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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §44 Abs1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Ing. F in W, vertreten durch die Verfahrenshelferin Mag. Dr. Alma Steger, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Schulerstraße 1-3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 22. Feber 2005, Zl. 7-V-KRA- 380/1/2005, betreffend Aufhebung der Zulassung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der ihr angefochtenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Feber 2005 wurde die Zulassung eines nach dem Kennzeichen näher bezeichneten Kraftfahrzeuges zum Verkehr gemäß § 44 Abs. 1 lit. b KFG 1967 aufgehoben. Die belangte Behörde führte zur Begründung im Wesentlichen aus, mit Schreiben vom 22. Dezember 2004 habe der Versicherer gemäß § 61 Abs. 3 KFG 1967 angezeigt, dass er von der Verpflichtung zur Leistung (aus der gesetzlichen Haftpflichtversicherung für das gegenständliche Fahrzeug) frei sei. Die Erstbehörde habe dies dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt und ihm Gelegenheit gegeben, hiezu eine Stellungnahme abzugeben. Dieses Schreiben habe der Beschwerdeführer am 17. Jänner 2005 persönlich übernommen. Da er der Aufforderung zur Stellungnahme nicht nachgekommen sei, habe die erstinstanzliche Behörde die Zulassung aufgehoben und den Beschwerdeführer dazu verpflichtet, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln zurückzustellen. In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe nicht früher auf das Schreiben der Versicherung reagieren können, weil er sich in U-Haft befunden habe und weiterhin befinde, sein Sohn könne erst jetzt (am 9. Feber 2005), sofern es ihm gelinge, ihn zu verständigen, die Papiere in der Haftanstalt abholen und dann dem Versicherer zwecks Deponierens des Kennzeichens schicken. Aber auch das könne noch Wochen dauern. Eine Anfrage an die Versicherung habe nun ergeben, dass bis dato die ausstehende Haftpflichtversicherung nicht bezahlt worden sei und vom Beschwerdeführer auch sonst keine Maßnahmen gesetzt worden seien. Der Versicherer habe mitgeteilt, dass aus diesem Grund die Versicherung mit 8. Feber 2005 bereits storniert worden sei. Der Einwand des Beschwerdeführers, ihn treffe an der Nichtzahlung der Prämie kein Verschulden, gehe ins Leere, weil er auch seit Kenntnis, dass der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sei, keine Sorge dafür getragen habe, dass die offenen Prämien bezahlt würden.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber erwogen:
Gemäß § 44 Abs. 1 lit. b KFG 1967 ist die Zulassung eines Kraftfahrzeuges von der Behörde, die es zugelassen hat, aufzuheben, wenn der Versicherer des Fahrzeuges die in § 61 Abs. 3 KFG 1967 angeführte Anzeige (dass er frei von der Verpflichtung zur Leistung sei, weil der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt habe oder weil der Versicherungsnehmer nach Ablauf einer bestimmten Zahlungsfrist mit der Zahlung einer Folgeprämie für die für das Fahrzeug vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ... im Verzug sei) erstattet hat; das Verfahren zur Aufhebung der Zulassung ist bis spätestens einen Monat, gerechnet vom Einlangen der Anzeige, einzuleiten, sofern der Versicherer nicht die Behörde verständigt hat, dass seine Verpflichtung zur Leistung hinsichtlich des Fahrzeuges wieder besteht.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Prämie der Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung für das gegenständliche Kraftfahrzeug nicht bezahlt worden sei, er wendet gegen den angefochtenen Bescheid jedoch ein, durch seine Verhaftung sei es ihm nicht möglich gewesen, seinen finanziellen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der KFZ-Haftpflichtversicherung nachzukommen. Er habe früher Monat für Monat die offenen Beträge für die Versicherungsprämie zur Einzahlung gebracht, das sei ihm durch die Inhaftierung nicht mehr möglich gewesen, sodass der Versicherer seine Leistungsfreiheit gemäß § 61 Abs. 3 KFG 1967 der Behörde zur Anzeige gebracht habe. Nach Kenntnisnahme hievon habe der Beschwerdeführer aus der Haftanstalt an die Versicherung ein Schreiben hinsichtlich einer Ratenvereinbarung übermittelt, in dem er die Hinterlegung der Kennzeichen und des Zulassungsscheines in Aussicht stellte. Durch die Nichtherausgabe des Zulassungsscheines aus dem Depot des Gefangenenhauses und auf Grund des langen Postlaufs seien die Bemühungen des Beschwerdeführers, ein Übereinkommen mit der Versicherung zu treffen, letztlich ins Leere gegangen. Es entspreche daher nicht den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer keine Maßnahmen zur Regelung der versicherungsrechtlichen Angelegenheit getroffen habe. Die ihm von der Erstbehörde gesetzte Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen sei im Hinblick auf die Haft des Beschwerdeführers zu kurz gewesen. "Im Falle der Gewährung des Parteiengehörs" hätte der Beschwerdeführer vorbringen können, dass mit der Versicherung "vereinbart war", dass die Kennzeichen und der Zulassungsschein bei einer Zulassungsstelle hinterlegt und der Versicherungsvertrag suspendiert werde, "was in weiterer Folge zur Vorlage einer Versicherungsbestätigung geführt hätte". In Anbetracht der Haftsituation sei es dem Beschwerdeführer trotz seiner intensiven Bemühungen unmöglich gewesen, eine Versicherungsbestätigung darüber vorzulegen, dass die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung wieder bestehe.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen:
Im Hinblick darauf, dass der Versicherer gemäß § 61 Abs. 3 KFG 1967 der Erstbehörde (Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt) mit Schreiben vom 22. Dezember 2004 anzeigte, dass er wegen Unterlassung der Prämienzahlung durch den Beschwerdeführer von der Verpflichtung zur Leistung frei sei, und die Erstbehörde daraufhin dem Beschwerdeführer mit am 17. Jänner 2005 zugestelltem Schreiben Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Rechte gab, jedoch weder bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides noch bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides, welcher dem Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge am 4. März 2005 zugestellt wurde, die im letzten Satz des § 61 Abs. 3 KFG 1967 vorgesehene Mitteilung des Versicherers, dass die Verpflichtung zur Leistung wieder bestehe - und zwar weder unmittelbar durch den Versicherer noch durch den Beschwerdeführer -, vorgelegt wurde, entsprach die Aufhebung der Zulassung des Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers zum Verkehr der Rechtslage.
Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Erstbehörde hätte weiter zuwarten müssen, ist verfehlt, waren doch bereits zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides die Voraussetzungen für die Aufhebung der Zulassung gegeben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es auf die Ursache des Unterbleibens der Prämienzahlung nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. März 1992, Zl. 91/11/0117).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 28. Juni 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005110071.X00Im RIS seit
01.08.2005