Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Riedler, Dr. Schlosser und Mag. Engelmaier als Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen der klagenden und beklagten Partei Alois A, Landwirt, Innsbruck-Arzl, Schlöglgasse 9, vertreten durch DDr. Hubert Fuchshuber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte und klagende Partei Josef B, Landwirt, Hatting, Salzstraße 3, vertreten durch DDr. Walter Nowak, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft (Streitwert S 900.000), infolge der Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 9. Jänner 1984, GZ 6 R 280- 285/83-28, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 7. Oktober 1983, GZ 10 Cg 439/82- 23, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung 1.) den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision des Josef B wird, soweit damit die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteiles bekämpft wird, zurückgewiesen.
2.) zu Recht erkannt:
a)
Der Revision des Josef B wird im übrigen nicht Folge gegeben.
b)
Der Revision des Alois A wird nicht Folge gegeben. Josef B ist schuldig, Alois A S 16.333,75 an Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Alois A und Josef B sind je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft EZ 1306 II KG Arzl. Diese Liegenschaft besteht aus dem Baugrundstück 97 sowie den Grundstücken 61, 62/1, 845, 846/1, 1253/1, 1587, 1588 und 1732.
Mit der am 15. Juli 1982 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte Alois A die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an dieser Liegenschaft 'durch freiwillige Feilbietung'. Er stellte schließlich (ON 5) das Urteilsbegehren, die Miteigentumsgemeinschaft der Streitteile hinsichtlich der Liegenschaft EZ 1306 II KG Arzl durch reale Teilung dieser Liegenschaft, in eventu durch gerichtliche Feilbietung aufzuheben.
Schon mit zwei getrennten, am 30. März 1982 beim Erstgericht eingebrachten, Klagen hatte Josef B zu 6 Cg 238/82 die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an den Grundstücken 845 und 846/1 durch gerichtliche Feilbietung, in eventu durch körperliche Teilung begehrt und zu 6 Cg 239/82 die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft am Grundstück 1253/1 ebenfalls durch gerichtliche Feilbietung. Im September 1982 brachte Josef B gegen Alois A drei weitere Klagen beim Landesgericht Innsbruck ein. Zu 6 Cg 607/82 begehrte er die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an den Grundstücken 61 und 62/1 durch Realteilung, in eventu durch gerichtliche Feilbietung, zu 6 Cg 608/82 die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an den Grundstücken 1587, 1588 und 1732 durch Realteilung, in eventu durch gerichtliche Feilbietung und schließlich zu 6 Cg 613/82 die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft am Baugrundstück 97 durch gerichtliche Feilbietung. In all diesen Verfahren beantragte Alois A die Abweisung der Klagebegehren.
Das Landesgericht Innsbruck sprach mit Beschluß vom 5. November 1982, ON 10, die Verbindung der genannten Verfahren mit dem vorliegenden Rechtsstreit aus.
Im vorliegenden Rechtsstreit beantragte Josef B (in Hinkunft Beklagter genannt) die Abweisung der Klage des Alois A (in Hinkunft Kläger genannt). Er brachte zusammengefaßt vor, daß die vom Kläger angestrebte Realteilung des gemeinschaftlichen Besitzes nur zum Teil möglich sei. Schon derzeit könne auf Grund des geringen Ausmaßes der zu teilenden Liegenschaft von 16.598 m 2 von einem landwirtschaftlichen Betrieb keine Rede sein. Schon gar bei realer Teilung ergäben sich keineswegs zwei existenzfähige landwirtschaftliche Betriebseinheiten. Es wäre weitaus sinnvoller, die einzelnen Grundstücke, soweit dies möglich sei, real zu teilen, oder sie, soweit die Realteilung nicht möglich sein sollte, im Wege der gerichtlichen Feilbietung zu veräußern. Es sei eine Erfahrungstatsache, daß bei der Feilbietung einzelner Grundstücke bessere Erlöse erzielt werden könnten als bei der Feilbietung eines Gesamtkomplexes. Wegen der von ihm eingebrachten Teilungsklagen erhob der Beklagte auch die Einrede der Streitanhängigkeit. Der Kläger entgegnete im wesentlichen, daß er im Gegensatz zum Beklagten, der nicht als Landwirt, sondern als Händler tätig sei, bestrebt sei, den Liegenschaftsbesitz zu erhalten. Er machte im Zuge des Verfahrens den Teilungsvorschlag in dem Sinne, insbesondere die Hofstelle Baugrundstück 97 zusammen mit den Grundstücken 61 und 62/1 ihm zuzuweisen, dem Beklagten hingegen das Grundstück 1253/1 sowie allenfalls die Grundstücke 845 und 846/1. Der Kläger würde es allerdings vorziehen, die beiden zuletzt genannten Grundstücke in sein Eigentum zu übernehmen und dem Beklagten einen entsprechenden Wertausgleich zu bezahlen (AS 89).
