TE OGH 1985/7/2 10Os211/84

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Veröffentlicht am 02.07.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Juli 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Hörburger, Dr. Reisenleitner sowie Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schrott als Schriftführer in der Strafsache gegen Dipl.Ing. Dr.Ernst A und andere wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Untreue nach §§ 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall, 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen dieses Angeklagten sowie der Angeklagten Johann B, Dkfm.Horst C, Dipl.Ing.Raimund D, Ignaz E, Helmut F, Dipl.Ing.Klaus Otto G, Rudolf H und Dkfm.Wilhelm Michael I gleichwie über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr.Matthäus J gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadtgals Schöffengericht vom 9.April 1984, GZ 7 Vr 487/83-969, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung teils zu Recht erkannt und teils den Beschluß gefaßt:

Spruch

A. Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten

1.

Dr.Matthäus J - im vollen Umfang; und

2.

Rudolf H - teilweise

wird Folge gegeben:

das angefochtene Urteil wird im Schuldspruch laut den Pkten C. V. 1., 3. und E. sowie in dem die genannten Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

B. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten

              1.              Johann B, Dipl.Ing.Raimund D und Dipl.Ing.Klaus Otto G - im vollen Umfang; sowie

              2.              Dipl.Ing. Dr.Ernst A, Dkfm.Horst C, Ignaz

D, Helmut F und Dkfm.Wilhelm Michael

I - teilweise

werden zurückgewiesen, und zwar hinsichtlich

a)Dipl.Ing. Dr. A - zu den Pkten A. II. 1., jedoch nur, soweit nicht inhaltlich der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit b StPO geltend gemacht wird; A. II. 2.; A. II. 4.; A. II. 5.; A. II. 6.; B. und C. V. 3.;

b)Dkfm. C - zu den Pkten C. I.; C. II. 1., jedoch nur, soweit nicht inhaltlich der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit b StPO geltend gemacht wird; C. III.; C. VI.; C. VII. und D.;

              c)              Ignaz D - zu den Pkten C. I.; C. VIII., jedoch nur, soweit nicht inhaltlich die Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit a und 10 StPO geltend geamcht werden, und D. sowie in Ansehung der nicht faktenbezogenen Nichtigkeitsgründe;

              d)              F - zu den Pkten C. II. 2. a und G., jedoch nur, soweit nicht (inhaltlich) die Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit a und b StPO prozeßordnungsgemäß geltend gemacht werden; sowie

e)Dkfm. I - jedoch nur, soweit nicht (inhaltlich) die Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs. 1 n 9 lit a und b StPO prozeßordnungsgemäß geltend gemacht werden.

C. Über die Nichtigkeitsbeschwerden im übrigen, sohin über jene der Angeklagten

1.Dipl.Ing. Dr. A - gegen den Schuldspruch laut Pkt A. II. 1., soweit inhaltlich der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit b StPO geltend gemacht wird, und gegen den Strafausspruch;

2.Dkfm. C - gegen den Schuldspruch laut Pkt C. II. 1., soweit inhaltlich der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit b StPO geltend gemacht wird;

              3.              Ignaz D - gegen den Schuldspruch laut Pkt C. VIII., soweit inhaltlich die Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit a und 10 StPO geltend gemacht werden;

              4.              F - gegen den Schuldspruch laut den Pkten C.

II. 2. a, soweit (inhaltlich) die Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit a und b StPO prozeßordnungsgemäß geltend gemacht werden, sowie G.;

              5.              H - gegen den Schuldspruch laut den Pkten C. V. 2. und 4.; und

6.Dkfm. I - soweit (inhaltlich) die Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit a und b StPO prozeßordnungsgemäß geltend gemacht werden; sowie

über die Berufungen der Angeklagten Dipl.Ing. Dr. A,

B, Dkfm. C, Ignaz D, Dipl.Ing.Raimund D,

F, Dipl.Ing. G und Dkfm. I wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, für den sich der Oberste Gerichtshof in bezug auf den Angeklagten Dipl.Ing. Dr. A zum Faktum A. II. 3. die Ausübung der ihm nach § 290 Abs. 1 StPO zustehenden Befugnis vorbehält.

D. Der Angeklagte H wird mit seiner Berufung auf diese Entscheidung (Pkt A.) verwiesen.

E. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Dipl.Ing. Dr. A, Dkfm. B, C, Ignaz D,

Dipl.Ing.Raimund D und Dipl.Ing. G auch die Kosten des sie betreffenden bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

I. Mit dem angefochtenen Urteil wurden

1. Dipl.Ing. Dr.Ernst A und Johann B - des Verbrechens der zum Nachteil der "WOHNBAU K, gemeinnützige Baugenossenschaft (anfangs: BURGENLÄNDISCHE LÜM N, O und P), reg.Gen.m.b.H." (in der Folge abgekürzt: Q) begangenen, von Dipl.Ing. Dr. A zum Teil auch bloß versuchten (§ 15 StGB) Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB mit einem tatsächlich eingetretenen Gesamtschaden in der Höhe von rund 30,823.000 S, an dessen Herbeiführung B bis zum Betrag von rund 307.000 S beteiligt war, und einem von Dipl.Ing. Dr. A herbeizuführen

versuchten weiteren Schaden in der Höhe von rund 796.000 S (Faktengruppen A. und B.);

2. Dkfm.Horst C, Ignaz D, Dipl.Ing.Raimund D,

Helmut F, Dipl.Ing.Klaus Otto G und Rudolf

H - des zuvor bezeichneten, von C, Ignaz D und Dipl.Ing.Raimund D zum Teil auch bloß versuchten Verbrechens als Beteiligte nach § 12 (dritter Fall) StGB, wobei in jenen Fakten, an denen sie beteiligt waren, der tatsächlich eingetretene Schaden bei Dkfm. C rund 29,290.000 S, bei Ignaz D rund

4,160.000 S, bei Dipl.Ing.Raimund D rund 7,030.000 S, bei F mindestens 23,700.000 S, bei G mindestens

14,550.000 S und bei H rund 563.000 S sowie der herbeizuführen versuchte weitere Schaden bei Dkfm. C, Ignaz D und Dipl.Ing.Raimund D jeweils rund 796.000 S betrug (Faktengruppen C. und D.);

3. Dr.Matthäus J - des Verbrechens der (gleichfalls zum Nachteil der Q) versuchten Untreue als Beteiligter nach §§ 12, 15 (genauer: der versuchten Bestimmung zur Untreue nach §§ 15, 12 zweiter Fall), 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB mit einem herbeizuführen versuchten Schaden in der Höhe von mehr als 100.000 S (Faktum E.);

4. Dkfm.Wilhelm Michael I - des Vergehens der Begünstigung nach § 299 Abs. 1 StGB (Faktum F.); sowie

5. F und Dipl.Ing. G überdies - des Vergehens nach § 27 DevG (Faktum G.)

schuldig erkannt.

Außerdem wurde nach § 263 Abs. 2 StPO dem öffentlichen Ankläger in mehreren Fällen die selbständige Verfolgung einzelner Angeklagter vorbehalten (Faktengruppe I.); von weiteren Anklagevorwürfen wurden Dipl.Ing. Dr. A, B, Dkfm. C, H und Dkfm. I rechtskräftig freigesprochen (Faktengruppe H.). Sämtliche Angeklagten - die in der Folge zur Vereinfachung lediglich mit dem Familiennamen (unter Weglassung der Vornamen, ausgenommen in einigen Fällen die Angeklagten D, und allfälliger akademischer Titel) bezeichnet werden - haben gegen die Schuldsprüche Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen, A auch gegen den Strafausspruch; diesen Ausspruch ficht letzterer ebenso wie alle anderen Angeklagten mit Ausnahme von J zudem mit Berufung an. Von den Schuldsprüchen blieben nur jene betreffend

A zu den Fakten A. I. 1. und 2. ("Ägäis-Reise" und "USA"-Reise), A. II. 3. ("Parteispende - Lokalfinanzierung") und A.

