Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A, Gesellschaft mbH, Wien 1., Operngasse 6, vertreten durch Dr. Christian Prem, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Franz B, Kommanditgesellschaft, Polstermöbelwerkstätten, Etsdorf am Kamp, vertreten durch Dr. Franz Helm, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,209.896,-- s.A. infolge Rekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 6.Dezember 1984, GZ 1 R 238/84-25, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 26.Juli 1984, GZ 11 Cg 149/80-21, unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben wurde, folgenden Beschluß gefaßt:
Spruch
Keinem der beiden Rekurse wird Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die beklagte Partei war alleiniger Kommanditist der protokollierten Firma C D Einrichtungen E KG (im folgenden nur Firma E) mit einer Kommanditeinlage von S 300.000. Im Jahre 1978 gewährte die klagende Partei der Firma E einen Kontokorrentkredit von S 2,500.000 mit einer vereinbarten überziehungsmöglichkeit von S 500.000. Die Kreditlaufzeit betrug ein Jahr und verlängerte sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht zum 30.6. unter Einhaltung einer 14tägigen Kündigungsfrist eine Kündigung erfolgte. Im Zusammenhang mit der Kreditgewährung gab die beklagte Partei der klagenden Partei gegenüber folgende Patronatserklärung ab: 'Wir haben davon Kenntnis, daß Ihr Institut beabsichtigt, der Firma C D Einrichtungen E KG 8010 Graz, Hans Sachs-Gasse 10, einen Kontokorrentkredit bis zum Betrage von S 2,500.000,-- und allfällige kurzfristige überziehungsmöglichkeiten dieses Kredites einzuräumen. Unter Bezugnahme darauf bestätigen wir Ihnen, daß die obangeführte Firma in unserem Einflußbereich steht und wir insbesondere auch durch unseren Einzelprokuristen Herrn Dkfm. Heinz F, dafür Sorge tragen werden, daß die Firma C D Einrichtungen E KG jeweils die notwendigen Mittel zur Abstattung des oben erwähnten Kredites bereitstellen wird. Wir werden unsere Beteiligung an dieser Firma nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung ändern, soferne der gegenständliche Kredit zum Zeitpunkt einer allfälligen Änderung noch unberichtigt aushaftet.' Mit 12.3.1979 schieden die beklagte Partei als Kommanditistin und Dkfm. Heinz F als Prokurist bei der Firma E aus. Eine Zustimmung der klagenden Partei lag nicht vor. Der Kreditrahmen war zu diesem Zeitpunkt voll ausgenützt. Am 17.9.1979 stellte die klagende Partei den Kredit fällig. Am 12.3.1980 wurde über das Vermögen der Firma E das Ausgleichsverfahren und am 6.6.1980 der Anschlußkonkurs eröffnet. Nach einer Teilzahlung beträgt die offene Kreditforderung der klagenden Partei 1,209.896 S samt 15 % Verzugszinsen seit 5.8.1981. Die klagende Partei begehrt, gestützt auf die Patronatserklärung, diesen Betrag von der beklagten Partei. Sie vertritt den Standpunkt, daß die beklagte Partei nach dem Inhalt der abgegebenen Patronatserklärung zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Firma E verpflichtet sei.
Nach Auffassung der beklagten Partei könne die Patronatserklärung keinerlei Haftung begründen. Der aushaftende Kredit sei überdies im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der Firma E durch Zessionen und Pfandrechte besichert gewesen.
Mangels Kündigung sei eine Abdeckung des Kredites nicht erforderlich gewesen. Die klagende Partei habe überdies ihre Schadensminderungspflicht verletzt, weil sie der Firma E eine Kreditüberziehung gestattet und die vorhandenen Sicherheiten nicht rechtzeitig eingelöst habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Nach seinen Feststellungen befand sich die Firma E OHG im Jahre 1978 in Zahlungsschwierigkeiten, die durch einen außergerichtlichen Ausgleich bereinigt werden konnten. Die beklagte Partei erwartete sich aus einer Zusammenarbeit mit der Firma E eine Ausweitung ihrer Geschäfte im Raum Graz. Um den wirtschaftlichen Erfolg ihrer Investitionen zu garantieren, übernahm der Prokurist der beklagten Partei Dkfm. Heinz F wesentliche Aufgaben im Marketing- und im Organisationsbereich der Firma E.
