Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Juli 1985 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Rechberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ing.Herbert A wegen des Vergehens nach § 45 Abs. 2 (§ 45 Abs. 1 lit a und b) WeinG, AZ U 200/82 des Bezirksgerichtes Haugsdorf, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 28. November 1983, AZ 9 a Bl 78/83, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Stöger, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Text
Gründe:
I/ Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Haugsdorf vom 10. Mai 1983, GZ U 200/82-15, wurden Ing.Herbert A und Josef B von dem Anklagevorwurf, im Oktober 1981 in Groß-Kadolz in 294 Einliterflaschen abgefüllten Wein der Sorte 'Frühroter Veltliner', der für den Verkehr bestimmt war, durch überschwefelung verfälscht und hiedurch das Vergehen nach § 45 Abs. 1 lit a WeinG begangen zu haben, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Gemäß § 46 Abs. 4 WeinG wurde auf Einziehung jener verfälschten Weinmenge erkannt.
Nach den wesentlichen Feststellungen dieses Urteils war Ing.Herbert A als Kellermeister der Gutsverwaltung Hardegg für die im Rahmen deren Weinproduktion anfallenden Agenden, insbesondere auch für die Qualität des dort erzeugten und zum Weiterverkauf bestimmten Weines, allein verantwortlich. Im Kellereibetrieb der genannten Gutsverwaltung stand eine vollautomatische Weinabfüllanlage in Verwendung, zu der auch eine Flaschenwaschvorrichtung gehörte. Die Reinigung der Flaschen erfolgte in dieser Waschanlage mittels einer Schwefellösung und einer anschließenden Spülung mit Wasser. Bereits vor Oktober 1981 funktionierte die Wasserspülung dieser Waschanlage einige Male nicht, sodaß ein Schwefelrückstand in den Flaschen verblieb. Im Oktober 1981 wurden im Laufe eines Tages unter Aufsicht des Ing.A und unter Mitwirkung des Kellereiarbeiters Josef B mittels dieser automatischen Weinabfüllanlage etwa 6000 bis 7000 Liter Wein in Flaschen abgefüllt. Diese Abfüllmenge umfaßte insgesamt vier verschiedene Weinsorten, darunter auch 294 (richtig:
300; vgl S 55 d.A) Einliterflaschen der Sorte 'Frühroter Veltliner'. Die damals abgefüllten Flaschen dieser Weinsorte waren für den Export in die Bundesrepublik Deutschland bestimmt und sollten dort an einen bestimmten Kunden, der diesen Wein bestellt hatte, ausgeliefert werden. Im Hinblick auf die dem Beschuldigten Ing.A bekannte Möglichkeit eines plötzlich auftretenden Defekts an der automatischen Waschanlage nahm der Genannte auch an diesem Tag stichprobenweise Kontrollen des in Einliterflaschen abgefüllten Weines vor, indem er etwa jeder eintausendsten Flasche eine Probe entnahm und diese auf ihren Schwefelgehalt überprüfte. Allerdings befand sich unter diesen Weinproben keine aus den an diesem Tag abgefüllten 300 Flaschen der Sorte 'Frühroter Veltliner'. Die überprüfung der nur die anderen an diesem Tag abgefüllten (drei) Weinsorten betreffenden Proben ergaben keine Anhaltspunkte für eine überschwefelung (vgl S 16 d.A). Da die in Rede stehenden 294 (richtig: 300) Flaschen der Sorte 'Frühroter Veltliner' zur Gänze für den Export in die Bundesrepublik Deutschland bestimmt waren und für Exportwein ein Untersuchungszeugnis über die Weinqualität erforderlich ist, wurde von Ing.A eine Probe von dieser abgefüllten Weinsorte der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesversuchsanstalt in Wien zwecks Begutachtung eingesendet; die zum Export vorgesehenen, mit dieser Weinsorte gefüllten Weinflaschen wurden bis zum Einlangen dieses Gutachtens in den Betriebsräumlichkeiten der Gutsverwaltung Hardegg gesondert (und unetikettiert) gelagert. Ihr Export sollte erst nach Einlangen eines 'positiven' Untersuchungszeugnisses erfolgen; andernfalls