II. 4. b ("Parteispende-Scheckzuwendung 27.August 1980") sowie

C zum Faktum C. III. teilweise ("USA-Reise") unbekämpft. Die Beschwerden werden von A auf Z 5, 9 lit a und 11, von B auf Z 9 lit a und b, von C auf Z 5 und 9 lit X, von Ignaz D und Raimund D (in einer gemeinsamen Rechtsmittelschrift) auf Z 1, 4, 5 und "9", von F auf Z 4, 5 sowie 9 lit a und b, von G auf Z 5, von H auf Z 5 und 9 lit a, von J auf Z "9" und 10 sowie von I auf Z 1 a, 4, 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO, vom Letztgenannten aber auch auf "die weiteren von den Mitangeklagten geltend gemachten Nichtigkeitsgründe" gestützt.

Rechtliche Beurteilung

Davon eignen sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten B, Raimund D, G und J zur Gänze sowie jene der

übrigen Angeklagten teilweise zur Erledigung schon bei einer nichtöffentlichen Beratung (§ 285 c Abs. 1 StPO).

Zur Darstellung der für dieses Erkenntnis maßgebenden Erwägungen erweist sich eine faktenweise zusammenfassende Erörterung der bezeichneten Rechtsmittel als zweckmäßig; das Ergebnis der Überlegungen zu den nicht faktenbezogenen Beschwerdegründen wird ihr vorangestellt.

Nach dem Inhalt des Urteils wurde die den Angeklagten A als Vorstandsobmann der Q (und damit unmittelbarem Täter) sowie C als deren leitendem Angestellten (und deshalb Beitragstäter) als - nahezu durchwegs im Zusammenwirken begangene - Untreue zur Last fallende Schädigung der Genossenschaft an ihrem Vermögen teils (Fakten "Geldabfluß über F, G, D und H***") durch ein Abzweigen von Geldern nach Art verdeckter Provisionen bewirkt, deren Verwendung durch sie nicht aufgeklärt werden konnte, und teils (Fakten "überhöhte Zahlungen", Grundstückskäufe", "Parteispenden" und "Reisen") durch aufgeklärte Zuwendungen an solcherart begünstigte Dritte.

Bei der ersten Faktengruppe wurde von Geschäftspartnern der Q (als Beitragstätern) der Eingang der an sie bezahlten, von ihnen aber an A und C überlassenen Honoraranteile mit

Scheinquittungen bestätigt. Das Verschleiern ähnlicher, bereits abgeurteilter Malversationen hat der Angeklagte I als Begünstigung jener Täter zu verantworten. Dem Angeklagten J wird vorgeworfen, A und C zu einem ähnlich genossenschaftsschädigenden Verhalten zu bestimmen versucht zu haben. Im Rahmen der zweiten Faktengruppe wurden die Q-Gelder teils Geschäftspartnern, und zwar den Angeklagten (Ignaz und Raimund)

D (als Beitragstätern), teils einer politischen Partei zu Handen des Angeklagten H (als Beitragstäter) sowie teils Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern der Genossenschaft selbst, darunter der Angeklagte B (als unmittelbarer Täter), ohne entsprechende Gegenleistung zugewendet.

II. Zu den nicht faktenbezogenen Nichtigkeitsgründen.

1. Der Angeklagte A bekämpft die Feststellung, er sei Gesellschafter der "INTREUHAND", als unzureichend begründet (Z 5); mangels Dartuung einer konkreten Relevanz dieser Konstatierung vermag er damit eine Urteilsnichtigkeit nicht aufzuzeigen.

2. Die Angeklagten Ignaz D und Raimund D ziehen auf Grund von Meinungsäußerungen des Schöffengerichts-Vorsitzenden in Medien vor und während der Hauptverhandlung, wegen einer prozessualen Maßnahme, die er einige Zeit nach der Urteilsfällung traf, sowie im Hinblick auf verschiedene Passagen in der mündlichen Begründung und in der schriftlichen Ausfertigung des Urteils, die ihrer Meinung nach eine gezielt einseitige Würdigung von Zeugenaussagen erkennen lassen sowie emotionelle Formulierungen über ihre Persönlichkeit und ihre Verantwortung enthalten, aus denen sie eine Voreingenommenheit seinerseits ihnen gegenüber ableiten, die volle Unbefangenheit dieses Richters, in bezug auf die beanstandeten Teile der Urteilsausfertigung aber nach Maßgabe des Beratungsprotokolls allenfalls auch der übrigen Senatsmitglieder, in Zweifel; darin erblicken sie eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 1 StPO.

Ein nach der angeführten Gesetzesstelle mit Nichtigkeit verbundener Verfahrensmangel kann indessen nur dann reklamiert werden, wenn der Gerichtshof nicht gehörig besetzt war, wenn nicht alle Richter der ganzen Verhandlung beiwohnten oder wenn sich ein ausgeschlossener Richter (§§ 67, 68 StPO) an der Entscheidung beteiligte; derartiges wird von den Beschwerdeführern gar nicht behauptet.

Zur Geltendmachung einer Befangenheit von Mitgliedern des Gerichtes dagegen ist in der Prozeßordnung ausschließlich deren Ablehnung (§ 72 StPO) vorgesehen, für die das Verfahren in den §§ 73 bis 74 a StPO geregelt wird; demzufolge kann ein dahingehendes Begehren nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde sein. Die insbesondere den Fall einer Unmöglichkeit rechtzeitiger Ablehnung relevierende gegenteilige Beschwerdeauffassung findet im Gesetz keine Stütze; eine sinngemäße Anwendung des behaupteten Nichtigkeitsgrundes jedoch kommt mit Rücksicht auf die taxative Aufzählung der für das schöffengerichtliche Verfahren geltenden Nichtigkeitsgründe in den §§ 281, 281 a StPO nicht in Betracht. Ebensowenig vermögen die Beschwerdeführer eine Nichtteilnahme aller Richter an der ganzen Verhandlung darzutun: indiziert doch der für diesen Standpunkt ins Treffen geführte Umstand, daß die Laienrichter in der Hauptverhandlung keine das Verfahren gegen die Angeklagten D betreffenden Fragen gestellt haben, in keiner Weise die Annahme, daß sie dem Verhandlungsablauf nicht die erforderliche Aufmerksamkeit gewidmet und deswegen im Sinn des relevierten Nichtigkeitsgrundes nicht "der ganzen Verhandlung beigewohnt" hätten.

Die Ablehnung ihrer Anträge auf Ausscheidung des sie betreffenden Verfahrens rügen die Beschwerdeführer deshalb als eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte (Z 4), weil ihrer Ansicht nach durch dessen gesonderte Führung eine Verfahrensvereinfachung erzielt und ein überflüssiger Kostenaufwand vermieden worden wäre, wogegen die gemeinsame Verhandlung über sämtliche urteilsgegenständlichen Anklagevorwürfe insofern zu einer Beeinträchtigung ihres rechtlichen Gehörs geführt habe, als ihrem Verteidiger wegen der Breite des gesamten Verfahrens, des Hauptverhandlungsprotokolls und der Urteilsausfertigung eine Ausführung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung im notwendigen Umfang innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht möglich gewesen sei.

