Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) H*****, und 2.) E*****, beide vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei „N*****“, gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Alfred Peter Musil, Rechtsanwalt in Wien, wegen 7.943,13 S sA und Feststellung, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. Juli 1984, GZ 2 a R 75/84-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 1. August 1983, GZ 14 C 2342/82-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den auf § 500 Abs 2 ZPO gegründeten Ausspruch in seinem Urteil vom 13. 7. 1984 dahin zu ergänzen, ob der Wert des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht insgesamt entschieden hat, (auch unter Berücksichtigung des Zahlungsbegehrens) den Betrag von 300.000 S übersteigt oder nicht.
Text
Begründung:
Die Kläger sind aufgrund des mit der Beklagten abgeschlossenen Mietvertrags vom 15. 7. 1977 Mieter der Wohnung Nr 31 im Haus *****. Bei Beginn des Mietverhältnisses erlegten sie bei der Beklagten eine Kaution in der Höhe von 12.726 S, die die ordnungsgemäße Übergabe der Wohnung bei ihrem Auszug aus der Wohnung sichern und nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückerstattet werden soll, es sei denn, dass ein Streitverfahren gegen sie anhängig ist oder bei Auszug aus der Wohnung Schäden oder Vernachlässigung der Instandsetzungspflicht festgestellt werden oder noch Miet- oder Betriebskostenrückstände offen oder zu erwarten sind. Eine Vereinbarung über eine Wertsicherung oder eine Verzinsung der Kaution wurde zwischen den Parteien nicht getroffen.
Mit der am 24. August 1982 erhobenen Klage begehrten die Kläger gegenüber der Beklagten die Feststellung, dass diese eine Verzinsung der Kaution sowie die Abrechnung dieser Verzinsung in bestimmt angeführter Weise vorzunehmen habe und die Zinsen nach Abrechnung zur Auszahlung fällig und ab 1. 1. des Folgejahres mit 4 % zu verzinsen seien; außerdem begehrten sie von der Beklagten die Bezahlung von 7.943,13 S sA und stellten sie ein auf Verzinsung der Kaution im Falle ihrer Verwendung oder auf fruchtbringende Anlegung der Kaution bei Nichtverwendung gerichtetes Eventualbegehren.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Haupt- und Eventualbegehrens.
Das Erstgericht „stellte fest“, dass die Beklagte als Vermieterin der genannten Wohnung gegenüber den klagenden Parteien als Mieter verpflichtet sei, die von ihnen bei Abschluss des Mietvertrags erlegte Kaution von 12.726 S seit 20. 2. 1981 mit jenem Zinssatz zu verzinsen, der bei der Anlage der Kaution auf einem Sparbuch mit längstmöglicher Bindungsdauer (derzeit 36 Monate) bei einem inländischen Kredituntinstitut zu erzielen sei, wobei die Kapitalisierung der Zinsen in der bei derartigen Sparbüchern üblichen Weise zu erfolgen habe. Weiters verpflichtete es die Beklagte, nach Beendigung des Mietverhältnisses unverzüglich die aufgelaufenen Zinsen unabhängig von der Auszahlung der Kaution auszuzahlen und gleichzeitig eine ordentliche Abrechnung über die insgesamt aufgelaufenen Zinsen vorzulegen. Das darüber hinausgehende Feststellungsbegehren, das Zahlungsbegehren sowie das Eventualbegehren wies es ab.
Das Gericht zweiter Instanz gab der gegen den das Klagebegehren abweisenden Teil des erstgerichtlichen Urteils erhobenen Berufung der klagenden Parteien keine Folge. Der Berufung der Beklagten gab es hingegen dahin Folge, dass es das Klagebegehren zur Gänze abwies, wobei es aussprach, dass der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden habe, 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt und „der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes (ohne Berücksichtigung des Zahlungsbegehrens)“, über den es entschieden habe, den Betrag von 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt und die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die unter Hinweis auf die Zulassung der Revision und § 503 Abs 2 ZPO allein auf den Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision der klagenden Parteien mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der gänzlichen Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern.
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte beantragte, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Über das vorliegende Rechtsmittel kann derzeit nicht abgesprochen werden, weil der Umfang seiner Zulässigkeit nicht erschöpfend beurteilt werden kann.
Besteht der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat es, wenn es der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, auszusprechen, ob der stattgebende Teil 15.000 S übersteigt und das Urteil erster Instanz ganz oder teilweise bestätigt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstands 60.000 S übersteigt (§ 500 Abs 2 Z 2 ZPO); wenn sich nicht schon aus diesen Aussprüchen ergibt, dass dies nicht der Fall ist, so ist weiters auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden hat, zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil insgesamt den Betrag von 300.000 S übersteigt (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO).
Im vorliegenden Verfahren wurden vom Berufungsgericht wohl die den stattgebenden Teil und den abändernden Teil betreffenden Aussprüche vorgenommen, aus diesen Aussprüchen ergibt sich aber nicht, wie hoch der Streitwert ist, über den das Berufungsgericht überhaupt entschieden hat (Fasching, Lehrbuch, Rz 1828; Petrasch, Das neue Revisions-[Rekurs-]Recht, ÖJZ 1983, 200). Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass dieser Streitwert - einschließlich des Zahlungsbegehrens - den Betrag von 300.000 S übersteigt, wäre kein Raum für einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO und käme die aus § 503 Abs 2 ZPO sich ergebende Beschränkung der Anfechtungsgründe nicht zum Tragen.
Es war daher dem Berufungsgericht die Ergänzung des erforderlichen Ausspruchs aufzutragen.
Sollte der Ausspruch des Berufungsgerichts zur Folge haben, dass die Revisionsbeschränkung des § 503 Abs 2 ZPO nicht gegeben ist, wäre die bereits erstattete Revision dem Klagevertreter zur allfälligen Ergänzung hinsichtlich weiterer Revisionsgründe zurückzustellen.
Textnummer
E114585European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0050OB00082.840.0709.000Im RIS seit
23.05.2016Zuletzt aktualisiert am
23.05.2016