Der Beklagte brachte hierauf noch ergänzend vor, daß er die Absicht habe, nach Arzl zu ziehen und dort wieder den 'Feldgemüsebau' zu betreiben. Für den Fall, daß das Begehren des Klägers nicht zur Gänze abgewiesen werden sollte, begehrte der Beklagte hinsichtlich des Baugrundstückes 97 und allenfalls der Grundstücke 61 und 62/1 Teilung durch gerichtliche Feilbietung und nur im übrigen Realteilung (AS 99).
Das Erstgericht verwarf die Einrede der Streitanhängigkeit und erkannte wie folgt zu Recht: Die Miteigentumsgemeinschaft der Streitteile hinsichtlich der Liegenschaft EZ 1306 II KG Arzl wird durch reale Teilung aufgehoben, wobei die Aufteilung der den Parteien ins Alleineigentum zugewiesenen Grundstücke folgendermaßen erfolgt: Alois A erhält ins Alleineigentum das Baugrundstück 97, die Grundstücke 61, 62/1, 1587, 1588 und 1732. Josef B erhält ins Alleineigentum die Grundstücke 845, 846/1 und 1253/1. Josef B wird zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages in der Höhe von S 397.215,-- an Alois A binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung über die Realteilung verpflichtet. Die Klagebegehren des Josef B auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft der Streitteile (10 Cg 695/82, 10 Cg 696/82, 10 Cg 697/82, 10 Cg 698/82
und 10 Cg 699/82 jeweils des Erstgerichtes) wies das Erstgericht ab und verpflichtete Josef B zum Kostenersatz. Es traf Feststellungen über Art und Wert der einzelnen Grundstücke, wobei es insbesondere feststellte, daß mit Ausnahme der Grundstücke 61 und 62/1 und des Baugrundstückes 97, die unmittelbar beieinander liegen, Streulage gegeben ist. Mit Ausnahme der Grundstücke 61, 62/1 und 97 besteht zwischen den erwähnten Grundstücken kein solcher Zusammenhang, der bewirken würde, daß durch eine Trennung im Zuge der Aufteilung der EZ 1306 II KG Arzl der Wert der einzelnen Grundstücke beeinflußt würde. Der Kläger hat eine Landwirtschaft, die für sich existenzfähig ist; er betreibt dieselbe und zieht hieraus seinen Lebensunterhalt. Er beschäftigt sich unter anderem mit dem 'Feldgemüsebau'. Auf Grund einer gerichtlich getroffenen Benützungsregelung bearbeitet er landwirtschaftlich auch die gesamte EZ 1306 II KG Arzl seit Anfang der Siebzigerjahre. Er hat auf Grund der erwähnten Entscheidung dem Beklagten Benützungsentgelt zu bezahlen. Die Hofstelle des Klägers liegt in unmittelbarer Nachbarschaft der Hofstelle Baugrundstück 97. Die Hofstelle auf dem Baugrundstück 97 bzw. ihre Mitbenützung, die insbesondere durch Einstellen von Maschinen sowie durch Hühnerhaltung erfolgt, stellt für die Landwirtschaft des Klägers keine unbedingte Notwendigkeit dar, sie erscheint ihm aber angesichts des zusätzlichen Raumangebotes wünschenswert. Der Kläger hat bisher lediglich einmal ein kleines Grundstück von ca. 600 m 2 im Zusammenhang mit einer Friedhofsvergrößerung verkauft, als Ersatz dafür aber 400 m 2 anderweitig dazu gekauft. Er beabsichtigt, auf den ihm im Wege der Realteilung zukommenden Liegenschaftsteilen Landwirtschaft zu betreiben. Er plant nicht, diese Grundstücke zu verkaufen. Daß auch der Beklagte nicht beabsichtigen würde, ihm im Zuge der Teilung zukommende Grundstücke zu verkaufen, konnte hingegen nicht festgestellt