In bezug auf die Frage, ob die abgesonderte Führung eines nach § 56 StPO verbundenen Verfahrens gegen mehrere Angeklagte in Ansehung einzelner von ihnen aus Gründen der Prozeß- und damit auch der Kosten-Ökonomie im Sinn des § 57 StPO als dienlich erscheint, kann aber durch die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens ein mit Nichtigkeit sanktionierter Verstoß gegen die Erfordernisse eines "fair trial" (Art 6 MRK) oder gegen andere Grundsätze, deren Beachtung durch das Wesen eines (auch) die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist, nicht erblickt werden. Ganz abgesehen davon, daß die Verfahrensrüge nicht erkennen läßt, inwiefern die Ausführung der Rechtsmittel (über die schon mit der Anfechtung der Entscheidung an sich verbundene Mühe hinaus) durch den Umfang der die Beschwerdeführer nicht betreffenden Teile des Urteils (und des damit zusammenhängenden Aktenmaterials) in nennenswerter Weise zusätzlich erschwert worden sein sollte, könnte eine dadurch allenfalls tatsächlich eingetretene Erschwernis aber auch unter keinen der - wie erwähnt taxativ aufgezählten - anderen Nichtigkeitsgründe subsumiert werden.

Mit ihrem weiteren Vorwurf hinwieder, das Erstgericht habe durch die auszugsweise Wiedergabe von Zeugenaussagen den Umfang der Entscheidungsgründe unnötig aufgebläht und es hätte statt dessen die Beweisergebnisse mit kurzer eigener Formulierung würdigen sollen, verkennen die Beschwerdeführer augenscheinlich den Zweck des Rechtsmittelverfahrens, der nicht in der Erteilung von Zensuren über die technische Qualität eines Erkenntnisses besteht, sondern in der Überprüfung von dessen Richtigkeit im Rahmen der geltenden Verfahrensbestimmungen: ein dem damit geltend gemachten Nichtigkeitsgrund entsprechender (konkreter) Begründungsmangel (Z 5) des Urteils wird solcherart gar nicht behauptet; eine andeutungsweise (ganz allgemein) gerügte bloß unvollständige - weil auf die exzerpierten Aussageteile beschränkte - Verwertung von Verfahrensergebnissen kann jedenfalls nicht generell, sondern nur unter deutlicher und bestimmter Bezeichnung der konkret aktuellen Punkte des Urteils, auf die sich die geltend gemachten Beschwerdegründe beziehen, prozeßordnungsgemäß angefochten werden (§§ 285 Abs. 1, 285 a Z 2 StPO).

In diesem Sinn lassen aber auch jene Beschwerdeausführungen, mit denen die Angeklagten D "der Vollständigkeit halber einzelne im umfangreichen Urteil verstreute Feststellungen" zu ihrer Person und Persönlichkeit, zu (auch) ihren Erwartungen betreffend ein Vertuschen sämtlicher Malversationen und zur Art ihrer Verteidigung "ergänzend" bemängeln (Z 5), die Dartuung einer Relevanz der bekämpften Passagen für konkret entscheidungswesentliche Urteilsannahmen vermissen.

Das auf den Nachweis einer Nichtigkeit "gemäß § 281 (1) Z 9 hinsichtlich sämtlicher die Rechtsmittelwerber betreffenden Fakten" abzielende Beschwerdevorbringen schließlich bezieht sich der Sache nach - Untreue durch Zahlungen an ein Organ - lediglich auf die Beteiligung des Angeklagten Raimund D an den Fakten C. VI. sowie C. VII. und wird dementsprechend im Zusammenhang damit zu erörtern sein.

3. Der Angeklagte I beschwert sich darüber, daß er nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten gewesen sei (Z 1 a), weil die Verhandlung bereits am 23. Jänner 1984 begonnen, sein Rechtsbeistand aber erst ab dem 13. März dJ daran teilgenommen habe; in diesem Zusammenhang rügt er auch die Abweisung (S 531/LIV) seines (am 27.Februar 1984 gestellten) Antrags (S 531/LIV iVm ON 899/XLVIII), von einer Durchführung des Beweisverfahrens gegen ihn in seiner Abwesenheit Abstand zu nehmen, als Verletzung seiner Verteidigungsrechte (Z 4). In beiden Belangen ist er jedoch nicht im Recht.

Das beim Erstgericht ursprünglich unter dem AZ 5 Vr 39/84 anhängig gewesene Verfahren gegen den Beschwerdeführer ist nämlich nach dessen rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand erst am 14. Februar 1984, also bereits nach dem Beginn der Hauptverhandlung gegen die übrigen Angeklagten, gemäß § 56 StPO - und damit durchaus dem Gesetz entsprechend und keineswegs "von Anfang an rechtswidrig" - einbezogen worden (S 3a47/I): in einem solchen Fall ist mit der Einbeziehungs-Anordnung allein nicht etwa, wie der Beschwerdeführer zu vermeinen scheint, auch schon der Eintritt des im einbezogenen Verfahren Angeklagten in die (gegen die übrigen Angeklagten bereits laufende) Verhandlung verbunden. Der Beginn der Hauptverhandlung gegen ihn ist vielmehr im Hinblick darauf, daß sich der seinerzeitige (erste) Aufruf "der Sache" (§ 239 StPO) auf eine Verhandlung zur Überprüfung (auch) eines gegen ihn erhobenen Anklagevorwurfs noch gar nicht erstrecken konnte, mit jenem Zeitpunkt anzusetzen, in dem die erste nach dem Gesetz für dieses Verfahrensstadium vorgesehene derartige Prozeßhandlung tatsächlich vorgenommen wird; im vorliegenden Verfahren waren das - nach einer zweimaligen Terminverlegung, weil der Beschwerdeführer am Tag vor seiner zunächst für den 24. Februar 1984 vorgesehen gewesenen ersten Vernehmung einer Blinddarmoperation unterzogen wurde (S 3a47/I, 529/LIV, 3a54/I, US 809) - die Befragung des Angeklagten I über seine persönlichen Verhältnisse (§ 240 StPO) und die Verlesung der gegen ihn eingebrachten Anklageschrift (§ 244 StPO) sowie seine Vernehmung zur Sache (§ 245 StPO) am 13. (in US 4 irrig: 14.) März 1984 (S 845, 847 ff./LIV, US 69).

Nur auf diese Hauptverhandlung erstreckte sich daher das Erfordernis einer Vertretung des Beschwerdeführers durch einen Verteidiger (§ 41 Abs. 3 StPO), die ihm im darnach maßgebenden Zeitraum unbestrittenermaßen durch seinen gewählten Rechtsbeistand ohnehin geboten war. Davon, daß I nicht während der ganzen gegen ihn durchgeführten Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten gewesen wäre (Z 1 a), kann dementsprechend ebensowenig die Rede sein, wie von einer Beweisaufnahme gegen ihn in dieser Verhandlung während seiner Abwesenheit (Z 4, der Sache nach indessen Z 3 iVm § 427 StPO); daraus aber, daß der Verteidiger des Beschwerdeführers infolge der Abweisung des Antrags auf Abstandnahme von einer Beweisaufnahme gegen letzteren in seiner

Abwesenheit - und, worauf er im gegebenen Zusammenhang nicht mehr zurückgreift, auf Ausscheidung des Verfahrens gegen ihn - vorher keine Gelegenheit zur Fragestellung an Zeugen hatte, kann in keiner Weise eine Schmälerung seiner Verteidigungsrechte in der Verhandlung gegen ihn abgeleitet werden (Z 4): insoweit befand er zi h in keiner anderen prozessualen Lage als in bezug auf ein beliebiges sonstiges Verfahren, in welches er mangels Parteistellung nicht einzugreifen vermochte.