Die beklagte Partei war langjähriger Kunde bei der klagenden Partei. über ihre Vermittlung kam es zum Kreditansuchen der Firma E bei der klagenden Partei. Da die überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Firma E eine Kreditgewährung ohne Haftung der beklagten Partei, die als einzig positiver Aspekt in der Betriebsleitung der E KG angesehen wurde, nicht ratsam erschien, wurde von der Direktion in Wien, die über die Kreditgewährung zu entscheiden hatte, eine Haftungsübernahme durch die beklagte Partei verlangt. Eine Bürgschaft wurde von der beklagten Partei aus bilanztechnischen Gründen abgelehnt. An ihrer Stelle vereinbarten die Streitteile zur Sicherstellung des Kredites die Abgabe einer Patronatserklärung. Die klagende Partei schlug eine Erklärung vor, wonach die beklagte Partei die Firma E immer mit so viel Kapital ausstatten sollte, daß diese ihren Verpflichtungen der klagenden Partei gegenüber ohne Verzug nachkommen könne. Dieser Vorschlag wurde von der beklagten Partei nicht akzeptiert. Deren rechtsfreundlicher Vertreter schlug eine Erklärung mit dem bereits genannten Inhalt vor, die von der klagenden Partei angenommen wurde. Neben dieser Patronatserklärung wurden als Sicherheiten für den Kredit eine Höchstbetragshypothek im dritten Rang auf einer dem Anton und der Maria E je zur Hälfte gehörenden Liegenschaft und die Zession offener Buchforderungen vereinbart.
Die beklagte Partei lieferte Waren in beträchtlichem Wert an die Firma E. Sie nahm auch einen Kredit von 2 Mill. S auf, den sie der Firma E zur Verfügung stellte. Der Kreditrahmen von S 3 Mill. bei der klagenden Partei wurde von der Firma E fallweise überzogen. Als die Firma E trotz Zuführung dieser Geldmittel neuerlich in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet und sich die Umsatzerwartungen der beklagten Partei nicht erfüllten, schied diese als Kommanditistin aus. Die klagende Partei wurde hievon durch ein Schreiben der Firma E vom 2.4.1979 verständigt, in dem der Verkauf der Kommanditanteile sowie die Ergreifung verschiedener Maßnahmen zur wirtschaftlichen Konsolidierung mitgeteilt wurden. Mit Schreiben vom 6.4.1979 teilte die klagende Partei der beklagten Partei mit, daß die Möglichkeit geprüft werde, das Kreditengagement bei der Firma E trotz Wegfalls der Beteiligung der beklagten Partei aufrecht zu erhalten. Die klagende Partei kündigte ferner die Erhebung allfälliger Forderungen aus der Patronatserklärung an. In ihrem Antwortschreiben vom 18.4.1979 stellte die beklagte Partei klar, daß sie ihre Anteile nicht verkauft, sondern auf die Rückzahlung der Kommanditeinlage verzichtet und eine Forderung in Millionenhöhe gestundet habe. Die Bonität und die Liquidität der Firma E seien dadurch erhöht worden. Auf Grund dieses Schreibens verzichtete die klagende Partei auf eine sofortige Kündigung des Kredites. Es wurde jedoch ene zusätzliche Sicherung durch eine Hypothek auf zwei weiteren Liegenschaften der Maria E vorgenommen. Zur Kündigung des Kredites kam es, weil Anton E der Vereinbarung nicht nachkam, den über 2,3 Mill. S hinausgehenden Kreditbetrag durch Abtretung von noch offenen Buchforderungen zu besichern, und in Form von stillen Zessionen abgetretene Forderungen selbst einzog. Durch die Verwertung der Pfandrechte konnte die Kreditschuld erheblich reduziert werden. Nach teilweiser Befriedigung aus dem Betreibungsverfahren beträgt die offene Kreditforderung S 1,209.896 s. A.
