TE OGH 1985/7/10 1Ob616/85

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Veröffentlicht am 10.07.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Gamerith, Dr.Hofmann und Dr.Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria Luise A, Angestellte, Rannersdorf, Frauenbachgasse 13, vertreten durch Dr.Maria Salomon, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Peter A, Angestellter, Schwechat, Himberger Straße 6-8/5/10, vertreten durch Dr.Otto und Dr.Rolf Schuhmeister, Rechtsanwälte in Schwechat, wegen Ehescheidung infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 26.April 1985, GZ 16 R 71/85-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 28.Dezember 1984, GZ 29 Cg 37/84-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.637,35 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 308,85 Umsatzsteuer und S 240,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile schlossen am 15.Oktober 1976 die Ehe. Sie sind österreichische Staatsbürger. Der Ehe entstammen zwei in den Jahren 1977 und 1982 geborene Kinder. Der Beklagte ist gelernter Konditormeister. Er führte bis zum Jänner 1982 in Schwechat ein Kaffeehaus, das er dann um S 3.000,-- verpachtete, um ungeachtet der Weigerung der Klägerin, die er vorher nicht um ihre Zustimmung zur Umstellung seiner Lebensweise gefragt hatte, auf einen Bauernhof im südlichen Burgenland zu ziehen. Nach der Geburt des zweiten Kindes suchte die Klägerin den Beklagten auf und bat ihn zurückzukehren. Dies lehnte der Beklagte ab.

Wegen dieses Verhaltens begehrt die Klägerin die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Beklagten.

Der Beklagte wendete ein, die Klägerin unterhalte ehewidrige Beziehungen zu einem ihm nicht näher bekannten Mann. Aus diesem Grund stellte er einen Mitschuldensantrag.

Das Erstgericht schied die Ehe aus dem Alleinverschulden des Beklagten. Es stellte fest, Peter B, ein Kraftfahrer, besuche seit Mitte 1982 an den Wochenenden die Klägerin regelmäßig bei ihren Eltern; manchmal gehe er auch mit der Klägerin und den Kindern aus. Es könne nicht festgestellt werden, daß es zu Zärtlichkeiten zwischen Peter B und der Klägerin gekommen sei. In rechtlicher Hinsicht ergebe sich, daß der Beklagte dadurch, daß er die Klägerin gegen ihren Willen verließ, seinen Beruf aufgab und nicht einmal versucht habe, einen anderen Beruf zu finden, der seiner Familie die bisherige Lebensweise weiterhin ermögliche, in schwerster Weise gegen seine Verpflichtung zur umfassenden Lebensgemeinschaft verstoßen habe. Dadurch sei die Ehe aus seinem Verschulden zerrüttet. Gegenüber einer derart schweren Eheverfehlung des Beklagten könne das Verhalten der Klägerin nicht mehr als Eheverfehlung ins Gewicht fallen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. Nach der Rechtsprechung stelle ein freundschaftlicher harmloser Umgang mit einer Person des anderen Geschlechts, der sich im Rahmen der Sitte und des Anstandes halte, keine Verletzung der ehelichen Treuepflicht dar. Soweit sich die Rechtsrüge darauf stütze, daß sich die Beziehungen der Klägerin zu Peter B intensiviert hätten, gehe sie nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen aus.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Beklagten, mit der er zwar weiterhin die Abweisung des Scheidungsbegehrens anstrebt, die aber inhaltich nur Ausführungen zu seiner Mitschuldenseinwendung enthält, ist nicht berechtigt.

Das Berufungsgericht führte zutreffend aus, daß ein freundschaftlicher harmloser Umgang mit einer Person des anderen Geschlechts, der sich im Rahmen von Sitte und Anstand hält, keine Verletzung der ehelichen Treuepflicht bildet (EFSlg.43.615, 36.309, 29.514, 27.343, 24.960 u.a.). Der Revisionswerber, der nie behauptete, daß die Klägerin ihre Bekanntschaft mit Peter B gegen seinen Willen aufrecht erhalten habe, bekämpft diese Rechtsansicht auch nicht. Er will vielmehr, wie er selbst zutreffend ausführt, nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen ausgehen. Insoweit ist die Rechtsrüge nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Der Revision ist der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 43, 50 ZPO.

Anmerkung

E05945

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0010OB00616.85.0710.000

Dokumentnummer

JJT_19850710_OGH0002_0010OB00616_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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