Der Vorwurf einer in der Fortsetzung des Beweisverfahrens gegen die übrigen Angeklagten in der Zeit zwischen der Einbeziehung des Verfahrens gegen I und dem Beginn der Hauptverhandlung auch gegen ihn gelegenen "selbstherrlichen Vorgangsweise des Vorsitzenden" ist daher vollkommen unberechtigt. Der (vom Beschwerdeführer anscheinend nicht richtig eingeordnete) Hinweis auf das daraus resultierende, in der Beschwerde auch der Sache nach (Z 5) nicht relevierte Verwertungsverbot bei der Urteilsfällung (§ 258 Abs. 1 StPO) jedoch (US 809 f.) ist, abgesehen davon, daß eine in dieser Begründung der Antragsabweisung gelegene Widersprüchlichkeit nur in Ansehung des insoweit behaupteten Verfahrensmangels (Z 4) von Belang sein, keinesfalls aber einen Mangel der Urteilsbegründung (Z 5) darstellen könnte, dementsprechend durchaus folgerichtig.

Prozessual geradezu unverständlich hinwieder ist der im Schlußvortrag des Verteidigers gestellte Antrag, das Schöffengericht möge seine "Unzuständigkeit für die Strafsache" gegen diesen Beschwerdeführer aussprechen (S 1282/LIV).

Daß für ein "Unzuständigkeits"-Urteil (§ 261 StPO) - mangels jeglicher Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit des Geschwornengerichts - kein Raum war, liegt klar auf der Hand. Sollte jedoch der Beschwerdeführer mit dem in Rede stehenden Antrag (abermals) eine Ausscheidung des ihn betreffenden Verfahrens (§ 57 StPO) angestrebt haben, dann ist er mit seiner Verfahrensrüge (Z 4) primär auf das zur dahingehenden Beschwerde der Angeklagten D Gesagte, zudem aber (der Vollständigkeit halber) auch darauf zu verweisen, daß eine Verfahrenstrennung in dieser Phase ebenso augenscheinlich mit prozeßökonomischen Erwägungen vollkommen unvereinbar gewesen wäre.

Auf die (bereits vorher, vgl ON 903/XLVIII, erfolglos erhobene) Behauptung einer Befangenheit des Schöffengerichts-Vorsitzenden schließlich - weil dieser in erster Linie einen dem "ersten Q-Urteil" entsprechenden Verfahrensausgang im Auge gehabt habe, sodaß der Beschwerdeführer "unter derartig grotesken Umständen" mit einem unparteiischen Gericht und mit einem fairen Verfahren nicht habe rechnen können - hätte ein Ausscheidungsantrag von vornherein nicht zielführend gestützt werden können; auch zu dem unter diesem Aspekt gegen die Abweisung des nunmehr erörterten Antrags (S 1282/LIV) remonstrierenden Beschwerdevorbringen kann es mit einem Hinweis auf die Erledigung ähnlicher Einwände der Angeklagten D (oben unter II. 2.) das Bewenden haben.

Gleiches gilt für die (vorwiegend bloß gröblich polemisierenden) Einwände des Beschwerdeführers gegen die zusammenfassenden Urteilsausführungen über die Art seiner Verteidigung, die in Ansehung des dazu behaupteten Begründungsmangels (Z 5) eine konkrete Relevanz für die Feststellung entscheidender Tatsachen nicht erkennen lassen.

In der bloßen Verweisung "auf die weiteren von den Mitangeklagten geltend gemachten Nichtigkeitsgründe, die dem angefochtenen Urteil und dem seiner Fällung vorausgegangenen Verfahren zur Last fallen", schließlich ist eine deutliche und bestimmte Bezeichnung jener den Beschwerdeführer betreffenden Tatumstände, die den jeweiligen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, nicht zu erblicken (§§ 285 Abs. 1, 285 a Z 2 StPO).

III. Zu den faktenbezogenen Beschwerdegründen.

1. Fakten "Geldabfluß über F und

G" sowie "Devisengesetz" (A. II. 1.,

C. II. 1., 2. a, b; G.)

Den dazu ergangenen Schuldsprüchen zufolge haben in Eisenstadt und an anderen Orten Österreichs

(A. II. 1.) A - die ihm durch Rechtsgeschäft

eingeräumte Befugnis, als Mitglied des Vorstands der Q über deren Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbraucht und dadurch der bezeichneten Genossenschaft einen 100.000 S übersteigenden Schaden zugefügt, indem er in den Jahren 1979 bis 1981 nach Absprache mit F und C sowie teilweise auch mit G durch den Genossenschaftsinteressen zuwiderlaufende Dispositionen einen Abgang von Geldern in der sich aus Pkt G. ergebenden Höhe von insgesamt mindestens 23,7 Mio S veranlaßte, denen keine wirtschaftliche Gegenleistung entsprach;

(C. II.) C, F und G - im einverständlichen

Zusammenwirken als Beteiligte in Kenntnis dieses wissentlichen Befugnismißbrauchs sowie nach Absprache mit A zumindest in der Zeit vom September 1979 bis zum November 1981 dadurch zu dessen strafbarer Handlung beigetragen, daß

(1.) C - als leitender Angestellter der Q gemeinsam mit ihm seine Tathandlungen mitplante und die für den Abgang der betreffenden Gelder im Gesamtbetrag von 23,7 Mio S erforderlichen Verfügungen der Geschäftsleitung vorbereitete "bzw." zur Durchführung brachte; sowie

(2.) F und G - vor der Tatbegehung durch

A und C letzteren die nur zum Schein vorzunehmende

Buchung entsprechender Zahlungseingänge von Seiten der Genossenschaft bei ihren Firmen "BABENBERGIA ..." sowie "ARCHITEKTURBÜRO ..." zusicherten und diese Buchungen in der Folge tatsächlich durchführten, wobei F und teilweise auch G überdies wahrheitswidrig den Empfang von Schecks bestätigten, und zwar

(a) F - für die beiden zuletzt bezeichneten Firmen in bezug auf den Gesamtbetrag von zumindest 23,7 Mio S und (b) G - für das R*** in bezug auf einen Teilbetrag von mindestens 14,550.000 S; sowie

(G.) F und G - dadurch, daß sie der ÖSTERREICHISCHEN S falsche Unterlagen über (in Wahrheit fingierte) Arbeitsleistungen der Firma "COMFA AG" in Zug vorlegten, nach § 5 Abs. 1 DevG erforderliche Bewilligungen zum Versenden von Zahlungsmitteln in die Schweiz durch unrichtige Angaben erschlichen, und zwar

(I.) im einverständlichen Zusammenwirken als Beteiligte - in der Zeit vom 20.September 1979 bis zum 6.November 1981 in achtzehn Fällen zur Überweisung von insgesamt 14,550.000 S vom R*** an die T;

(II.) F überdies - in der Zeit vom 11.November 1980 bis zum 8.Juli 1981 in sechs Fällen zur Überweisung von insgesamt 8,800.000 S von der U an die T; sowie

(III.) F zudem - am 17.Dezember 1979 zur Überweisung von 350.000 S von der U an die "FINKOM AG".

