Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in den zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verlassenschaftssachen nach dem am ***** verstorbenen, zuletzt in *****, wohnhaft gewesenen J***** und nach der am ***** verstorbenen, zuletzt in ***** wohnhaft gewesenen S***** infolge Revisionsrekurses des J***** und der M*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes St. Pölten als Rekursgerichtes vom 30. August 1984, GZ R 412, 413/84 und R 419/84-65, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Mank je vom 4. Juni 1984, GZ A 181/80-59 und A 118/81-64 bestätigt wurden, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der zuletzt in *****, wohnhaft gewesene Landwirt in Ruhe, J*****, verstarb am *****. Seine Lebensgefährtin, S*****, gab am 15. 4. 1981 auf Grund des zu ihren Gunsten errichteten Testamentes die bedingte Erbserklärung zum Nachlaß des J***** ab. Der Bruder des Erblassers, F*****, und dessen Nichte, M*****, machten im Verlassenschaftsverfahren Nachlaßforderungen von S 49.036,-- und S 31.000,-- für den Verstorbenen erbrachte Leistungen geltend. S***** verkaufte mit Notariatsakt vom 15. 5. 1981 ihr Erbrecht nach J***** mit allen Aktiven und Passiven an R*****. Mit Einantwortungsurkunde des Erstgerichtes vom 9. 7. 1981, A 181/80-35, wurde der Nachlaß des J***** R***** zur Gänze eingeantwortet. Auf Grund dieser Einantwortungsurkunde wurde am 21. 10. 1981 das Eigentumsrecht für R***** ob den in den Nachlaß J*****s fallenden Liegenschaften EZ 1 KG ***** und EZ 21 KG ***** einverleibt. S***** verstarb am *****. In ihrem zuletzt errichteten Testament vom 6. 8. 1971 setzte sie die Ehegatten J***** und M***** als Erben ein. Diese gaben im Verlassenschaftsverfahren nach S***** die bedingte Erbserklärung ab. S***** hatte kurz vor ihrem Tod gegen R***** eine Klage auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des notariellen Erbschaftskaufes bzw. Aufhebung des notariellen Vertrages eingebracht (2 Cg 283/81 des KG St. Pölten). Dieses Verfahren wurde nach dem Tod S*****s namens deren Verlassenschaft fortgesetzt und endete mit dem am 12. 11. 1981 geschlossenen Vergleich, in dem sich R***** zur Zahlung von S 145.000,-- an die klagende Partei verpflichtete; mit dieser Zahlung sollten alle gegenseitigen Ansprüche der Streitteile, der Ehegatten J***** und M***** und des F*****, insbesondere auch alle Ansprüche aus den Verlassenschaftsverfahren des Erstgerichtes A 181/80 und A 118/81 verglichen und erledigt sein. Der Vergleichstext enthält auch eine Widmung des Geldbetrages. In der Folge stellte sich im Verlassenschaftsverfahren nach S***** heraus, daß diese zwei pflichtteilsberechtigte Kinder hinterlassen hat, nämlich A*****, und den voll entmündigten G*****. Während sich A***** am Verlassenschaftsverfahren nicht beteiligte, schritt für G***** dessen Kurator O***** ein und machte mit Schreiben vom 12. 3. 1982 den Pflichtteilsanspruch geltend.
Mit Einantwortungsurkunde des Erstgerichtes vom 5. 3. 1984, A 118/81-57, wurde der (aus der Zahlung R*****s aus dem gerichtlichen Vergleich stammende) Nachlaß der S***** dem J***** und der M***** je zur Hälfte eingeantwortet. Die Einantwortungsurkunde blieb unbekämpft.