Das Erstgericht legte die Patronatserklärung als Erfolgsgarantie im Sinne des § 880 a ABGB zweiter Halbsatz aus. Die klagende Partei habe ursprünglich eine Bürgschaft verlangt. Es sei daher für die beklagte Partei klar erkennbar gewesen, daß die klagende Partei eine Kreditgewährung von einer tatsächlichen, bürgschaftsähnlichen Mithaftung abhängig mache. Da die Patronatserklärung überdies von der beklagten Partei herrühre, falle ihr die Undeutlichkeit der Erklärung zur Last.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es erblickte in der Patronatserklärung lediglich eine Verwendungszusage. Die beklagte Partei habe diese Zusage durch Entsendung ihres Prokuristen nur im Ansatz eingehalten. Tatsache und Erfolg der Bemühungen der beklagten Partei seien aber im bisherigen Verfahren unerörtert geblieben. Es lägen in dieser Hinsicht auch keine Feststellungen vor. Zu Recht habe das Erstgericht der beklagten Partei eine geradezu vorsätzliche Vertragsverletzung insofern angelastet, als die beklagte Partei ihre Beteiligung an der Firma E ohne Zustimmung der klagenden Partei geändert habe. Die Verletzung der Vertragspflicht mache die beklagte Partei schadenersatzpflichtig. Derartige Schadenersatzansprüche seien zwar schwer durchzusetzen, weil der sichere Nachweis eines Schadenseintrittes bei erst später auftretenden finanziellen Schwierigkeiten schwer zu erbringen sei. Der Eintritt eines Schadens sei aber noch nicht erörtert worden. Es sei auch unerörtert geblieben, ob die klagende Partei nach einer angemessenen überlegungsfrist nach Kenntnis des Ausscheidens der beklagten Partei Maßnahmen zur Hereinbringung des Kredites setzen hätte können. Gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes erheben beide Parteien Rekurs. Die klagende Partei strebt eine Wiederherstellung des Ersturteils, die beklagte Partei eine Abweisung des Klagebegehrens an.
Rechtliche Beurteilung
Keinem der beiden Rekurse kommt Berechtigung zu.
Wie bereits das Berufungsgericht an Hand der einschlägigen Literatur darlegte, ist der Begriff der Patronatserklärung als Mittel der Kreditsicherung eine Sammelbezeichnung für eine Vielzahl von Erklärungen einer vom Kreditnehmer verschiedenen, zu diesem jedoch regelmäßig in einem Naheverhältnis stehenden Person, dem Patron, die einen unterschiedlichen Inhalt haben können. Je nach ihrem Inhalt reichen sie von völlig unverbindlichen Erklärungen bis zum Garantievertrag (Avancini, ÖJZ 1983, 546 f; Aichinger, Die Patronatserklärung in Österreich, in QuHGZ 4/78, 85 f; Schinnerer-Avancini, Bankverträge 3 II 273). Ist der objektive Aussagewert der Patronatserklärung zweifelhaft, ist ihr rechtlicher Gehalt nach den Auslegungsregeln der §§ 914 f ABGB zu ermitteln. Hiebei ist ausgehend vom Wortsinn der Erklärung die dem Erklärungsgegner erkennbare Absicht des Erklärenden entscheidend (Koziol-Welser 6 I 73; Rummel in ABGB Rdz 4 zu § 914; Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 404; JBl 1982, 142; SZ 49/59 ua). Zur Ermittlung dieser Absicht sind alle den Vertragsabschluß begleitenden Umstände, insbesondere die sonstigen Erklärungen der Parteien heranzuziehen. Im vorliegenden Fall wurde zunächst die von der klagenden Partei verlangte Bürgschaftserklärung von der beklagten Partei abgelehnt. Die von der klagenden Partei dann vorgeschlagene Patronatserklärung sah eine ausdrückliche Verpflichtung der beklagten Partei vor, die Firma E stets mit so viel Kapital auszustatten, daß sie ihren Verpflichtungen der klagenden Partei gegenüber ohne Verzug nachkommen kann. Aus dieser Formulierung geht klar hervor, daß die beklagte Partei zu einer eigenen Kapitalleistung in jener Höhe veerpflichtet sein sollte, die es der Kreditnehmerin ermöglicht hätte, ihren Kreditverbindlichkeiten nachzukommen. Eine solche Erklärung wurde jedoch von der beklagten Partei gleichfalls abgelehnt. Damit hat aber die beklagte Partei hinreichend klargestellt, daß sie nicht gewillt ist, eine Zahlungspflicht zu übernehmen. Die von ihr abgegebene und von der klagenden Partei angenommene Erklärung enthält zunächst nur die Wissenserklärung, daß der beklagten Partei als Kommanditistin eine Einflußmöglichkeit auf die Geschäftsführung der Firma E zusteht, und sodann das Versprechen, dafür Sorge zu tragen, daß die Kreditnehmerin (Firma E) jeweils die notwendigen Mittel bereitstellen werde, ohne daß jedoch die Maßnahmen, die die beklagte Partei im Rahmen ihrer Sorgepflicht zu treffen hätte, näher bestimmt wurden. Im Zusammenhang mit der vorangestellten Wissenserklärung und der deutlich zum Ausdruck gebrachten Ablehnung einer eigenen Zahlungspflicht konnte die klagende Partei diese Erklärung im Sinne des § 914 ABGB aber nur so verstehen, daß die beklagte Partei von den ihr zustehenden Möglichkeiten der Einflußnahme auf die Geschäftsführung in der bezeichneten Richtung Gebrauch machen werde.
