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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerde gegen den einen früheren Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschluß des VfGH wegen Aussichtslosigkeit. Die österreichische Rechtsordnung kennt gegen Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes, mit denen Anträge auf Bewilligung auf Verfahrenshilfe abgewiesen werden, kein Rechtsmittel.Spruch
Der in der Rechtssache des E J, ..., gegen den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Mai 2001, B612/01-4, gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den hg. Verfahrenshilfebeschluß B612/01-5 (gemeint wohl B612/01-4), mit dem der Antrag auf Bewilligung der Verfahrens-hilfe zu Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26. März 2001 abgewiesen wurde.
Die österreichische Rechtsordnung kennt gegen Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes, mit denen Anträge auf Bewilligung auf Verfahrenshilfe abgewiesen werden, kein Rechtsmittel. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfas-sungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung der Beschwerde zu gewärtigen wäre.
Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B612.2001Dokumentnummer
JFT_09989298_01B00612_00