Am 9. 5. 1984 langte beim Erstgericht im Verlassenschaftsverfahren nach S***** ein Schriftsatz des J***** und der M***** (ON 62) und im Verlassenschaftsverfahren nach J***** eine Kopie dieses Schriftsatzes (ON 58) ein, in dem unter Hinweis auf den Bescheid der Grundverkehrslandeskommission beim Amt der niederösterreichischen Landesregierung vom 18. 4. 1984, GZ VI/4-GV-G-12-1, wonach die Grundverkehrsbehörde den Erbschaftskauf vom 15. 5. 1981 zwischen S***** und R***** nicht bewilligt habe, die amtswegige Löschung der Einverleibung des Eigentumsrechtes für R***** ob den Liegenschaften EZ 1 KG ***** und EZ 21 KG ***** und die Wiederherstellung des früheren Grundbuchstandes durch neuerliche Einverleibung des Eigentumsrechtes für J*****, die Wiedereröffnung des Verlassenschaftsverfahrens nach S*****, weil die genannten Liegenschaften ein neues Nachlaßvermögen darstellten und die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob diesen beiden Liegenschaften je zur Hälfte für J***** und M***** beantragt wurde.
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 4. 6. 1984, A 118/81-64, wurden diese Anträge, soweit damit Änderungen im Grundbuch begehrt wurden (Punkte 1 und 2) zurückgewiesen und der Antrag auf Einleitung einer Nachtragsabhandlung im Verlassenschaftsverfahren nach S***** (Punkt 3) abgewiesen.
Mit Beschluß vom selben Tag wies das Erstgericht die gleichlautenden Anträge im Verlassenschaftsverfahren nach J***** zurück (A 181/80-59).
Das Gericht zweiter Instanz gab den von J***** und M***** gegen die in beiden Verlassenschaftsverfahren ergangenen Beschlüsse (A 181/80-59 und A 118/81-64) nicht Folge.
Gegen diesen bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der auf § 16 AußStrG gestützte Revisionsrekurs des J***** und der M***** mit dem Antrag, die angefochtenen Beschlüsse der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung ihrer am 9. 5. 1984 beim Erstgericht in beiden Verlassenschaftsverfahren eingelangten Anträge abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Die Zurückweisung der Anträge des J***** und der M***** im Verlassenschaftsverfahren nach J***** ***** begründete das Erstgericht damit, daß der Nachlaß des J***** dem R***** rechtskräftig eingeantwortet und das Ergebnis dieses Verlassenschaftsverfahrens verbüchert worden sei. Den Antragstellern komme daher in diesem Verfahren mangels Abgabe einer Erbserklärung keine Parteistellung zu. Darüber hinaus mangle es dem Abhandlungsgericht an jeglicher Kompetenz, das rechtskräftig beendete Verlassenschaftsverfahren wieder aufzunehmen und den Nachlaß neuerlich einzuantworten (A 181/80-59).
Zur Begründung der im Verlassenschaftsverfahren nach S***** ergangene Zurückweisung der Änderungen des Grundbuchstandes betreffenden Anträge des J***** und der M***** führte das Erstgericht aus, daß verlassenschaftsbehördliche Verfügungen in dem durch Einantwortungsurkunde zugunsten der Antragsteller rechtskräftig beendeten Verlassenschaftsverfahren nach S***** über Liegenschaften, die nie der Erblasserin gehört hätten und die im Eigentum dritter Personen stünden, unzulässig seien. Im Zeitpunkt des Ablebens der Erblasserin hätten sich die beiden Liegenschaften bereits im Eigentum des R***** befunden. Da es sich somit nicht um nachträglich hervorgekommenes Vermögen handle, sei auch die Einleitung einer Nachtragsabhandlung nicht möglich. Dem Erbschaftskauf vom 15. 5. 1981 sei zwar die grundverkehrsbehördliche Zustimmung rechtskräftig versagt worden, dies ändere jedoch nichts daran, daß R***** zufolge Einantwortung des Nachlasses des J***** an ihn Volleigentümer des Nachlasses geworden und dieses Ergebnis auch verbüchert worden sei. Es widerspräche dem Grundsatz der Gewaltenteilung, wenn ein Bescheid des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung nachträglich eine Entscheidung des Gerichtes abzuändern vermöchte.
Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, daß die Anträge des J***** und der M***** auf von Amts wegen vorzunehmende grundbücherliche Eintragungen im Sinne des § 15 nö. Grundverkehrsgesetz im Verlassenschaftsverfahren nichts verloren hätten und den Antragstellern weder nach Grundbuchs- noch nach Verlassenschaftsrecht eine Antragslegitimation zukomme. Schon deshalb habe das Erstgericht die diesbezüglichen Anträge zu Recht zurückgewiesen. Aber auch für die amtswegige Durchführung derartiger grundbücherlicher Eintragungen sei nach Ansicht des Rekursgerichtes kein Raum. Die Einverleibung des Eigentumsrechtes des R***** sei auf Grund der rechtskräftigen Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Mank vom 9. 7. 1981 (und nicht auf Grund des notariellen Erbschaftskaufes) erfolgt. Mit Rechtskraft der Einantwortungsurkunde seien etwaige Mängel des Verlassenschaftsverfahrens geheilt. Mit der Einantwortung erwerbe der Erbe – auch im vorliegenden Fall der Erbschaftskäufer – als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers das Eigentum an allen beweglichen und unbeweglichen Nachlaßgegenständen, daher auch an den gegenständlichen Liegenschaften, wobei es dahingestellt bleiben könne, ob die Wirkungen der Einantwortung mit der Erlassung der Einantwortungsurkunde oder mit deren Zustellung an den Erben eingetreten seien. Davon, daß die Einantwortung an R***** an einer absoluten Nichtigkeit leide, könne keine Rede sein. Hätte das Abhandlungsgericht die Ansicht vertreten, daß der Erbschaftskauf einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfe, hätte es nicht vorbehaltlos an den Erbschaftskäufer einantworten dürfen; es hätte vielmehr die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde abwarten müssen. Ob der Erbschaftskauf einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfe, sei dem Gesetz nicht eindeutig zu entnehmen und bedeute für das Verlassenschaftsverfahren eine Vorfrage, die es selbst zu lösen befugt sei. Aber selbst dann, wenn man der Ansicht wäre, daß das Gesetz hier ausdrücklich für die Lösung der Vorfrage die Entscheidung der zuständigen Behörde anordne, das Gericht daher die Vorfrage nicht selbständig lösen dürfe, es aber gegen dieses Verbot verstoßen, die Vorfrage selbst gelöst und in der Sache entschieden habe, bewirke dies nicht die Nichtigkeit der Entscheidung. Denn selbst ein solcher Verstoß stelle sich nur als Verletzung der Prozeßgesetze, als ein Verfahrensmangel dar, der spätestens mit der Rechtskraft der Entscheidung saniert sei. Die rechtskräftige Einantwortung an R***** sei daher unabänderlich und könne nicht mehr behoben werden. Nach § 177 AußStrG iVm § 29 Liegenschaftsteilungsgesetz habe das Abhandlungsgericht die Verpflichtung, nach erfolgter Einantwortung die Herstellung der Grundbuchsordnung zu bewirken. Aus all dem ergäbe sich, daß die mit der Einantwortungsurkunde in Einklang stehende Verbücherung des Eigentumsrechtes des R***** an den gegenständlichen Liegenschaften unabhängig davon, ob die Grundverkehrsbehörde die Zustimmung zum Erbschaftskauf erteilt habe oder nicht oder ob eine solche Zustimmung überhaupt erforderlich sei, jedenfalls vorzunehmen gewesen sei und daher nun auch nachträglich nicht mehr abgeändert werden könne. Der Rechtskraft der Einantwortung und den damit verbundenen Folgen könne durch die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde über die Versagung der Genehmigung des Erbschaftskaufes (der zwar der Einantwortungsurkunde, nicht aber der Eigentumseinverleibung zugrundeliege) nicht entgegengewirkt werden. Da rechtskräftig eingeantwortet worden sei, stehe die Frage der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zum