Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Michaela A, geboren am 5. Juli 1970, und Christina A, geboren am 23. Jänner 1972, infolge Revisionsrekurses des ehelichen Vaters Johann A, Kraftfahrzeugmechaniker, Molischgasse 29/8, 1140 Wien, vertreten durch Dr. H.Peter Draxler, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 10. April 1985, GZ 44 R 3063/85-176, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 4. Juni 1984, GZ 6 P 558/82-164, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Antrag auf Zuspruch von Rekurskosten wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Der Vater begehrte mit einem am 22. Juni 1979 beim Erstgericht eingelangten Antrag (ON 71), seine monatliche Unterhaltsverpflichtung für die beiden Minderjährigen (bisher S 4.060 für Michaela und S 2.775 für Christina) auf je S 1.800 herabzusetzen. Nachdem hierüber bis dahin nicht rechtskräftig entschieden worden war, begehrte der Vater mit einem am 11. Mai 1983 eingelangten 'Ergänzungsantrag' (ON 146) die Herabsetzung der Unterhaltsbeträge für den Zeitraum vom 1. Jänner 1980 bis 8. Juni 1980, und zwar für Michaela auf S 878,59 und für Christina auf S 658,94 monatlich. Das Erstgericht setzte die Unterhaltsbeträge für die beiden Minderjährigen für die Zeit ab 1. Jänner 1980, gegliedert in 7 Zeitabschnitte, betragsmäßig fest, wobei es für den Zeitraum vom 1. Jänner 1980 bis 5. Juli 1980 den Unterhaltsbetrag mit S 1.500 für jede der beiden Minderjährigen bestimmte.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bezirksjugendamtes für den 10. Bezirk Folge und änderte den angefochtenen Beschluß hinsichtlich der Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung für beide Kinder für den Zeitraum vom 1. Jänner 1980 bis 8. Juni 1980 dahingehend ab, daß der Antrag des Vaters, seine Unterhaltsverpflichtung für diesen Zeitraum für beide Kinder auf einen S 1.800 monatlich je Kind unterschreitenden Betrag herabzusetzen, abgewiesen wird. Im übrigen wurde der angefochtene Beschluß hinsichtlich der Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung für die beiden Kinder für die Zeiträume vom 1. Jänner 1980 bis 8. Juni 1980 und ab 1. November 1982 aufgehoben und dem Erstgericht in diesem Umfang die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des ehelichen Vaters mit dem Antrag, den abändernden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes als nichtig aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung für die Zeit vom 1. Jänner 1980 bis 8. Juni 1980 zurückzuverweisen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Fragen, ob die angefochtene Entscheidung mit sich selbst in Widerspruch steht und ob Unterhalt rückwirkend herabgesetzt werden kann (vgl. EFSlg. 41743 u. a.) nicht die Unterhaltsbemessung betreffen. Er ist aber nicht berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber vertritt die Ansicht, der Beschluß des Rekursgerichtes sei nichtig, weil er mit sich selbst im Widerspruch stehe. Einerseits sei der Unterhaltsherabsetzungsantrag für die Zeit vom 1. Jänner bis 8. Juni 1980 auf einen S 1.800 monatlich je Kind unterschreitenden Betrag abgewiesen worden, im übrigen sei hinsichtlich der Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung für die beiden Kinder für denselben Zeitraum die Sache an das Erstgericht zurückverwiesen worden.
Diese Ausführungen sind nicht berechtigt. Wie oben ausgeführt, beantragte der Vater zunächst, seine Unterhaltsverpflichtung, die für Michaela S 4.060 und für Christina S 2.775 beträgt, auf je S
1.800 herabzusetzen, und später, den Unterhalt für den Zeitraum vom 1. Jänner 1980 bis 8. Juni 1980 für Michaela mit S 878,59 und für Christina mit S 658,94 monatlich zu bestimmen. Das Rekursgericht wies den Antrag auf Unterhaltsherabsetzung für die Zeit vom 1. Jänner bis 8. Juni 1980 auf einen S 1.800 monatlich je Kind unterschreitenden Betrag ab, hob die Entscheidung im übrigen aber hinsichtlich desselben Zeitraumes auf. Die Aufhebung betrifft daher den Antrag auf Herabsetzung der Unterhaltsbeträge von S 4.060 und S
2.575 auf je S 1.800. Die Abänderung und die Aufhebung beziehen sich daher wohl auf denselben Zeitraum, nicht aber auf dasselbe Herabsetzungsbegehren, weshalb der behauptete Widerspruch im Beschluß des Rekursgerichtes nicht besteht. Die geltend gemachte Nichtigkeit liegt daher nicht vor.
Der Vater macht weiters unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Er führt dazu aus, es könne 'nicht allein auf Grund seines Antrages entschieden' werden, zumal dadurch 'auch die Interessen der beiden Minderjährigen berührt' würden. Wenn nämlich der Vater zu überhöhten Unterhaltszahlungen für den genannten Zeitraum verhalten würde, wäre dadurch seine wirtschaftliche Existenz bedroht, was künftige Unterhaltsansprüche beider Kinder gefährden könnte. Im übrigen sei im Antrag ON 146 nicht ein Antrag auf rückwirkende Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung zu erblicken, sondern lediglich eine Präzisierung und ziffernmäßige Festsetzung des gebührenden Unterhaltes.
Diese nicht recht verständlichen Ausführungen gehen am Kern der Sache vorbei. Auszugehen ist davon, daß der Vater mit dem am 22. Juni 1979 eingelangten Antrag eine Unterhaltsherabsetzung auf je S
1.800 und erst mit dem am 11. Mai 1983 eingelangten Schriftsatz eine noch weitergehende Unterhaltsherabsetzung für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 8. Juni 1980 begehrte. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber eine Unterhaltsherabsetzung für Zeiträume vor Antragstellung im Verfahren außer Streitsachen nicht möglich (SZ 38/159; EvBl 1965/370 u.a.; vgl. auch Heller-Berger-Stix I 379). Da es sich beim Schriftsatz ON 146 um eine Ergänzung des bisherigen Vorbringens und der bereits gestellten Anträge im Pflegschaftsverfahren handelt, kommt eine Behandlung des Schriftsatzes als Klage nicht in Betracht (vgl. § 40 a JN), weshalb es auch keiner Erörterung bedarf, ob hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung für die Vergangenheit eine Oppositionsklage oder eine negative Feststellungsklage in Frage käme. Zutreffend hat daher das Rekursgericht das erst in dem am 11. Mai 1983 eingelangten Schriftsatz ON 146 gestellte Begehren, den Unterhalt für die Zeit vom 1. Jänner bis 8. Juni 1980 mit geringeren Beträgen als je S 1.800 festzusetzen, abgewiesen.
Der Antrag auf Kostenzuspruch war abzuweisen, weil im Verfahren außer Streitsachen - abgesehen von hier nicht in Frage kommenden Ausnahmen - ein Kostenersatz nicht stattfindet.
Anmerkung
E06112European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0020OB00594.85.0702.000Dokumentnummer
JJT_19850702_OGH0002_0020OB00594_8500000_000