Dem Berufungsgericht ist daher darin beizupflichten, daß die vorliegende Patronatserklärung keine Erfolgszusage, sondern nur die Zusage der Verwendung in ganz bestimmter Art darstellt. Auch bei der Verwendungszusage wird jedoch der Versprechende ersatzpflichtig, wenn er sich nicht oder nicht mit der gehörigen Sorgfalt verwendet (Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 222; Ehrenzweig 2 II/1, 203; Koziol,
Der Garantievertrag, 6). Der Zeitpunkt bis zu dem die beklagte Partei ihre Bemühungen schuldete, ergibt sich aus ihrer Verpflichtung, ihre Beteiligung an der Firma E nicht ohne Zustimmung der klagenden Partei bis zur gänzlichen Kreditrückzahlung zu ändern. Durch die ohne Zustimmung der klagenden Partei erfolgte Aufgabe der Beteiligung an der Firma E hat die beklagte Partei nicht nur diese Vertragsverpflichtung verletzt, sondern sich auch außerstande gesetzt, für die Zeit ab ihrem Ausscheiden dem abgegebenen Versprechen gemäß innerhalb der auf Grund der Beteiligung gegebenen rechtlichen Möglichkeiten, insbesondere durch ihren Einzelprokuristen, um die Bereitstellung der für die Kreditrückzahlung notwendigen Mittel durch die Firma E bemüht zu sein. Die Frage der Vertragsverletzung der beklagten Partei bedarf daher keiner weiteren Erörterung. Es steht auch bereits fest, daß der klagenden Partei ein Nachteil entstanden ist. Daß die beklagte Partei an der Nichteinhaltung ihrer vertraglichen Pflichten kein Verschulden trifft, wurde von ihr nicht einmal behauptet. Voraussetzung einer Ersatzpflicht der beklagten Partei ist jedoch die Ursächlichkeit ihres Verhaltens für den Schaden der klagenden Partei. Die Behauptungs- und Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Verhalten der beklagten Partei und dem eingetretenen Schaden trifft jedoch die klagende Partei, weil die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB nur für den Verschuldensbereich gilt (SZ 54/179; SZ 52/15). In dieser Richtung blieb der Sachverhalt ungeprüft, und es wird im fortgesetzten Verfahren Aufgabe der klagenden Partei sein, ihr Vorbringen zu präzisieren. Es ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, daß die Verletzung der Pflicht zur Schadensminderung und die Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten zur Verschiebung der Schadenstragung führt (Koziol, Haftpflichtrecht 2 I 257 f mwN). In diesem Bereich trifft die Behauptungs- und Beweislast den Schädiger. Infolge der unrichtigen Rechtsansicht des Erstgerichtes blieben jedoch auch die in diese Richtung gehenden Einwendungen der beklagten Partei ungeprüft. Auch insoweit erweist sich daher der Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichtes als gerechtfertigt.
Demgemäß ist beiden Rekursen ein Erfolg zu versagen. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO.
Anmerkung
E06279European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0070OB00572.85.0711.000Dokumentnummer
JJT_19850711_OGH0002_0070OB00572_8500000_000