Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Gamerith, Dr.Hofmann und Dr.Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Stefan A, Kellner, Längenfeld, Winklen Neubau, Tirol, wider den Antragsgegner Peter A, Kraftfahrer, Wien 22., Aribogasse 28/27/16, wegen Leistung einer Ausstattung infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 17. April 1985, GZ.44 R 61/85-7, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 6.Jänner 1985, GZ.1 Nc 234/84-4, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Antragsgegner ist der Vater des Antragstellers, des Peter A, geboren 4.November 1957, und der Karin A, geboren 22.Oktober 1966. Er bezog im Jahre 1983 ein jährliches Nettoeinkommen in der Höhe von S 152.041,34; im Jahre 1984 war sein Einkommen zumindest gleich hoch. Der Antragsgegner ist gemeinsam mit seiner Gattin Ingeborg, die im Haushalt tätig ist, je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft in Fischamend, die im Jahre 1981 um den Kaufpreis von S 290.000,-- erworben wurde. Ein Kaufpreisrest von S 50.000,-- wird in Monatsraten von S 3.000,-- abgestattet. Der Antragsgegner hat monatlich S 975,-- zur Abstattung eines Kredites, der zur Anschaffung eines Personenkraftwagens aufgenommen wurde, zu bezahlen. Der Antragsteller hat am 18.Mai 1984 die Ehe geschlossen, bei dieser Gelegenheit übergab ihm der Antragsgegner einen Betrag von S 6.000,--.
Der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner zur Leistung einer Ausstattung in gesetzlicher Höhe zu verpflichten. Er habe zwar anläßlich der Eheschließung einen Betrag von S 6.000,-- als Ausstattung erhalten, doch sei sein Vater in der Lage, einen höheren Betrag zu leisten.
Der Antragsgegner sprach sich gegen den Antrag aus. Er habe dem Antragsteller anläßlich der Eheschließung den Betrag von S 6.000,-- übergeben, womit der Antragsteller zufrieden gewesen sei, so daß ihm ein weiterer Anspruch nicht zustehe.
Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner, dem Antragsteller eine Ausstattung im Betrag von S 20.000,-- in 11 Monatsraten zu bezahlen, die erste Rate von S 10.000,-- bis 31.März 1985, die weiteren Raten von S 1.000,-- jeweils bis zum 5. der Folgemonate. Gemäß den §§ 1220 ff. ABGB seien die Eltern zur Leistung einer ihrem Vermögen angemessenen Ausstattung verpflichtet. Nach ständiger Rechtsprechung sei die Ausstattung mit 25 bis 30 % des jährlichen Nettoeinkommens zu bemessen. Im vorliegenden Fall sei aber zu berücksichtigen, daß die als Ausstattung geleisteten Beträge steuerlich nicht mehr absetzbar seien, daß der Antragsgegner für seine Ehegattin sorgepflichtig sei und noch zwei Kinder eine Ausstattung bzw. ein Heiratsgut zu bestellen haben werde; Peter A jun. habe bereits einen entsprechenden Antrag gestellt. Die Entgegennahme des Betrages von S 6.000,-- anläßlich der Eheschließung stehe dem Begehren auf Leistung einer Ausstattung in gesetzlicher Höhe nicht entgegen.
Das Rekursgericht gab dem gegen die Entscheidung des Erstgerichtes erhobenen Rekurs des Antragsgegners nicht Folge. Es billigte die rechtliche Beurteilung des Erstrichters.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs des Antragsgegners ist unzulässig.
Da das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes bestätigte, ist ein weiterer Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur unter den Einschränkungen des § 16 AußStrG, somit nur wegen Aktenwidrigkeit, Nullität oder offenbarer Gesetzwidrigkeit zulässig. Der Rekurswerber macht geltend, die Anschaffung des Grundstücks in Fischamend sei nur möglich gewesen, weil er und seine Gattin jahrelang gespart und auf Annehmlichkeiten verzichtet hätten. Seine Gattin arbeite seit 1983 nicht mehr, so daß eine Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse eingetreten sei; die Teilnahme an der Hochzeit des Antragstellers in Tirol habe insgesamt S 15.000,-- gekostet. Seit 31. März 1985 sei er arbeitslos und lebe nur mehr von der Arbeitslosenunterstützung.
Mit diesen Ausführungen wird eine offenbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidung der Vorinstanzen - die anderen Rechtsmittelgründe kommen der Sachlage nach nicht in Betracht - nicht dargetan. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit - und nur eine solche könnte vom Obersten Gerichtshof wahrgenommen werden - liegt vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird. Es bildet daher nicht schon jede unrichtige rechtliche Beurteilung auch eine offenbare Gesetzwidrigkeit (EFSlg.44.642, 44.641, 42.327; JBl.1975, 547 u.v.a.). In welcher Höhe eine Ausstattung zu bemessen ist, ist im Gesetz (§§ 1220 ff. ABGB) nicht ausdrücklich geregelt, es kann demnach auch in der Beurteilung, welchen Betrag der Ausstattungspflichtige im Hinblick auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu leisten imstande ist, keine offenbare Gesetzwidrigkeit gelegen sein. Auf die nunmehr behauptete Arbeitslosigkeit des Antragsgegners kann der Oberste Gerichtshof nicht Bedacht nehmen, weil im Verfahren über einen außerordentlichen Revisionsrekurs Neuerungsverbot gilt (EFSlg.44.637, 42.326, 39.777 u. v.a.).
Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
Anmerkung
E05947European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0010OB00602.85.0626.000Dokumentnummer
JJT_19850626_OGH0002_0010OB00602_8500000_000