wäre der gegenständliche Wein nicht exportiert, aber auch nicht im Inland verkauft worden. Die Landwirtschaftlich-chemische Bundesversuchsanstalt in Wien stellte bei der Untersuchung der von Ing.A übermittelten Weinprobe eine überschwefelung dieses Weines fest, worauf sie den Bundeskellereiinspektor verständigte, der die im Kellereibetrieb der Gutsverwaltung Hardegg gelagerten Weinflaschen der Sorte 'Frühroter Veltliner' (am 3.August 1982; vgl S 7 d.A) beschlagnahmte und Anzeige erstattete. Das Bezirksgericht nahm als erwiesen an, daß die überschwefelung des betreffenden Weines beim Abfüllvorgang infolge eines auch damals aufgetretenen (zeitweisen) Defekts der automatischen Waschanlage eingetreten ist (weshalb eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des mitangeklagten Kellereiarbeiters B nicht in Betracht komme). Der Beschuldigte Ing.A hätte hingegen (als der für die richtige Qualität des Weines Verantwortliche) die überprüfung des Weines auf seinen Schwefelgehalt umso sorgfältiger durchführen müssen, als ihm ja das regelmäßige Aufteten von Defekten (an der Waschanlage) bekannt war; zwar lägen keinerlei Anzeichen für eine vorsätzliche Handlungsweise vor, zumal Ing.A infolge der beabsichtigten übersendung von Proben nach Abfüllung an die Untersuchungsanstalt mit der sofortigen Beanstandung (wie sie auch tatsächlich erfolgte) rechnen hätte müssen, es sei ihm aber ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit an der Herstellung von überschwefeltem (und daher verfälschtem) Wein anzulasten (§ 45 Abs. 2 WeinG). Dennoch gelangte das Gericht zum Freispruch des Ing.A, weil nach den besonderen Umständen dieses Falles noch nicht von einem Bereithalten von verkehrsunfähigem Wein zum Verkauf (§ 45 Abs. 1 lit b WeinG), aber auch nicht davon gesprochen werden könne, der (durch überschwefelung verfälschte) Wein sei für den Verkehr bestimmt gewesen (§ 45 Abs. 1 lit a WeinG), zumal es einerseits durch die gesonderte unetikettierte Lagerung der Flaschen und insbesondere durch die Einsendung einer Probe an die Untersuchungsanstalt (zwecks Erlangung des für den beabsichtigten Export unabdingbaren Analysezertifikats) ausgeschlossen gewesen sei, daß der verfälschte Wein an andere Personen gelangen konnte, und andererseits der Wein erst bei Vorliegen eines entsprechenden Untersuchungszeugnisses zum Verkehr bestimmt worden wäre, müsse es doch jedem Weinproduzenten zugebilligt werden, (ungestraft) ein Untersuchungszeugnis über die Qualität seines Weines einzuholen und erst danach darüber zu entscheiden, ob er den Wein in Verkehr bringen will oder nicht (S 67, 68 d.A).
Gegen dieses freisprechende Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Korneuburg - nach Rückziehung des auch gegen den Mitbeschuldigten Josef B angemeldeten Rechtsmittels (vgl S 70 d.A) - in Ansehung des Beschuldigten Ing.Herbert A Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld (ON 14, 16 d.A).
Das Kreisgericht Korneuburg als Berufungsgericht gab mit dem Urteil vom 28.November 1983, AZ 9 a Bl 78/83, der Berufung wegen Nichtigkeit Folge, hob das freisprechende Urteil des Bezirksgerichtes Haugsdorf (gemeint: in Ansehung des Angeklagten Ing.Herbert A) auf und erkannte (im Umfang der Aufhebung) in der Sache selbst, indem es Ing.A des Vergehens nach § 45 Abs. 2 (§ 45 Abs. 1 lit a und b) WeinG, begangen im Oktober 1981 in Groß-Kadolz durch fahrlässiges Verfälschen von in
294 Einliterflaschen abgefülltem und für den Verkehr bestimmten Wein der Sorte 'Frühroter Veltliner' infolge überschwefelung sowie durch Bereithalten dieses verkehrsunfähigen Weines zum Verkauf, schuldig sprach und über ihn eine Geldstrafe verhängte; das auf § 46 Abs. 4 WeinG gestützte Einziehungserkenntnis des Ersturteils blieb unberührt (vgl ON 20 d.A).