Erbschaftskauf (sowohl im Verlassenschaftsverfahren als auch im Grundbuchsverfahren) nicht mehr zur Diskussion. Ebensowenig wie die Aufhebung der Einantwortungsurkunde im Verlassenschaftsverfahren nach J***** und die von den Rekurswerbern gewünschten Änderungen der darauf basierenden Grundbuchseintragung komme eine Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens nach J***** in Betracht. Dieses Verfahren sei rechtskräftig beendet. Das Abhandlungsgericht sei nicht befugt, in einem solchen Verfahren weitere Anordnungen zu treffen. Die gegenständlichen Liegenschaften seien im Inventar der Verlassenschaft nach S***** zu Recht nicht berücksichtigt worden; schon bei Vertragsabschluß (zugleich symbolische Übergabe), spätestens aber mit der Einantwortung des Nachlasses an R*****, die jedenfalls den Erben (Erbschaftskäufer) in den Besitz des Nachlasses einweise, habe sich der Nachlaß nach J***** und damit die gegenständlichen Liegenschaften nicht mehr im Besitz der S***** befunden. Die Einantwortungsurkunde sei sogar noch vor dem Tod der S***** zugestellt und auch rechtskräftig geworden, sodaß S***** im Todeszeitpunkt nicht die Besitzerin der Liegenschaften gewesen sei. Unabhängig davon bestehe aber (insbesondere aus den Erwägungen betreffend die mangelnden Auswirkungen der grundverkehrsbehördlichen Entscheidung auf die rechtskräftige Einantwortung der Verlassenschaft nach J***** an R*****) keine Veranlassung für irgendeine Nachtragsabhandlung oder für die Berücksichtigung des Liegenschaftsvermögens im weiteren Abhandlungsverfahren nach S*****. Die Entscheidungen des Erstgerichtes über die Anträge des J***** und der M***** in den beiden Verlassenschaftsverfahren entsprächen daher der Sach- und Rechtslage.
Da das Rekursgericht die Beschlüsse des Erstgerichtes bestätigte, ist der Revisionsrekurs nur wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder Nichtigkeit zulässig (§ 16 AußStrG). Der Revisionsrekurs stützt sich auf alle diese Beschwerdegründe.
Insoweit die Revisionsrekurswerber meinen, gegen die amtswegige Verbücherung der Abhandlungsergebnisse sei ein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig, übersehen sie, daß sich ihr vorliegendes Rechtsmittel nicht gegen einen solchen Verbücherungsbeschluß richtet. Für die Zulässigkeit ihres Revisionsrekurses ist damit nichts zu gewinnen.
Was zunächst die Zurückweisung ihrer Anträge im Verlassenschaftsverfahren nach J***** anlangt, so wenden sich die Revisionsrekurswerber gegen die Verneinung ihrer Parteistellung in diesem Verfahren durch die Vorinstanzen und die Ansicht des Rekursgerichtes, daß die Rechtskraft der Einantwortungsurkunde und deren Folgen (im Verlassenschaftsverfahren) nicht mehr behoben werden könnten. Nichtig und „gesetzwidrig“ soll der angefochtene Beschluss „in seinem Punkte 1. und 2.“ – also auch in Ansehung der Erledigung ihrer Anträge im Verlassenschaftsverfahren nach S***** – sein, weil die rechtskräftige Entscheidung der Grundverkehrsbehörde völlig außer acht gelassen worden sei. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes müßte die Frage der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zum Erbschaftskauf auch nach erfolgter Einantwortung noch geprüft werden. Da sich das Rekursgericht über von Amts wegen wahrzunehmende Umstände, insbesondere die rechtskräftige Versagung der Genehmigung der Grundverkehrsbehörde hinweggesetzt habe, diese Umstände von den Rekurswerbern nur im gegenständlichen Verfahren releviert werden könnten und ihre rechtlichen Interessen „massiv beeinträchtigt“ würden, sei die Entscheidung des Rekursgerichtes auch aktenwidrig und ihre Parteistellung gegeben.