werden. Das als Ergebnis eines Realteilungsvertrages anfangs der Siebzigerjahre hinzukgekommene Baugrundstück hat der Beklagte verkauft. Er hat allerdings mit dem Kaufpreis ca. 5 ha Grund in Polling für seine Hattinger-Landwirtschaft, die er von seinen Schwiegereltern ins Eigentum übernommen hat, dazugekauft. In dem erwähnten Realteilungsvertrag erhielt der Kläger landwirtschaftliche Grundstücke, die er nach wie vor besitzt. Der Beklagte besitzt auch in Thaur ca. 5.000 m 2 Grund, den er verpachtet hat. Der Beklagte hat bis etwa 1978 die Landwirtschaft in Hatting, die mit dem dazugekauften Grund ca. 6 ha groß ist, betrieben. Seit 1978 wird die Landwirtschaft nur noch für den eigenen Bedarf geführt, der Beklagte hält keinerlei Großvieh mehr. Er ist seither Landmaschinenvertreter. Daß er planen würde, diesen Beruf aufzugeben, um in Arzl wieder eine Landwirtschaft zu betreiben, konnte nicht festgestellt werden. Der Beklagte hat in den Jahren 1960 bis 1972 auf dem gegenständlichen zu teilenden Hofe bei den Eigentümern, seinen Adoptiveltern Johann und Juliane B, gelebt. Er hat den Hälfteanteil vom Adoptivvater übertragen bekommen. Den Hälfteanteil der Adoptivmutter kaufte der Kläger. Der Beklagte ist wegen Streitigkeiten mit seiner Adoptivmutter von Arzl weggezogen. Der Kläger besitzt in der Schnellmanngasse in Arzl ein weiteres Haus, das vor ca. 40 Jahren ein Bauernhof war, dann aber als Wohnhaus mit Metzgerei diente. In diesem Haus befinden sich keine Betriebsräumlichkeiten für einen landwirtschaftlichen Betrieb. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte sehen sich in der Lage, der Gegenseite Ausgleichsbeträge in Höhe von mehr als einer Million Schilling zu bezahlen.
Rechtlich vertrat das Erstgericht im wesentlichen folgende Auffassungen: Eine Realteilung der gesamten Liegenschaft sei durchaus möglich, weil es zulässig sei, geringfügige Wertunterschiede in Geld auszugleichen. Eine Zivilteilung der Gesamtliegenschaft komme daher nicht in Betracht. Es sei aber auch dem Begehren des Beklagten auf Teilung einzelner Grundstücke der Gesamtliegenschaft nicht näher zu treten gewesen, weil das Begehren auf Teilung einer Gesamtliegenschaft, wenn es sich als möglich erweise, dem Begehren auf Teilung einzelner Teile jedenfalls vorgehe. Hinsichtlich der Hofstelle samt den Grundstücken 61 und 62/1 sei der Zuspruch an den Kläger vorzuziehen, weil dies die größere Gewähr dafür biete, daß die Liegenschaften nicht verkauft würden. Der Beklagte sei ohne Zukauf oder Zupachtung weiterer Liegenschaften gar nicht in der Lage, eine Landwirtschaft zu betreiben, falls ihm die Hofstelle zugeteilt würde. Der Kläger hingegen sei auch wegen der unmittelbaren Nähe der aufzuteilenden Liegenschaft zu seiner eigenen Landwirtschaft geradezu dazu prädestiniert, die ihm so zukommenden Teile zu bewirtschaften, wobei die zusätzlichen Wirtschaftsräume auf dem Baugrundstück 97 jedenfalls von nutzen sein würden. Der sich aus der im Spruch ersichtlichen Zuteilung ergebende Wertunterschied betrage bei einem Gesamtwert der Liegenschaft in der Höhe von S 11,365.570 nur S
794.430. Damit habe der Beklagte dem Kläger lediglich einen Wertausgleich in Höhe von S 397.315,-- (richtig S 397.215,-) zu entrichten.
Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Beklagten gab das Berufungsgericht teilweise Folge. Es änderte den Ausspruch über die Leistung der Ausgleichszahlung dahingehend ab, daß es den Beklagten zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages in der Höhe von S 379.935,-- binnen 14 Tagen ab Einverleibung des Eigentumsrechtes der Streitteile an den ihnen mit dem Urteil ins Alleineigentum zugewiesenen Grundstücken verpflichtete. Das Berufungsgericht bestätigte im übrigen das Ersturteil einschließlich des Ausspruches über die Verfahrenskosten, sprach aus, daß der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden habe, in seinem bestätigenden Teil S 300.000,- übersteige und die Revision hinsichtlich des abändernden Teiles zulässig sei.
Das Berufungsgericht erachtete die Beweiswürdigungsrüge des Beklagten lediglich hinsichtlich der Grundstücke 61 und 62/1 für berechtigt, stellte im Zuge einer Beweisergänzung den Wert des Grundstückes 61 mit S 362.750,-- und jenen des G undstückes 62/1 mit S 2,291.250, den Gesamtwert der dem Kläger zugewiesenen Liegenschaften mit S 5,320.130,- und den Gesamtwert der dem Beklagten zugewiesenen Liegenschaften mit S 6,080.000,- fest. Bei einem Gesamtwert der Liegenschaft von S 11,400.130,-- beträgt daher der Wertunterschied zwischen den dem Beklagten zugewiesenen Grundstücken und den dem Kläger zugewiesenen Grundstücken S 759.870. Der Wertausgleich beläuft sich daher nur auf S 379.935. Das Berufungsgericht teilte die Auffassung des Erstgerichtes über die Aufteilung als der wahren Interessenlage der Streitteile entsprechend, billigte die Abweisung der von Josef B erhobenen Klagebegehren, weil diese vom Begehren des Alois A verschieden gewesen seien, und führte in rechtlicher Hinsicht noch aus: Die Aufhebung einer Eigentumsgemeinschaft nach § 830 ABGB habe grundsätzlich durch Natural-(Real-)Teilung zu erfolgen, durch Zivilteilung nur dann, wenn die Realteilung nicht möglich oder tunlich sei. Bei der Beurteilung dieser Frage sei davon auszugehen, daß durch die Naturalteilung jeder Teilhaber an Stelle seines Anteiles am Recht einen Teil der bisher gemeinschaftlichen Sache 'zu alleinigem Recht' erhalten solle. Es müsse daher die gemeinsame Sache in Teile von annähernd gleicher Beschaffenheit zerlegt werden, deren Gesamtwert dem Wert der ungeteilten Sache gleichzukommen habe. Allerdings könnten geringfügige Wertunterschiede in Geld ausgeglichen werden, weil sonst die im Gesetz primär vorgesehene Realteilung praktisch kaum durchführbar wäre. Dem Beklagten sei auch zuzugeben, daß seine Verpflichtung zur Zahlung des Ausgleichsbetrages innerhalb von 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteiles den Interessen der Beteiligten nicht gerecht werde. Die Ausgleichszahlung stelle inhaltlich eine Gegenleistung an die Gegenseite für die Erlangung des Alleineigentums an bestimmten Liegenschaften dar. Der Beklagte erlange das Alleineigentum aber erst mit dessen Einverleibung im Grundbuch. Abweichend von der Bestimmung des § 409 Abs 1 ZPO sei daher eine Leistungsfrist von 14 Tagen ab Einverleibung des Eigentumsrechtes der Streitteile an den ihnen ins Alleineigentum zugewiesenen Grundstücken im Grundbuch zu bestimmten gewesen.
Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision des Beklagten ist teils unzulässig, zum andern Teil nicht berechtigt. Die Revision des Klägers ist zulässig aber nicht berechtigt.
Zur Revision des Beklagten:
Der Beklagte strebt, wie sich aus seinem Rechtsmittelantrag eindeutig ergibt, primär die Abänderung des angefochtenen Urteiles in dem Sinne an, die von den Vorinstanzen dem Kläger zugewiesenen Grundstücke dem Beklagten ins Alleineigentum zuzuweisen, dem Kläger hingegen die von den Vorinstanzen dem Beklagten zugewiesenen Grundstücke, und den Kläger zur Bezahlung jenes Ausgleichsbetrages an den Beklagten zu verpflichten, den das Berufungsgericht dem Beklagten zur Zahlung an den Kläger auferlegt hat.