Das Berufungsgericht bejahte - ausgehend von den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen - die objektive Tatbestandsverwirklichung durch den Angeklagten Ing.A im Sinn des § 45 Abs. 2 WeinG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 lit a und b leg cit, weil der hier in Rede stehende Wein der Sorte 'Frühroter Veltliner' für den Verkehr bestimmt und infolge überschwefelung verfälscht war und weil der solcherart verkehrsunfähige Wein zum Verkauf bereitgehalten worden war. Zur subjektiven Tatseite führte es aus, daß dem Angeklagten Ing.A in Anbetracht des auch ihm bekannten Umstands, daß bereits früher beim Abfüllen von Wein mittels der gegenständlichen automatischen Abfüllanlage wiederholt ein Defekt an der zu dieser Anlage gehörenden Waschvorrichtung (zur automatischen Reinigung der Flaschen) aufgetreten sei, insoweit ein Fahrlässigkeitsvorwurf treffe, als er nicht jede an diesem Tag abgefüllte Weinsorte (auf ihren Schwefelgehalt) überprüfte (S 95 d.A).
II/ Nach Auffassung der Generalprokuratur steht der Schuldspruch des Angeklagten Ing.Herbert A wegen des Vergehens nach § 45 Abs. 2 (§ 45 Abs. 1 lit a und b) WeinG durch das Kreisgericht Korneuburg als Berufungsgericht vom 28.November 1983, AZ 9 a Bl 78/83, insoweit mit dem Gesetz nicht im Einklang, als darin dem Angeklagten ein fahrlässiges Verhalten im Sinn des § 6 StGB angelastet wird. Zur Begründung der deshalb gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde hat die Generalprokuratur folgendes ausgeführt:
'Auszugehen ist davon, daß nach den Urteilsfeststellungen des Erstgerichtes (Bezirksgericht Haugsdorf), die dem Berufungserkenntnis (mangels einer vom Berufungsgericht durchgeführten Beweiswiederholung oder Beweisergänzung) zugrunde zu legen sind, bei dem hier in Rede stehenden Abfüllvorgang im Oktober 1981 nur zeitweise ein Defekt an der automatischen Flaschenwaschanlage aufgetreten ist, weil eine durch diesen Defekt verursachte überschwefelung zwar bei den damals abgefüllten (300 bzw 294) Flaschen der Sorte 'Frühroter Veltliner' (also bei einer vergleichsweisen geringen Anzahl der damals insgesamt abgefüllten Weinflaschen), nach dem Ergebnis der vorgenommenen Stichproben nicht aber auch bei den übrigen, an diesem Tag abgefüllten Weinsorten vorlag. Der für den Abfüllvorgang verantwortliche Angeklagte Ing.Herbert A hat gerade im Hinblick auf die Möglichkeit, daß wieder ein Defekt an der Waschanlage beim Reinigen der Flaschen auftreten könnte, von jeder tausendsten der damals abgefüllten Weinflaschen eine Probe entnommen und ist solcherart der ihm obliegenden Verpflichtung zur stichprobenweisen überprüfung des abgefüllten Weines auf dessen - bei einem Defekt der Waschanlage auch von ihm für durchaus möglich
