicht Stellung genommen werden, denn diese Frage gehört, wie der Oberste Gerichtshof immer wieder ausgesprochen hat, zum Komplex der Unterhaltsbemessung, wo gemäß § 14 Abs 2 AußstrG ein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig ist (siehe die bei EFSlg.32.550, 34.992, 34.995, 35.002, 37.309 39.733, 42.277 und 44.591 zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes).

Die vom Vater zitierte Entscheidung 3 Ob 614/79 (EvBl 1980/163 = EFSlg.35.276) betraf den Fall, daß eine Mutter zur Zahlung eines Unterhaltsbetrages an das Jugendamt verpflichtet werden sollte und es strittig war, ob die Mutter überhaupt Unterhalt in Form einer Geldzahlung leisten müsse oder ob sie wegen gewisser Betreuungshandlungen schon dadurch ihren Unterhaltsbeitrag gemäß § 140 Abs 2 ABGB leiste. Dieser Fall ist daher mit dem vorliegenden nicht zu vergleichen, wo auf jeden Fall feststeht, daß der Vater zur Zahlung eines Unterhaltsbetrages an Geld verpflichtet ist, strittig aber nur ist, ob dieser Betrag höher oder niedriger zu bemessen ist, je nachdem, ob die Mutter ihren Unterhaltsbeitrag durch die Betreuung des Kindes in ihrem Haushalt ganz, allenfalls nur teilweise oder allenfalls überhaupt nicht leistet. Ein Sonderfall war auch die Entscheidung 6 Ob 640/79 (EFSlg.34.995 und 35.009). In einigen vergleichbaren anderen Fällen hat allerdings der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß die auch hier an den Obersten Gerichtshof herangetragene Frage unter bestimmten Voraussetzungen

keine solche der Unterhaltsbemessung sei (4 Ob 575/79 = EFSlg.35.012

und 35.081, 5 Ob 644,645/78 = EFSlg.30.752/2 oder kürzlich 1 Ob

530/84), den Revisionsrekurs aber jeweils zurückgewiesen, weil keine offenbare Gesetzwidrigkeit vorliege. Der erkennende Senat tritt diesen Entscheidungen nicht bei, weil ansonsten praktisch jeder Unterhaltsfestsetzungsfall zum Nichtbemessungsfall würde, wenn der jedenfalls nicht betreuende Elternteil nur immer die Behauptung aufstellte, der andere betreue überhaupt nicht oder nicht zur Gänze. Natürlich kann vom Umfang der Betreuungsleistungen die Höhe des Unterhaltsanspruches des jedenfalls nicht betreuenden Elternteiles abhängen aber eben nur die Höhe, nicht der Grund selbst. Mit Bemessungsfragen hat sich der Oberste Gerichtshof aber auch im Rahmen eines zulässigen Revisionsrekurses nicht zu befassen (EFSlg.44.075 u.a.).

Was die Frage des Verstoßes gegen die Rechtskraft anlangt, liegt keine Bemessungsfrage, sondern eine Verfahrensfrage vor (EFSlg.44.623 u.a.). Hier ist aber der Revisionsrekurs nicht berechtigt, denn auf Grund der getroffenen Feststellungen haben sich seit der letzten etwa ein Jahr zurückliegenden Unterhaltsfestsetzung die Verhältnisse geändert. Zum einen ist schon der Geldwert gesunken. Der Gehalt des Vaters wird dementsprechend jedes Jahr, abgesehen von der vom Dienstalter abhängigen Altersvorrückung immer um einige Prozentpunkte erhöht. Der Standpunkt des Vaters wäre daher von vorneherein nur haltbar, wenn er dartun könnte, daß das Kind jetzt weniger benötigt als früher. Zum andern steigen aber die Bedürfnisse eines Kindes von Jahr zu Jahr auch unabhängig von der Geldentwertung mit zunehmendem Alter.

Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E06118

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0030OB00554.85.0626.000

Dokumentnummer

JJT_19850626_OGH0002_0030OB00554_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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