Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr.Warta und Dr.Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Wenzel A, Rechtsanwalt, Wien 1., Wollzeile 34/3, wider die beklagte Partei B C Wechselseitige Versicherungsanstalt, Wien 1., Ringturm, vertreten durch Dr. Peter Rudeck, Rechtsanwalt in Wien, wegen 35.605,56 S samt Anhang infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 28. März 1985, GZ 1 R 48/85-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 27. November 1984, GZ 28 Cg 180/84-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit 3.309,75 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 480 S Barauslagen und 257,25 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Robert D hatte bei der Beklagten eine Hausratsversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingungen für Haushaltsversicherungen (ABH) zugrundelagen. Nach Art. 20 Abs. 3 dieser Bedingungen können Versicherungsansprüche vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht übertragen werden.
Wegen eines von ihm verschuldeten Verkehrsunfalles mit tödlichem Ausgang wurde gegen Robert D zu 9 Vr 2268/82 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt ein Strafverfahren nach § 80 StGB geführt. In diesem Verfahren hat Robert D dem Kläger Vollmacht erteilt. Eine der Töchter des Robert D war bei der Beklagten beschäftigt. Im Auftrage ihres Vaters bemühte sie sich um eine Deckungszusage der Beklagten für die Verteidigerkosten. Ein Privatbeteiligtenanschluß war zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt.
Am 19. Jänner 1983 sprach die Tochter des Robert D telefonisch mit der Referentin der Beklagten über eine Deckung der Verteidigerkosten im Rahmen der Haushaltsversicherung. Eine Rechtsschutzversicherung bestand nicht. Die Referentin der Beklagten erklärte, die Beklagte sei ausnahmsweise bereit, die Kosten für das Strafverfahren im Rahmen des Anwaltstarifes nach Tarifpost 4 II zu übernehmen, allenfalls darüber hinausgehende Kosten müßten vom Versicherungsnehmer getragen werden. Die Tochter des Robert D erklärte sich namens ihres Vaters mit dem Vorschlag der Referentin der Beklagten einverstanden. Die Beklagte teilte hierauf Robert D mit Schreiben vom 21.Jänner 1983 mit, sie sei damit einverstanden, daß der Kläger die Verteidigung führe und sei auch bereit, die Kosten für das Strafverfahren in der ersten Instanz im Rahmen des geltenden Anwaltstarifes laut Tarifpost 4 II zu übernehmen. Mit Schreiben vom 8.Februar 1983 ersuchte der Kläger unter Bezugnahme auf ein zwischen der Tochter seines Mandanten und der Referentin der Beklagten geführtes Telefongespräch um Bestätigung der Kostendeckung für das anhängige Strafverfahren nach den geltenden Tarifbestimmungen. Mit Schreiben vom 17.Februar 1983 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie sei damit einverstanden, daß er Robert D für die erste Instanz vertrete, sie würde hiefür die Kosten für das Strafverfahren im Rahmen des geltenden Anwaltstarifes laut Tarifpost 4 II übernehmen.
In der Folge informierte der Kläger die Beklagte laufend über den Gang des Strafverfahrens.
Die im Strafverfahren aufgelaufenen Anwaltskosten betragen 48.622,56 S, wovon die Beklagte neben Sachverständigengebühren unter Zugrundelegung der Tarifpost 4 II des RAT 13.017 S überwies. Robert D hat dem Kläger seine allfälligen Ansprüche gegen die Beklagte auf Erstattung von Verteidigerkosten abgetreten. Das Erstgericht sprach dem Kläger den begehrten Betrag von 35.605,56 S samt Anhang zu, wobei es den Standpunkt vertrat, im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 der ABH sei zwar die erfolgte Abtretung durch den Versicherungsnehmer unwirksam, doch sei der Kläger direkt zur Geltendmachung der Verteidigerkosten legitimiert, weil durch die Schreiben der Beklagten ein Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zustandegekommen sei.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Es trat der Rechtsanwalt bezüglich der Unwirksamkeit der erfolgten Zession bei und führte im übrigen aus, grundsätzlich sei zur Geltendmachung eines Deckungsanspruches aus der Haftpflichtversicherung nur der Versicherungsnehmer legitimiert, und zwar auch dann, wenn gegenüber dem Versicherer ein von ihm bevollmächtigter Anwalt in seinem Namen auftrete und daher die Deckungszusage diesem Anwalt gegenüber abgegeben werde.
Das Berufungsgericht hat die Revision für zulässig erklärt.
Rechtliche Beurteilung
Die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers ist nicht gerechtfertigt.