gehaltenen - überschwefelung nachgekommen (vgl SSt 47/46). Die den Angeklagten Ing.A laut Berufungsurteil treffende Fahrlässigkeit besteht darin, daß er nicht auch den (neben drei anderen Weinsorten) damals in (300) Einliterflaschen abgefüllten Wein der Sorte 'Frühroter Veltliner' auf eine allfällige überschwefelung überprüfte. Aber gerade dieser überprüfungspflicht wurde vom Angeklagten Ing.A - im Ergebnis - dadurch entsprochen, daß er eine Probe von dem hier in Rede stehenden und für den Export vorgesehenen Wein der Sorte 'Frühroter Veltliner' der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesversuchsanstalt in Wien zwecks Erlangung eines (für den Export dieses Weines erforderlichen) Untersuchungszeugnisses zur überprüfung eingesendet hatte. Von dieser Untersuchungsanstalt wurde auch im Zuge der vom Angeklagten Ing.A begehrten überprüfung die überschwefelung des Weines festgestellt. In welcher Weise der Angeklagte Ing.A der ihm unter den gegebenen Umständen obliegenden Verpflichtung zur (stichprobenweisen) überprüfung der von ihm mittels der automatischen Abfüllanlage in Flaschen abgefüllten Weine gerecht wird, insbesondere ob er dieser Verpflichtung durch eigenhändige Probenentnahme und überprüfung des Weines auf überschwefelung entspricht oder - aus welchen Beweggründen immer - eine überprüfung, die sich naturgemäß auch auf den Schwefelgehalt des Weines erstreckt, durch eine hiezu befugte staatliche Anstalt veranlaßt, ist in diesem Zusammenhang nicht wesentlich. Entscheidend ist, daß Ing.Herbert A geeignete überprüfungsmaßnahmen (hier: durch die Landwirtschaftlich-chemische Bundesversuchsanstalt in Wien) in die Wege geleitet hat. Damit fehlt es bereits an einem objektiv sorgfaltswidrigen Verhalten des Angeklagten Ing.A, sodaß dem Berufungsgericht ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, wenn es ihm eine zur Verwirklichung der subjektiven Tatseite des Vergehenstatbestandes nach dem § 45 Abs. 2 (in Verbindung mit dem § 45 Abs. 1 lit a und b) WeinG erforderliche Fahrlässigkeit im Sinne des § 6 StGB anlastet. Denn mehr als eine Untersuchung des Weines auf seine Verkehrsfähigkeit bzw die Veranlassung einer solchen Untersuchung kann von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen in der Lage des Angeklagten Ing.A sowie unter Berücksichtigung der im Kellereiwesen in solchen Fällen üblichen Gepflogenheiten nicht verlangt werden.'
III/ Der Oberste Gerichtshof vermag der von der Generalprokuratur vertretenen Rechtsansicht nicht beizutreten:
Der objektive Tatbestand des § 45 Abs. 1 lit a
erster Fall WeinG ist erfüllt, das Delikt mithin vollendet, sobald der zum Verkehr bestimmte Wein verfälscht worden, dh dessen gesetzwidrige Behandlung (§ 42 Abs. 1 WeinG) abgeschlossen ist. Daraus folgt für den Fall fahrlässiger Begehung (§ 45 Abs. 2 WeinG), daß die zur Verhinderung einer Verfälschung (und damit der Deliktsvollendung) notwendigen Vorsichtsmaßnahmen und demnach (auch) die insoweit gebotenen Kontrollen vor bzw während des Bearbeitungsvorganges, spätestens aber gleichzeitig mit dessen Abschluß getroffen bzw vorgenommen werden müssen. Ist infolge eines (im maßgebenden Zeitpunkt) objektiv sorgfaltswidrigen Verhaltens des Verantwortlichen der verpönte Erfolg (die Verfälschung des Weines) bereits eingetreten (und solcherart das Delikt vollendet), dann vermag eine spätere Kontrolle nichts mehr an der Strafbarkeit des Täters zu ändern.