Damit entspricht das Urteil in den Punkten A. II. 1. sowie C. II. 1., 2. a und b im wesentlichen jener Fassung des Anklagetenors, die der Staatsanwalt eingangs der Hauptverhandlung durch eine (noch vor der Verlesung der Anklageschrift vorgenommene) "Modifizierung" der Anklage (S 4 f. in ON 968/LIV) sowie in weiterer Folge durch deren "Ausdehnung" (in Ansehung der Schadenshöhe von 23,350.000 auf 23,7 Mio S) formuliert hatte.

Die insoweit vom Schuldspruch wegen Untreue (A. II. 1.) erfaßten Tathandlungen des Angeklagten A werden darnach wie schon gesagt pauschal als "den Genossenschaftsinteressen zuwiderlaufende Dispositionen" umschrieben sowie ihrer Art nach durch den Hinweis darauf bestimmt, daß er sie "nach Absprache mit F und C sowie teilweise auch mit G" traf und mit ihnen einen "Abgang von Geldbeträgen ohne wirtschaftliche Gegenleistung" aus dem Vermögen der Q veranlaßte; aus der Beschreibung der korrespondierenden Tatbeiträge von F und G (C. II. 2.) in Verbindung mit den Entscheidungsgründen folgt, daß es dabei um die Abdisposition jener Beträge geht, über deren Empfang als Honorar letztere vereinbarungsgemäß bloße Scheinquittungen ausstellten und die A in Wahrheit, von C unterstützt, in Ausübung

seiner Geschäftsführungstätigkeit bei der Befriedigung von deren Honoraransprüchen entsprechend der Verabredung in bar oder per Scheck für nicht im ökonomischen Interesse der Q gelegene Zwecke zurückbehielt und in der Folge auch tatsächlich nicht zur Erlangung wirtschaftlich äquivalenter Leistungen für die Genossenschaft verwendete, anstatt sie unter Inanspruchnahme entsprechender Rabatte für die Q einer in diesem Sinn genossenschaftsdienlichen Verwendung zuzuführen.

In Ansehung ihrer späteren tatsächlichen Verwendung stellte das Erstgericht lediglich fest, daß die zum Schein quittierten Gelder "teilweise" der Firma "COSMOGOM ..." zuflossen. Die Höhe aller auf die beschriebene Weise mißbräuchlich von der Q abdisponierten Beträge insgesamt leitete es aus dem Umfang jener (in Pkt G. detaillierten) Überweisungen ab, mit denen F und C

jeweils im Anschluß an die Ausstellung von Scheinquittungen unter Umgehung devisenrechtlicher Vorschriften eigene Gelder vorübergehend in die Schweiz transferierten, um sich diese (nach dem Abzug von Spesen) postwendend in bar wieder zurückbringen zu lassen; eine Zuordnung jener Überweisungen (der Angeklagten F und G) zu bestimmten Untreue-Handlungen (des Angeklagten A) im einzelnen kam dabei nicht in Betracht.

Der ursprünglich erhobene Anklagevorwurf hatte sich demgegenüber (unter gesonderter Erfassung von Zuwendungen an die V im Gesamtbetrag von 5 Mio S) nur zum Teil auf mißbräuchliche Dispositionen der bisher erörterten Art (über Geldbeträge, deren Bezahlung an die U und an das R*** als Honorar

bloß vorgetäuscht sowie von F und G zum Schein

quittiert wurde), daneben aber auch auf die (dementsprechend gleichermaßen verpönte) tatsächliche Zahlung von (angeblich) überhöhten Honoraren (an die insoweit wahrheitsgemäß quittierenden zuvor genannten Firmen) erstreckt; zudem betraf er im Gegensatz zur zuletzt aktuellen Fassung der Anklage - durch die Bezugnahme auf die vom Sachverständigen Dr.W ausgewerteten Buchhaltungsunterlagen der U, des RÜX und der Q sowie auf die

daraus resultierende Zuordnung der jeweiligen Schein-Quittungen zu den entsprechenden Schein-Zahlungen, also (in Wahrheit) Rückbehalten - durchwegs enumerativ bezeichnete Mißbrauchsakte, aus denen sich die Höhe des den Tatbeteiligten angelasteten Schadens unmittelbar ergab.

Die (nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls unbegründet gebliebene) "Modifizierung" der Anklage bedeutete demgemäß der Sache nach insofern deren Einschränkung, als damit der Vorwurf tatsächlich geleisteter überhöhter Zahlungen an die U nicht aufrecht erhalten wurde; gleichzeitig bewirkte sie aber auch deren Ausdehnung, weil das nunmehrige Verfolgungsbegehren nicht mehr lediglich die verbliebenen einzelnen, konkret bestimmten Untreue-Handlungen des Angeklagten A erfaßte, sondern vielmehr uneingeschränkt sein der beschriebenen Art von Tathandlungen entsprechendes gesamtes Verhalten im Tatzeitraum, also das in den Jahren 1979 bis 1981 in Ausübung seiner Geschäftsführungstätigkeit für die Q vorgenommene einvernehmliche Zurückbehalten von Bargeld sowie von Schecks, jeweils gegen Scheinquittung, bei der Befriedigung von Honoraransprüchen der U und des RÜX zur folgenden Verwendung dieser Geldmittel für nicht im ökonomischen Interesse der Genossenschaft gelegene, also den betreffenden Vermögensabgang bei der Q nicht ausgleichende Zwecke, anstatt sie unter Inanspruchnahme entsprechender Rabatte zu einer in diesem Sinn genossenschaftsdienlichen Verwendung seinem Machtgeber zuzuführen. Die damit verbundenen prozessualen und materiellrechtlichen Konsequenzen, insbesondere in bezug auf die Bedeutung des Schadensumfangs, werden noch zu erörtern sein.

Im wesentlichen Gleiches gilt für die analoge "Modifizierung" sowie für die (nur F und C betreffende) spätere - im Hinblick auf die nunmehr ohnedies bereits pauschalierende Tatenbeschreibung allerdings bloß scheinbare - "Ausdehnung" der Anklage gegen die Beitragstäter, wobei im ursprünglichen Verfolgungsantrag gegen den Angeklagten F auch die Ausstellung einer Scheinquittung über den Erhalt eines auf 155.001 S lautenden Schecks als Honorar gesondert erfaßt worden war, in Ansehung deren A die Verwendung der betreffenden

Scheckvaluta für eigene Zwecke bereits im sogenannten "ersten Q-Prozeß" (AZ 7 Vr 841/82 des Landesgerichtes Eisenstadt) als Untreue zur Last lag.

Die Verfahrens- (Z 4) und Mängelrügen (Z 5) aller an den in Rede stehenden Fakten beteiligten Angeklagten hinsichtlich dieser Schuldsprüche sind durchwegs nicht zielführend; die darauf bezogenen Rechtsrügen (nach Z 9 lit a, teilweise auch im Rahmen der Mängelrügen inhaltlich nach Z 9 lit a und Z 10) sind zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Davon, daß das Urteil deswegen in sich widersprüchlich oder zumindest undeutlich wäre (Z 5), weil als Folge einander widersprechender Feststellungen unklar bleibe, ob die von

A abgezweigten Q-Gelder vorerst tatsächlich an

F und G bezahlt, von ihnen in die Schweiz überwiesen, von dort wieder zurückgebracht und erst nunmehr (als "schwarz gemachtes Geld") A und C "zur Verfügung gestellt"

wurden, oder ob letztere (im Zusammenwirken) das Geld von vornherein einbehielten (Nichtigkeitsbeschwerden F, ON 1002/LVI, S 35/36, und C, ON 998/LVI, S 4 - kurz: Y 35/36, Z 4), kann in Wahrheit keine Rede sein; denn nach den darauf bezogenen Konstatierungen in ihrem Zusammenhang bestand das relevierte "Zur-Verfügung-Stellen" dieser Beträge an die Genannten (US 87 f., 344) - trotz der bei isolierter Betrachtung eher irreführenden Verwendung der Ausdrücke "Kreis-Verkehr" und "schwarz gemachtes Geld" mit Bezug auf die hier interessierenden

Transaktionen - (letzten Endes doch) unmißverständlich darin, daß F und G die zur Befriedigung ihrer Honorarforderungen dienenden Q-Gelder von vornherein an A und C

überließen, über ihren Erhalt bloße Scheinquittungen ausstellten und den Nichterhalt auch buchhalterisch verdeckten, zum Vortäuschen entsprechender eigener (gewinnmindernder) Zahlungen ins Ausland aber auf eigenes Geld zurückgriffen (US 83-89, 343 f.).

