Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Firma A B C (D) KG, 5020 Salzburg,
Fürbergstraße 51, vertreten durch Dr. Herbert Pflanzl, Dr. Eugen Salpius und Dr. ögidius Horvatits, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die verpflichtete Partei Ing. Josef E Gesellschaft m.b.H., Autohavariedienst, 2620 Neunkirchen, Wiener Straße 89, vertreten durch Dr. Norbert Lehner und Dr. Alfred Steinbuch, Rechtsanwälte in Neunkirchen, wegen Unterlassung (§ 355 EO), infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgerichtes vom 22. April 1985, GZ R 82/85-37, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Neunkirchen vom 15. Jänner 1985, GZ E 5992/83-19, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Strafbeschluß der ersten Instanz wiederhergestellt wird. Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Die Kosten des Revisionsrekurses werden mit 5.443,80 S (darin 1.200 S Barauslagen und 385,80 S Umsatzsteuer) als weitere Exekutionskosten bestimmt.
Text
Begründung:
Der betreibenden Partei wurde mit den rechtskräftigen Beschlüssen vom 29. November 1983, ON 2, und vom 30. April 1984, ON 10, die Exekution zur Erwirkung der Unterlassung der Verwendung des Markenzeichens 'Ford' im Geschäftsverkehr der verpflichteten Partei bewilligt und über die verpflichtete Partei anläßlich der Bewilligung der Exekution eine Geldstrafe von 20.000 S verhängt. Mit dem am 7. November 1984 zugestellten Beschluß vom 17. September 1984 wurde über die verpflichtete Partei auf Grund eines am 11. Juli 1984 gestellten Strafantrages wegen weiteren Zuwiderhandelns (bis 24. Mai 1984) eine weitere Geldstrafe von 20.000 S verhängt (ON 13).
In dem am 28. September 1984 eingebrachten weiteren Strafantrag vom 27. September 1984 beantragte die betreibende Partei mit der Behauptung, die verpflichtete Partei habe dem Unterlassungsgebot am 11. September 1984 neuerlich zuwidergehandelt, die Verhängung einer weiteren Geldstrafe von 20.000 S. Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag am 15. Jänner 1985 (ON 19).
Das Gericht zweiter Instanz gab dem gegen den letztgenannten Strafbeschluß gerichteten Rekurs der verpflichteten Partei Folge und wies den ihm zugrundeliegenden Strafantrag mit der Begründung ab, daß sich dieser auf ein vor dem Strafbeschluß vom 17. September 1984 liegendes Zuwiderhandeln beziehe. Entgegen der von Heller-Berger-Stix 2589 und 2596 vertretenen Meinung sei die betreibende Partei mit einem solchen Antrag nicht auf den bereits ergangenen Strafbeschluß zu verweisen. Deshalb wurde der Revisionsrekurs unter gleichzeitigem Ausspruch, daß der Wert des Streitgegenstandes 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt, für zulässig erklärt.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß durch Wiederherstellung des Strafbeschlusses der ersten Instanz, allenfalls durch Verweisung auf den Strafbeschluß vom 17. September 1984 abzuändern.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nach dem gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 528 Abs 2 ZPO zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, weil das Gericht zweiter Instanz von der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO). Das Rechtsmittel ist auch begründet.
Der Oberste Gerichtshof vertritt nämlich seit der durch Art. II der UWG-Novelle 1980, BGBl. Nr. 120, verfügten Neufassung der die Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen regelnden §§ 355 ff. EO wegen der vom Novellengesetzgeber verfolgten Absicht verschärfter Ahndung (z.B. durch Strafverhängung schon anläßlich der Exekutionsbewilligung) die Ansicht, daß die Vollzugsstufen nicht mehr durch die Fassung der Strafbeschlüsse (SZ 45/79; JBl 1974, 48; SZ 50/11), sondern durch die Einbringung eines weiteren Strafantrags abgegrenzt werden, wobei der betreibende Gläubiger alle Zuwiderhandlungen seit dem letzten Strafantrag geltend machen muß, die objektiv geltend gemacht werden konnten. Diese Abgrenzung der Vollzugsstufen ermöglicht einen wirkungsvolleren Exekutionsvollzug, weil der betreibende Gläubiger dabei sofort weiß, wann die Vollzugsstufe endet, nämlich mit seiner Antragstellung. Spätere Zuwiderhandlungen kann er in einem neuen Strafantrag geltend machen. Bei mehreren unerledigten Strafanträgen hat das Exekutionsgericht allerdings entsprechend der dargelegten Stufenabgrenzung über alle Strafanträge gemeinsam zu entscheiden, wobei es für alle diesen Strafanträgen zugrundeliegenden Zuwiderhandlungen nur eine gemeinsame Strafe verhängen darf (EvBl 1982/19; ÖBl. 1983, 171). Im vorliegenden Fall endete die erste Vollzugsstufe daher schon mit der Einbringung des mit einem Zuwiderhandeln bis 24. Mai 1984 begründeten Strafantrages ON 13 am 11. Juli 1984 und nicht erst mit der Fassung des diesen Strafantrag erledigenden Strafbeschlusses vom 17. September 1984.
Die betreibende Partei konnte das bereits in die nächste Vollzugsstufe fallende neuerliche Zuwiderhandeln vom 11. September 1984 daher mit dem am 28. September 1984 eingebrachten Strafantrag ON 19 geltend machen.
Das Erstgericht hat wegen des im letztgenannten Strafantrag behaupteten weiteren Zuwiderhandelns mit Recht eine im Hinblick auf die vorangegangenen wiederholten Zuwiderhandlungen und erfolglos gebliebenen Geldstrafen der Höhe nach nicht unangemessene weitere Geldstrafe verhängt, sodaß sich der Rekurs der verpflichteten Partei, dessen Vorbringen sich - soweit es sich nicht gegen die Höhe der Geldstrafe richtet -, wie schon von der zweiten Instanz richtig erkannt wurde, teils gar nicht auf den bekämpften Beschluß bezieht, teils aus unzulässigen Neuerungen besteht, im Ergebnis als unbegründet erweist.
Dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei war daher Folge zu geben und der Strafbeschluß der ersten Instanz wiederherzustellen. Die Kostenentscheidungen beruhen auf den §§ 74 und 78 EO sowie den §§ 40, 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E06229European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0030OB00067.85.0703.000Dokumentnummer
JJT_19850703_OGH0002_0030OB00067_8500000_000