Die Revisionsausführungen des Beklagten vermögen aber keinen Umstand aufzuzeigen, die diese beantragte Abänderung forderten. Abgesehen davon, daß sein Einwand unter Punkt I c der Revision, der Ausgleichsbetrag in der Höhe von S 379.935,- sei im Verhältnis zum Wert der Liegenschaft, insbesondere aber zu bäuerlichen Einkommensverhältnissen, nicht als 'geringer Wertunterschied' anzusehen, der durch Geld ausgeglichen werden könnte, im Hinblick darauf, daß er selbst eine Realteilung unter Bezahlung eben dieses Betrages anstrebt, mutwillig ist, bestehen gegen die Bewilligung der Realteilung im vorliegenden Fall auch unter Bedachtnahme auf die Höhe der zum vollen Ausgleich der Werte erforderlichen Zahlung keine Bedenken. Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 843; RZ 1970, 124; MietSlg. 28.056) ist eine Realteilung tunlich, wenn eine Sache ohne beträchtliche Wertminderung und ohne Notwendigkeit eines unverhältnismäßig großen Wertausgleiches in Teile zerlegt werden kann, wobei jeder Miteigentümer einen Teil von annähernd gleicher Beschaffenheit und gleichem Wert zu erhalten hat. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, daß geringe Wertunterschiede durch Geld ausgeglichen werden können, weil sonst die im Gesetz primär vorgesehene Realteilung praktisch kaum durchführbar wäre. Da der im vorliegenden Fall auferlegte zum Wertausgleich erforderliche Betrag nicht einmal 3,5 % des Gesamtwertes der aufzuteilenden Liegenschaft - lediglich auf dieses Verhältnis und nicht auf irgend welche Einkommensverhältnisse, wie der Kläger in der Revisionsbeantwortung richtig ausführt, kommt es an - beträgt, ist entgegen der Auffassung des Beklagten von einem 'geringfügigen Wertunterschied' auszugehen. Der Hinweis des Beklagten auf die Entscheidung SZ 31/79 geht wegen des ganz anders gelagerten Sachverhaltes - dort erhielt ein Miteigentümer Sachwerte im Gegenwert von S 111.000, der andere nur solche im Gegenwert von S 36.884,--, also nur ein Drittel des Sachwertes des anderen, so daß der Wertausgleich S 37.058, also mehr als den auf ihn entfallenden Sachwert betragen hätte - fehl. Soweit der Beklagte die Begründungen der Vorinstanzen, es sei anzunehmen, daß wohl der Kläger aber nicht der Beklagte die Grundstücke weiter landwirtschaftlich nützen werde, 'bestreitet', handelt es sich um eine in dritter Instanz unzulässige Tatsachenbekämpfung. Den weiteren vom Beklagten dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bezüglich der Realteilung zugeordneten Ausführungen läßt sich nur eine Bekämpfung der Zuweisung des Baugrundstückes 97 (Wohnhaus) an den Kläger entnehmen. Diese Ausführungen lassen sich dahin zusammenfassen, daß der Beklagte diesbezüglich gegenüber dem Kläger zurückgesetzt worden sei, sein Interesse an diesem Grundstück mit Haus (Bedarf zum Wohnen und als landwirtschaftliche Betriebsstätte; Elternhaus des Beklagten, von dem der Kläger durch Leibrentenvertrag den früher der Mutter des Beklagten gehörigen Hälfteanteil erworben habe) nicht, wohl aber die landwirtschaftlichen Interessen des Klägers zu Unrecht und zum Nachteil des Beklagten berücksichtigt worden seien. Diese Ausführungen weichen insoweit, als sie von einem Bedarf des Beklagten an dem Haus zum Zwecke des Wohnens und des landwirtschaftlichen Betriebes ausgehen, vom festgestellten Sachverhalt ab, weshalb die Rechtsrüge in diesem Umfang nicht gesetzmäßig ausgeführt und daher unbeachtlich ist. Der Hinweis darauf, daß es sich bei dem Haus Baugrundstück 97 um das Elternhaus des Beklagten gehandelt hat, ist als ausschließlich subjektiver Umstand keinesfalls geeignet, die Zuweisung dieses Hauses an den Kläger als rechtsirrtümlich zu erweisen. Die Rechtsrüge des Beklagten, die - wie schon gesagt - gar keine Ausführungen bezüglich der Zuweisung der anderen Liegenschaften erkennen läßt, erweist sich daher, soweit sie überhaupt gesetzmäßig ausgeführt ist, als unberechtigt.