Die Beschwerdeargumente (Z 5) gegen die (dem Schöffengericht mithin zu Unrecht unterstellte) Annahme einer "Identität" der in der Schweiz überwiesenen und von dort zurückgeflossenen Gelder mit den von der Q abgezweigten (Nichtigkeitsbeschwerde A

ON 997/LVI, S 5 = AA 5 unten/6, Z 4) gehen dementsprechend ebenso ins Leere wie alle auf einer derartigen Annahme beruhenden Folgerungen (Y 35).

Aus den Verantwortungen der Angeklagten G und F

vor dem Untersuchungsrichter (ON 113/II S 412-415 f bzw ON 45/I S 407/1-407 c vso, 407 j-407 m vso) aber konnte das Erstgericht im Einklang mit den Denkgesetzen und mit allgemeiner Lebenserfahrung sehr wohl ableiten, daß es ersteren bei der wiederholten kurzfristigen Überweisung eigener Gelder ins Ausland jeweils ausschließlich darauf ankam, jene steuerlichen Nachteile abzuwenden, die ihnen durch die vorausgegangene Ausstellung und buchhalterische Erfassung von Scheinquittungen über den Eingang von in Wahrheit gar nicht erhaltenen Honorarzahlungen entstanden wären, und daß sie solcherart einen mit A und C verabredeten Plan

realisierten, der sie in die Lage versetzen sollte, letzteren durch das beschriebene Verdecken eines direkten Vermögensflusses von der Genossenschaft an sie (den einen als Organ, den anderen als Angestellten) das Abdisponieren der zum Schein quittierten Beträge aus dem Vermögen der Q und damit deren Verwendung für nicht im ökonomischen Interesse der Genossenschaft gelegene - also nicht auf die Erlangung wirtschaftlich äquivalenter Leistungen für sie gerichtete - Zwecke zu ermöglichen (US 83-89, 283-291, 302-304, 341-348).

Formelle Begründungsmängel des Urteils (Z 5) in Ansehung dieser für die bekämpften Schuldsprüche wesentlichen Konstatierung werden in den Beschwerden nicht dargetan.

Insoweit versucht G mit dem Hinweis darauf, daß falsche (Scheck-) Quittungen vom R*** erst ab dem Juli 1980 ausgestellt wurden (ON 678/XXXIV S 10 = AS 21, 686/XXXV S 3), wogegen doch die erste Überweisung in die Schweiz laut Urteilsspruch schon am 20.September 1979 getätigt worden war (US 20), eine zwangsläufige Unrichtigkeit jener Urteilsannahme aufzuzeigen, wonach mit dem laufenden kurzfristigen Geldtransfer ins Ausland jeweils nur die bereits vorausgegangene Ausstellung von Scheinquittungen steuerlich egalisiert werden sollte; daraus möchte er ableiten, daß der gesamte "Kreis-Verkehr vom R*** an T und zurück" entgegen der Ansicht des Erstgerichts nicht dazu gedient habe, "Mittel für Zahlungen an Q, A oder C im Sinne der Vereinbarung zwischen F einerseits und A und

C andererseits zu beschaffen", sondern lediglich dem Zweck, ganz unabhängig davon aus steuerlichen Gründen "Betriebsausgaben zu konstruieren" (Nichtigkeitsbeschwerde G, ON 1003/LVI,

S 4/5 = AB 4/5).

Dabei übergeht er jedoch nicht nur, daß die U, die mit dem R*** auf Grund enger personeller, organisatorischer und ökonomischer Verflechtung (vgl insbes ON 674/XXXI S 26, 39; S 1165, 1180/LIV) jedenfalls der Q gegenüber eine wirtschaftliche Einheit bildete (US 338, 340 f.), mit der Ausstellung falscher Scheck-Quittungen schon gegen Mitte Februar 1980 begann (ON 674/XXXI S 13, 686/XXXV S 5), sondern vor allem, daß nach den Urteilsfeststellungen auch über den Erhalt von Bargeld Scheinquittungen ausgestellt wurden (US 83 f., 89) und daß die Q nach der Verantwortung des Angeklagten F vor dem Untersuchungsrichter (ON 45/I S 407 a vso, k, k vso) - auf die G verwies (ON 113/II S 415 e) und der das Schöffengericht folgte (US 341, 343) - insbesondere "anfangs", also im Jahr 1979, überwiegend bar bezahlte. Zunächst in diesem Belang liegt demnach die behauptete Unzulänglichkeit der Urteilsbegründung schon deswegen nicht vor.

(Die Zitierung der Seitenzahlen aus dem Hauptverhandlungsprotokoll, Band AC, im vorstehenden Absatz und in Hinkunft folgt dessen aktenmäßiger Journalisierung - Bezeichnung der Seitenzahlen jeweils rechts oben -, wobei der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen ist, daß in der Durchnumerierung der Seitenzahlen des Protokolls - in der Mitte oben - durch die fehlerhafte Auslassung der Seitenzahl 627 in der Folge die jeweiligen Zahlenangaben um 2 differieren; dieser Fehler wurde durch eine neuerliche Unrichtigkeit bei der Durchnumerierung der Seitenzahlen - die Seite 1225 des Protokolls kommt zweimal vor - quasi "kompensiert", sodaß ab dort die jeweiligen Seitenbezeichnungen wiederum übereinstimmen.)

Aber auch dafür, daß eine Verbindung zwischen F und G einerseits sowie dem Geschäftsführer der T anderseits schon vor der als erwiesen angenommenen Vereinbarung der Erstgenannten mit A und C über die inkriminierte

Ausstellung von Scheinquittungen zur Ermöglichung und zugleich Verschleierung von deren Malversationen bestanden hätte - womit A im Hinblick darauf, daß das Erstgericht die Herstellung dieses Konktaktes als Folge der bezeichneten Verabredung ansah, ebenfalls eine derartige Absprache überhaupt in Frage zu stellen trachtet - (AA 3/4), bietet die Aktenlage keinerlei Anhaltspunkt. Denn selbst mit jenen Bekundungen, bei denen G vermeinte, sein und FS erstes Zusammentreffen mit L*** habe (bereits) im Jänner 1979 stattgefunden (S 414 f./II; lt S 387, 389/II, 431/AC dagegen: im Frühjahr oder Sommer 1979; widersprüchlich: S 1266/AC), ließ er (ebenso wie F: vgl S 407 a, a vso/I) nicht den geringsten Zweifel daran offen, daß dieses Treffen jedenfalls zur Realisierung der in Rede stehenden, schon vorher abgeschlossenen Vereinbarung gedient habe. Eine Erörterung der mit der Mängelrüge relevierten, zum Teil widersprüchlichen Terminangaben jenes Angeklagten im Urteil war daher - als nicht von entscheidender Bedeutung - durchaus entbehrlich.

