TE OGH 1985/7/4 7Ob28/85

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Veröffentlicht am 04.07.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr.Warta und Dr.Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Landeshauptstadt A, vertreten durch Dr.Walter Gastgeb und Dr.Ulf Gastgeb, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei REPUBLIK ÖSTERREICH, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Feststellung und Leistung (Streitwert 1,013.600 S) infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 27. März 1985, GZ 2 R 330/84-17, womit die Unterbrechung eines Teiles des Berufungsverfahrens verfügt wird, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat in seinen Punkten 1. und 2. über ein Klagebegehren und ein Eventualbegehren entschieden und im Punkt 3. die Beklagte schuldig erkannt, der Klägerin eine Grundfläche und Urkunden zu übergeben.

Das Berufungsgericht hat die Punkte 1. und 2. der Entscheidung des Erstgerichtes mit Teilurteil bestätigt und bezüglich der Entscheidung zu Punkt 3. das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung über eine beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Säumnisbeschwerde unterbrochen.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Beklagten gegen den Unterbrechungsbeschluß erhobene Rekurs ist gemäß § 519 ZPO unzulässig, weil diese Bestimmung sämtliche im Berufungsverfahren ergangenen Beschlüsse des Berufungsgerichtes und nicht nur das Verfahren beendende Beschlüsse betrifft (Fasching, Zivilprozeßrecht Rdz 1979, Fasching IV, 408; SZ 51/52, SZ 27/319, JBl. 1968, 156 ua). Die von der Rekurswerberin zitierte Entscheidung JBl. 1958, 238, sowie die Lehrmeinung Nowaks, auf die diese Entscheidung aufbaut, wurden sowohl von Fasching als auch von der einheitlichen nachfolgenden Judikatur abgelehnt.

Anmerkung

E06287

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0070OB00028.85.0704.000

Dokumentnummer

JJT_19850704_OGH0002_0070OB00028_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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