Diesen Ausführungen ist vorerst grundsätzlich zu entgegnen, daß der Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – und dieser wird mit der Behauptung der „Gesetzwidrigkeit“ einer Entscheidung geltend gemacht – begrifflich vom Rechtsmittelgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit verschieden ist (SZ 39/103; EFSlg 30.557, 35.068 ua) und keinen Anfechtungsgrund im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG darstellt (EFSlg. 44.641 uva). Der Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (EFSlg. 37.388, 42.327, 44.642 ua). Eine offenbare Gesetzwidrigkeit kann außerdem nur Verstöße gegen materiell rechtliche Bestimmungen, nicht aber verfahrensrechtliche Unrichtigkeiten betreffen (SZ 47/51; EFSlg. 35.069, 37.383, 42.356, 44.644 ua). Das von den Vorinstanzen nach Ansicht der Revisionsrekurswerber unrichtig gelöste Problem der Rechtskraftwirkung der Einantwortungsurkunde stellt aber eine verfahrensrechtliche Frage dar, deren unrichtige Beantwortung somit eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht begründen kann. Verfahrensrechtliche Unrichtigkeiten können im Rahmen eines auf die Gründe des § 16 Abs. 1 AußStrG beschränkten Revisionsrekurses (wenn die Verletzung der verfahrensrechtlichen Vorschrift nicht an sich mit Nichtigkeit bedroht ist, wovon hier keine Rede sein kann) nur dann wahrgenommen werden, wenn sie das Gewicht einer Nichtigkeit erreicht (EFSlg. 35.049, 37.362, 44.682 ua). Welche Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften eine Nullität im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG begründet, ist im Gesetz selbst nicht geregelt. Die Rechtsprechung geht dahin, daß der Nichtigkeitsbegriff im Verfahren Außerstreitsachen grundsätzlich der ZPO zu entnehmen und daher vor allem § 477 ZPO sinngemäß anzuwenden sei. In ganz besonders gelagerten Fällen kann auch anderen als den durch die sinngemäße Anwendung des § 477 ZPO als nichtig angreifbaren Verfahrensverstößen im Hinblick auf deren entscheidende Bedeutung das Gewicht einer Nullität beigemessen werden, etwa wenn ein derartiger Verfahrensverstoß geradezu eine Rechtsverweigerung zur Folge hätte (EFSlg. 23.637, 42.367 ua). Ein solcher Fall liegt hier allerdings nicht vor, weil die Vorinstanzen mit Recht zur Unabänderlichkeit der rechtskräftigen Einantwortungsurkunde im Verlassenschaftsverfahren gelangt sind (vgl. JBl. 1949, 70; NZ 1977, 87 ua) und den Revisionsrekurswerbern jedenfalls der Rechtsweg nach § 823 ABGB offensteht (vgl. Welser in Rummel, ABGB, Rdz 8 und 10 zu §§ 823, 824).
Die Revisionsrekurswerber vermögen aber auch keine dem Rekursgericht unterlaufene Aktenwidrigkeit aufzuzeigen. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn das Rekursgericht in einem wesentlichen Punkt den Inhalt einer Parteienbehauptung, eines Protokolls, eines Beweisergebnisses oder eines sonstigen Aktenstückes falsch wiedergegeben und auf diese Weise einen fehlerhaften Sachverhalt festgestellt und seiner Entscheidung zugrundegelegt hat (EFSlg. 35.044, 37.376, 42.361 ua). Solche Verstöße sind hier aber nicht gegeben.
Mangels Vorliegens eines der im § 16 AußStrG normierten Rechtsmittelgründe mußte daher der Revisionsrekurs zurückgewiesen werden.
Textnummer
E06291European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00638.840.0711.000Im RIS seit
10.01.1995Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020