Nicht zielführend sind des weiteren jene Argumente (Z 5), mit

denen F den beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffengerichts entgegenhält,

-

der Annahme einer Vereinbarung zwischen G und ihm einerseits sowie A und C anderseits über die Zuwendung wirtschaftlicher Vorteile an letztere für nicht genossenschaftsdienliche Zwecke stehe deren festgestellte Tendenz entgegen, die anderen Angeklagten jeweils nur nach Maßgabe unbedingter Notwendigkeit in ihre Pläne einzuweihen (Y 34);

-

im Fall einer derartigen Vereinbarung wäre "selbstredend" eine betragsmäßige Konkretisierung vorgenommen worden (Y 33/34);

-

er hätte, wenn es ihm wirklich um die Zuwendung wirtschaftlicher Vorteile nicht an die Q, sondern an A und C persönlich gegangen wäre, "geradezu spielend" einen (immer noch angemessenen) höheren Honorarsatz verrechnen und sich damit eine finanzielle Einbuße ersparen können (Y 29);

-

eine den tatsächlich verrechneten niedrigen Honorarsatz noch weiter schmälernde offene Rabattgewährung an die Q selbst dagegen hätte den Standesregeln widersprochen und wäre auch "aus Wettbewerbsgründen ... nicht gangbar" gewesen (Y 27-29); sowie schließlich,

-

verschiedene Passagen in seiner Verantwortung vor dem Untersuchungsrichter seien im Urteil zu Unrecht im Sinn eines Geständnisses interpretiert worden und in Wahrheit nur aus seiner "nachträglichen Sicht" zu erklären (Y 29-31),

womit er durchwegs glauben zu machen sucht, die "den Scheckbestätigungen zugrunde gelegenen Geldmittel" seien von ihm nur "für Zwecke der Q" bestimmt gewesen (Y 29).

Ficht er doch mit diesem Vorbringen der Sache nach fast ausnahmslos nur nach Art und Zielsetzung einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, inhaltlich also ohne Geltendmachung formeller Begründungsmängel im Sinn des relevierten Nichtigkeitsgrundes, unzulässigerweise die Würdigung und die Beweiskraft jener (miteinander übereinstimmenden) Verantwortungen an, die G und er vor dem Untersuchungsrichter deponiert hatten und die das Erstgericht als (wenn auch ohne Schuldeinsicht abgelegte) Geständnisse wertete: aus diesen (umfassenden und auch die Motivation der Beteiligten voll ausleuchtenden) Darstellungen konnte es (wie schon gesagt logisch und empirisch nachvollziehbar) durchaus die Überzeugung gewinnen, daß mit Hilfe der (zur buchhalterischen Erfassung bestimmten) Scheinquittungen vereinbarungsgemäß ein zum Schaden der Q ausgelöster Abfluß von Geldmitteln aus deren Vermögen an A und C - in Form von "Schmiergeldern" (S 407 b, b vso/I, 414/II), also keineswegs bloß eine zwar unkontrollierte, aber trotzdem auf die Bewahrung des Genossenschaftsvermögens bedachte Verwendung jener Mittel - verdeckt werden sollte (US 341-344).

Zu einer Erörterung von Verfahrensergebnissen im Urteil aber, nach denen eine offene Rabattgewährung an die Q für F und G möglicherweise standesrechtliche Folgen gehabt und im Konkurrenzkampf Schwierigkeiten mit sich gebracht hätte, bestand keinerlei Anlaß. Denn die genannten Angeklagten haben sich, worauf das Schöffengericht besonders verwies (US 345), in ihren nach dem Gesagten für die Entscheidung maßgebend gewesenen Verantwortungen vor dem Untersuchungsrichter nicht nur nicht darauf berufen, daß die zum Schein quittierten Gelder - auf Grund von (nunmehr behaupteten) Hindernissen gegen eine offene Begünstigung statt dessen verdeckt - der Genossenschaft hätten zugeführt werden sollen, sondern ganz im Gegenteil sogar ausdrücklich zugegeben, gerade auf Grund der Nicht-Inanspruchnahme eines (ihnen selbst nach den jetzt ins Treffen geführten Standesvorschriften jedenfalls bis zu einem Ausmaß von immerhin rund 10 % ihrer Forderungen gestattet gewesenen) Honorarnachlasses (G - S 414/II) bzw. auf Grund des Unterbleibens einer für die Q günstigeren Auftragsvergabe (F - S 407 l vso, m/I) erkannt zu haben, daß es sich dabei um Zuwendungen handelte, die für A und C persönlich bestimmt waren.

Ebensowenig vermag der Angeklagte F einen Begründungsmangel (Z 5) in Ansehung der Urteilsannahme aufzuzeigen, daß - worin das Erstgericht einen der mehreren Gründe (vgl außerdem US 278 f., 283 f., 284 f., 287 f., 290 f., 302-304, 341 f., 344 f.) für die Beurteilung seiner und des Angeklagten G zuletzt dahin gegangenen Tatversion als unglaubwürdig erblickte - die Beschaffung von "Schwarzgeld" für die Q als gemeinnützige Genossenschaft wirtschaftlich auch gar nicht sinnvoll, sondern von Nachteil gewesen wäre (US 286, 339 f., 347 f.).

Welche Beweisergebnisse das Schöffengericht bei der Annahme eines mit einer solchen "Schwarzgeld"-Beschaffung verbundenen Wegfalls der Möglichkeit, die aus den "im Weg von Scheckbestätigungen zur Verfügung gestellten Geldmitteln" zu bestreitenden Zahlungen der Genossenschaft durch deren Überwälzung auf die Siedler wieder zustandezubringen, in bezug auf die relevierte derartige Aufbringung von Grunderwerbsnebenkosten übergangen haben sollte, ist dem darauf bezogenen Beschwerdevorbringen (Y 32) nicht zu entnehmen; insoweit ist letzteres demnach einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich. Der Hinweis im Urteil auf die bei der Weiterveräußerung eines solcherart zum Teil mit "Schwarzgeld" angekauften Grundstücks allenfalls eintretende Notwendigkeit aber, auch einen (auf den deswegen unbelegbaren Teil des Aufwands entfallenden) nur scheinbaren Veräußerungsgewinn versteuern zu müssen, bezieht sich, was in der Mängelrüge (Y 31) verkannt wird, ohnehin nur auf den Fall eines mit dem Genossenschaftszweck unvereinbaren und deshalb mit dem Verlust der steuerlichen Begünstigungen verbundenen Wiederverkaufs.

Auf einem grundsätzlichen Verkennen der erstinstanzlichen Beweisführung hinwieder beruht das Bestreben dieses Beschwerdeführers, durch das besondere Hervorheben der entsprechenden Passagen im Gutachten des Sachverständigen W aufzuzeigen, daß darnach die von G und ihm bloß zum Schein quittierten Gelder dennoch zur Gänze im wirtschaftlichen Interesse der Q verwendet worden sein könnten (Y 23-26): nicht aus dem relevierten Gutachten hat das Erstgericht abgeleitet, daß die betreffenden Gelder einvernehmlich für nicht der Genossenschaft dienende Zwecke abgezweigt wurden, sondern aus den bereits mehrfach erörterten Geständnissen.