Im vorliegenden Fall hat Ing.Herbert A zwar noch während des als Ursache für die Verfälschung festgestellten Flaschenwasch- und -abfüllvorganges - somit an sich rechtzeitig - eine stichprobenweise überprüfung des am Tattag abgefüllten Weines auf allfällige überschwefelung vorgenommen. Diese nur jede tausendste Flasche erfassende Probenziehung war jedoch mit Rücksicht auf den ihm bekannten - nach den vom Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung in toto zugrundegelegten erstinstanzlichen Urteilsannahmen sogar regelmäßig auftretenden - Defekt der automatischen Flaschenwaschanlage jedenfalls unzureichend, blieb doch dadurch eine ganze Charge, nämlich jene mit den verfahrensgegenständlichen 294 (300) Flaschen der Sorte 'Frühroter Veltliner', unkontrolliert, womit es an der für die gebotene Verläßlichkeit bloßer Stichproben erforderlichen Homogenität des zu kontrollierenden Wasch- und Abfüllvorgangs in bezug auf diesen Wein fehlte (vgl S 54 d.A unten). Daß Ing.A unter den gegebenen Umständen den Abfüllvorgang bezüglich des inkriminierten Weines überhaupt nicht kontrollierte, stellt daher ein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten, mithin Fahrlässigkeit im Sinn des § 6 StGB dar. Die von der Generalprokuratur in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung SSt 47/46 kann hier zum Vergleich nicht herangezogen werden, betraf diese doch einen völlig anders gelagerten Sachverhalt, bei dem der Oberste Gerichtshof die stichprobenweise überprüfung der in einem Gastgewerbebetrieb unter der Aufsicht eines bewährten, bisher fehlerfrei agierenden Angestellten in Benützung stehenden Geräte und zur Verwendung gelangten Lebensmittel durch den Gewerbeinhaber als ausreichend angesehen hat (vgl hiezu auch Brustbauer-Mraz, Weingesetz 2 , 164). Von einem bisher fehlerfreien Funktionieren des im vorliegenden Fall zur Vermeidung der Tatbestandsverwirklichung zu kontrollierenden Wasch- und Abfüllvorgangs kann aber - wie gesagt - hier keine Rede sein.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat demnach zu Recht in der vom Angeklagten gewählten Art der Weinkontrolle ein diesem nach § 45 Abs. 2 WeinG als fahrlässig anzulastendes Fehlverhalten erblickt. Die nachträgliche, zum Zwecke der Erlangung eines für den Export notwendigen Untersuchungszeugnisses (§ 38 WeinG) veranlaßte überprüfung des Weines durch die Landwirtschaftlich-chemische Bundesversuchsanstalt konnte den Angeklagten nach dem eingangs Gesagten - entgegen der Auffassung der Generalprokuratur, die bei ihren Ausführungen zur objektiven Sorgfaltswidrigkeit nicht auf den Zeitpunkt der Deliktsvollendung abstellt, sondern (auch) danach gelegene Verhaltensweisen berücksichtigt wissen will - nicht exculpieren (vgl hiezu auch 13 Os 95,96/78), weil dadurch weder die im Tatzeitpunkt unterlaufene objektive Sorgfaltswidrigkeit beseitigt noch die darauf bezogene objektive Zurechnung des eingetretenen (verpönten) Erfolgs (rückwirkend) in Frage gestellt werden konnte. Den Urteilsfeststellungen ist weiters zu entnehmen, daß der sohin verkehrsunfähige (§ 44 Abs. 1 lit a WeinG) Wein unter der Verantwortlichkeit des Ing.A auch nach der Verfälschung jedenfalls mehrere Monate (bis zum Einschreiten des Bundeskellereiinspektors am 3.August 1982) zum Zwecke des in Aussicht genommenen Exports gelagert worden ist. Er wurde solcherart - was die Generalprokuratur in ihrer Beschwerde nicht in Frage stellt - zum Verkauf bereitgehalten (§ 45 Abs. 1 lit b erster Fall WeinG). Dem steht nicht entgegen, daß noch nicht alle für eine Effektuierung des Geschäfts notwendigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt waren (vgl abermals
13 Os 95,96/78 = insoweit ÖJZ-LSK 1978/321), mithin noch kein Exportzeugnis (§ 38 WeinG) vorlag und die Flaschen noch nicht etikettiert waren (§ 21 Abs. 4 WeinG).
Demnach wurden von Ing.Herbert A fahrlässig die
selbständigen Deliktsfälle des § 45 Abs. 1 lit a und lit b WeinG (vgl Leukauf-Steininger, Nebengesetze 2 , Anm A zu § 45 WeinG) verwirklicht, weshalb dessen Verurteilung wegen des Vergehens nach § 45 Abs. 2 WeinG in den Erscheinungsformen der lit a und lit b des Abs. 1 dieser Gesetzesstelle frei von Rechtsirrtum ist. Der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher ein Erfolg zu versagen.
Anmerkung
E06443European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0090OS00126.84.0710.000Dokumentnummer
JJT_19850710_OGH0002_0090OS00126_8400000_000