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen bezüglich der Unwirksamkeit der erfolgten Zession ist zutreffend. Diesbezüglich läßt Art. 20 Abs. 3 der für das Versicherungsverhältnis geltenden ABH keinerlei Zweifel offen. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung können grundsätzlich Versicherungsansprüche vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht übertragen werden. Daß es sich hiebei auch um Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst handelt, ergibt sich schon aus dem Zusammenhang dieser Bestimmung mit Abs. 1 des Art. 20 ABH, der die Legitimation zur Geltendmachung von Versicherungsansprüchen im Falle einer Fremdversicherung regelt. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Abs. 3 des Art. 20 ABH soll also auch verhindern, daß über den Umweg einer Abtretung jene Personen, die nach Abs. 1 zur Geltendmachung eines Versicherungsanspruches nicht legitimiert sind, eine solche Legitimation erlangen. Durch das Abtretungsverbot soll gewährleistet sein, daß es der Versicherer bei der Abwicklung des Schadensfalles nur mit seinem Vertragspartner zu tun hat. Eine 'Endgültige Feststellung' liegt demnach erst vor, wenn die Ansprüche des Versicherungsnehmers dem Grunde und der Höhe nach für beide Teile unanfechtbar feststehen (Prölss-Martin VVG 2 , 1029). Durch das der Klage stattgebende Urteil des Erstgerichtes wurde der Haftpflichtanspruch des Robert D nicht unanfechtbar festgestellt. Das Erstgericht stützt seine Rechtsansicht bezüglich der Legitimation des Klägers auf die in VersRdSch 1958, 224, veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 3 Ob 568/57. Diese Entscheidung geht von einem direkten Vertragsverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Versicherer aus, wobei allerdings der Sachverhaltswiedergabe nicht entnommen werden kann, welche Tatsachenfeststellungen diesen rechtlichen Schluß gerechtfertigt haben. Die erwähnte Entscheidung wurde von Wahle einer Kritik unterzogen und ihr Ergebnis abgelehnt. Der Oberste Gerichtshof tritt nunmehr der Auffassung Wahles bei, derzufolge durch die Tatsache, daß sich der Versicherungsnehmer bei seinen Kontakten mit seinem Versicherer eines Anwaltes bedient, das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer keinerlei Änderung erfährt. Verhandelt ein Vertragspartner mit dem anderen mit Hilfe eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Vertreters, so entsteht grundsätzlich kein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Vertreter einerseits und dem Verhandlungspartner andererseits. Liegen also nicht besondere Umstände vor, die in Ausnahmsfällen einen gegenteiligen Schluß zulassen, so wird man aus der Tatsache der Einschaltung eines Rechtsanwaltes durch den Versicherungsnehmer bei seinen Verhandlungen mit dem Versicherer nicht von einem direkten Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherer und dem vom Versicherungsnehmer eingeschalteten Rechtsanwalt ausgehen können. Im vorliegenden Fall sprechen aber die erstgerichtlichen Feststellungen eindeutig gegen die Annahme eines direkten Vertragsverhältnisses. Die Deckungszusage der Beklagten wurde nämlich durch eine Intervention einer Tochter des Versicherungsnehmers erwirkt, wobei diese Tochter ausdrücklich im Namen ihres Vaters auftrat. Die Deckungszusage erfolgte durch ein Schreiben der Beklagten an Robert D vom 21.Jänner 1983. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Kläger gegenüber der Beklagten überhaupt nicht tätig geworden. Die weitere Korrespondenz kann daher nur mehr als eine Abwicklung des zwischen der Beklagten und ihrem Versicherungsnehmer durch die Zusage der Beklagten entstandenen Vertragsverhältnisses gewertet werden. Auch der Wortlaut der vorgelegten Schreiben der Beklagten läßt keinesfalls den Schluß zu, daß die Beklagte nunmehr anstelle ihres Versicherungsnehmers den Kläger als ihren Vertragspartner bezüglich der Anwaltskosten ansehen wollte.
Abgesehen davon, daß sich also der Oberste Gerichtshof der vom Erstgericht zitierten Entscheidung in ihrer Allgemeinheit nicht anschließen kann, liegt im vorliegenden Fall auch ein Sachverhalt vor, der die Annahme der Klagslegitimation des Klägers keinesfalls rechtfertigen würde.
Im übrigen hätte sich selbst eine zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vereinbarung nur auf die schon bezahlten Verteidigerkosten beziehen können, weshalb sie dem Kläger keine direkten Rechte bezüglich der hier eingeklagten Kostenforderung verschafft hätte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E06288European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0070OB00027.85.0704.000Dokumentnummer
JJT_19850704_OGH0002_0070OB00027_8500000_000