Nur dann (und in jenem Umfang) hätten daher die in der Beschwerde bezeichneten Teile des Gutachtens einer besonderen Erörterung bedurft (Z 5), wenn (und soweit) sie über das Offen-Lassen der rein buchhalterisch gegebenen theoretischen Möglichkeit hinaus wirklich konkrete Anhaltspunkte für die von F nunmehr urgierte, den in Rede stehenden Geständnissen zuwiderlaufende Annahme einer ohnehin (wenn auch unkontrolliert) für Zwecke der Genossenschaft vorgenommenen Verwendung der nach den Urteilsannahmen von der U und vom R*** nur zum Schein quittierten Geldmittel bieten würden; derartiges vermag der Beschwerdeführer indessen mit seinen (im wesentlichen rein spekulativen) Ausführungen nicht darzutun; im Bemühen, daraus immerhin Argumente für den "notwendigen Glaubwürdigkeitsgehalt" seiner nunmehrigen Verantwortung dahin zu gewinnen, daß jedenfalls er an eine Verwendungsbestimmung der von A im Zusammenwirken mit C unter Benützung der Scheinquittungen einbehaltenen Gelder für genossenschaftsdienliche Zwecke geglaubt habe (Y 26/27), ficht er abermals bloß unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung an.

Nicht vom Urteilssachverhalt schließlich geht F bei seinem (dementsprechend nicht prozeßordnungsgemäß unternommenen) Versuch aus, die erstgerichtliche Annahme einer "Schmiergeld"- (und zugleich Deckungs-) Vereinbarung zwischen A und C einerseits sowie G und ihm anderseits mit Bezug darauf als offenbar unzureichend begründet (Z 5) hinzustellen, daß ihr zufolge bei der konstatierten Ausstellung von Scheinquittungen über 23,7 Mio S die Gesamtsumme der von der Q im Tatzeitraum ausbezahlten Honorare die mit den Verfahrensergebnissen nicht in Einklang zu bringende Höhe von 118,5 bis 237 Mio S erreicht haben müßte (Y 34/35): hat doch das Schöffengericht den vereinbarungsgemäßen Einbehalt eines Anteils von jeweils "zwischen 10 und 20 % der auszuzahlenden Summe" für A und C,

die der Beschwerdeführer dieser Berechnung zugrunde legt, nur in Ansehung von Honorar-Barzahlungen als erwiesen angenommen und nicht auch in bezug auf Zahlungen mit Scheck (US 83 f.).

Das Bindewort "auch" in der hier aktuellen Feststellung bezieht sich trotz seiner sprachlich eher irreführenden Verwendung nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe (vgl US 275 f., 278) unmißverständlich bloß auf die Tatsache des Einbehaltens (nicht nur von Schecks, sondern "auch") von Bargeld, soll aber keineswegs zum Ausdruck bringen, daß (umgekehrt) etwa bei unbaren Zahlungen die mit einbehaltenen Schecks angewiesene Valuta in jedem einzelnen Fall (ebenso wie beim Einbehalten von Bargeld "auch" hier) lediglich 10 bis 20 % des Rechnungs- oder a-conto-Betrages ausgemacht habe und daß die restlichen 80 bis 90 % jeweils ebenfalls schon (unter einem) ausbezahlt worden seien; eine Undeutlichkeit oder gar Widersprüchlichkeit des Urteils (Z 5) liegt daher insoweit (Y 32) gleichfalls nicht vor.

Warum ein solcherart je nach der Zahlungsweise (bar oder mit Scheck) verschiedener modus operandi zum Abzweigen von für A und C bestimmten "Schmiergeldern" bei

Honorarzahlungen nicht im Rahmen einer und derselben Absprache vereinbart worden sein sollte, wie das Erstgericht annahm, ist den Beschwerdeausführungen des Angeklagten F (Z 5) ebensowenig zu entnehmen wie eine Begründung für seine gleichfalls darauf bezogene allgemeine Behauptung, eine derartige Auslegung der erstinstanzlichen Feststellungen sei "auch auf Grund jeglichen Erfahrungswertes ... geradezu apodiktisch ausgeschlossen" (Y 37); dazu genügt es demnach, ihn darauf hinzuweisen, daß ein Vergleich mit regulären Provisionsvereinbarungen, der ihm möglicherweise vorschwebt (vgl Y 38), jedenfalls ganz und gar unangebracht wäre. Die Frage nach der Wahrscheinlichkeit einer derartigen (in der Tat betragsmäßig nicht konkretisierten) "Schmiergeld"-Vereinbarung aber fällt, wie schon an früherer Stelle klargestellt wurde, in den Bereich der im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden nicht anfechtbaren schöffengerichtlichen Beweiswürdigung.

In bezug auf die Urteilsannahme, daß der Q durch das von ihm geförderte Tatverhalten des Angeklagten A ein Vermögensnachteil zugefügt worden sei, auf den sich auch sein Vorsatz erstreckt habe, reklamiert F - formell teilweise in Ausführung der Mängelrüge (Z 5), der Sache nach jedoch ausschließlich - einen Rechtsirrtum (Z 9 lit a) des Schöffengerichts und darauf beruhende Feststellungsmängel nicht nur zum jeweiligen objektiven Verrechnungsstand zwischen der Q einerseits sowie der U und dem R*** anderseits, sondern außerdem

auch zur darauf bezogenen subjektiven Tatseite (Y 38/39, 44-46); dabei bringt er jedoch die Rechtsrüge insofern nicht zu einer gesetzmäßigen Ausführung, als er zur Dartuung seiner Auffassung, das Erstgericht habe zu Unrecht angenommen, daß die Genossenschaft durch die von ihm vorsätzlich unterstützte Tätigkeit AS an ihrem Vermögen geschädigt worden sei, lediglich auf die "bloße forderungsmindernde und die Q entlastende Quittierung von Zahlungen" abstellt.

Demgegenüber bestand nämlich der von ihm geförderte Befugnismißbrauch durch A als unmittelbaren Täter nach den Urteilsfeststellungen keineswegs bloß im Erwirken von Scheinquittungen (in bezug auf die ihnen jeweils entsprechende einvernehmliche Entlastung der Q von den betreffenden Honorarforderungen), sondern vielmehr im dadurch verdeckten Rückbehalt der zum Schein quittierten Gelder zur Verwendung für nicht im ökonomischen Interesse der Genossenschaft gelegene - also nicht auf die Erlangung wirtschaftlich äquivalenter Leistungen für sie gerichtete - Zwecke anstatt der pflichtgemäßen

(vgl EvBl 1981/137 uva) Inanspruchnahme einer ihr zugute kommenden entsprechenden "Rabattierung" (US 343), worauf sich auch der Vorsatz der Beitragstäter erstreckte (US 347 f.); demzufolge läßt die Beschwerde insoweit den zu einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe erforderlichen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz vermissen.

Bestand aber der von A solcherart der Q zugefügte,

vom Schöffengericht angenommene Schaden in dem durch das Nichterwirken entsprechender Rabatte bei den Honorarzahlungen trotz gegebener Möglichkeit - und (nur) so verstanden "ohne wirtschaftliche Gegenleistung" (US 6) - herbeigeführten Vermögensabfluß über F und G (in Form von "Schmiergeldern") an C und ihn, dann trat er durch die Bezahlung der Honorare in voller Höhe ganz unabhängig vom jeweiligen Stand ihrer Verrechnung mit U und R*** ein,

sodaß sich (aus dieser Sicht) Feststellungen über den Verlauf jenes Verrechnungsverhältnisses (in objektiver gleichwie in subjektiver Hinsicht) ebenso erübrigten wie die vom Beschwerdeführer dazu urgierte Beweisaufnahme (Y 11-16), durch deren Ablehnung er demgemäß, seiner Verfahrensrüge (Z 4) zuwider, in

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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