TE OGH 1985/7/4 7Ob596/85

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Veröffentlicht am 04.07.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Paul A, geboren am 28.7.1967, infolge Rekurses der Mutter Margit A, Wien 5., Embelgasse 20, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 16. Jänner 1985, GZ. 43 R 1118/84-150, womit der Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 12.September 1984, GZ. 43 R 1118/84-142, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 26.7.1984 (ON 134) wurde der dem Minderjährigen auf Antrag des Bezirksjugendamtes für den 4.und

5. Bezirk für die Zeit vom 1.9.1983 bis 31.8.1985 gewährte Unterhaltsvorschuß von monatlich S 800 ab 31.3.1984 auf S 485 monatlich herabgesetzt und der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien ersucht, ab 1.4.1984 den reduzierten Unterhaltsvorschuß zur Auszahlung zu bringen. Der gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs der Mutter wurde vom Gericht zweiter Instanz mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Mutter infolge Bestellung des Bezirksjugendamtes zum besonderen Sachwalter des Minderjährigen keine Rekurslegitimation zukomme. Den gegen diesen Beschluß erhobenen Revisionsrekurs der Mutter wies das Rekursgericht wegen Unzulässigkeit zurück.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Mutter ist nicht berechtigt.

Die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes, daß gemäß § 15 Abs.3 UVG in Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof unzulässig sei, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Die Bestimmung des § 15 Abs.3 UVG schließt jede Anrufung des Obersten Gerichtshofes ausnahmslos aus, ohne dabei nach dem Inhalt des zweitinstanzlichen Beschlusses (Sachentscheidung oder verfahrensrechtliche Entscheidung), nach dem Inhalt der Anfechtung (Bekämpfung der Bemessung oder einer sonstigen Frage) oder nach dem Anfechtungsgrund (Nichtigkeit, offenbare Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder sonstige Gründe) zu unterscheiden (RZ 1981/41; EFSlg.41.515, 38.981, 34.220 ua). Zu den unanfechtbaren Beschlüssen gehören auch solche, mit denen Unterhaltsvorschüsse eingestellt oder herabgesetzt werden (SZ 50/121; EvBl.1981/23; 7 Ob 580-582/84). Der § 15 Abs.3 UVG schließt den Rekurs auch für den Fall aus, daß keine Sachentscheidung, sondern eine verfahrensrechtliche Entscheidung erging (RZ 1981/41; EvBl.1981/23; 7 Ob 580-582/84). Demgemäß ist dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E05911

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0070OB00596.85.0704.000

Dokumentnummer

JJT_19850704_OGH0002_0070OB00596_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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