Auch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie die überprüfung durch den Obersten Gerichtshofes ergeben hat, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die Ausführungen des Beklagten unter Punkt I a und III der Revision stellen insgesamt nur eine Bekämpfung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes dar. Eine solche ist aber unzulässig. § 528 Abs 1 Z 2 ZPO schließt sowohl die selbständige als auch die in der Revision enthaltene ausdrückliche Anfechtung der Kostenentscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ausnahmslos aus (Fasching IV 458; SZ 51/152 ua.).
Die Revision des Beklagten war daher insoweit zurückzuweisen, im
übrigen war ihr der Erfolg zu versagen.
Zur Revision des Klägers:
Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes insoweit, als in ihm der Beginn der 14-tägigen Leistungsfrist des Beklagten für die Zahlung des Ausgleichsbetrages mit Einverleibung des Eigentumsrechtes der Streitteile an den ihnen ins Alleineigentum zugewiesenen Grundstücken bestimmt wurde.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Teilungsklage, die auch die Art der Teilung regelt, ist eine Rechtsgestaltungsklage (Klang im Klang-Kommentar 2 III 1105; Ladislav in ImmZtg. 1970, 247; Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 17 zu § 830; Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 1114). Da die Festsetzung des Ausgleichsbetrages zur Entscheidung über die Art der Aufteilung gehört, ist sie, wenn sie auch zugleich einen Leistungsbefehl enthält, doch (auch) Teil der rechtsgestaltenden Anordnung. Als solche unterliegt sie nicht der Beschränkung des § 406 Satz 1 ZPO. Dies behauptet auch der Kläger nicht. Er vermag aber auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der Beginn der 14-tägigen Leistungsfrist mit dem im Zeitpunkt der Einverleibung im Grundbuch erfolgten Eigentumserwerb festzusetzen sei, nichts Stichhältiges vorzubringen. Trotz des Eintrittes der Wirksamkeit der Rechtsgestaltung mit Rechtskraft des Gestaltungsurteiles (Fasching aaO Rdz 1558) bedarf es zum Eigentumserwerb noch der bücherlichen Durchführung des Urteiles. Erst mit der Einverleibung im Grundbuch erwerben die bisherigen Miteigentümer das Alleineigentum an den ihnen zugewiesenen Grundstücken, der Beklagte daher das Alleineigentum an jenen Grundstücken, deren höherer Wert durch den zur Zahlung an den Kläger auferlegten Betrag ausgeglichen werden soll. Es ist daher richtig, den Beginn der Leistungsfrist mit diesem Zeitpunkt festzusetzen. Eine übermäßige Verzögerung der Zahlung dieses Betrages kann dadurch schon deshalb nicht eintreten, weil es sich bei dem Teilungsurteil um ein sogenanntes judicium duplex handelt, dessen Vollstreckung von beiden Parteien beantragt werden kann (Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 20 zu § 830). Die Ausführungen des Klägers bezüglich einer Erschwerung oder Gefährdung der Einbringlichkeit der Ausgleichsbetragsforderung sind als unzulässige Neuerung unbeachtlich.
Aus diesen Erwägungen war auch der Revision des Klägers der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Den Parteien waren jeweils die Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen zuzusprechen, wobei als Bemessungsgrundlage für die Revisionsbeantwortung des Beklagten mit Rücksicht darauf, daß die Revision des Klägers einen nicht in Geld bestehenden Teil des Urteiles betraf, nach freiem Ermessen und in Anlehnung an die Bestimmung des § 12 Abs 4 lit b RAT (i.d.F. BGBl. Nr. 116/1981) mit S 10.000 anzunehmen war. Die im Spruch dem Beklagten zur Zahlung auferlegten Kosten ergeben sich aus der Differenz zwischen den dem Kläger zustehenden Kosten in der Höhe von S 18.028,95 (S 8.963,- + S 4.481,50 + S 1.344,45 Umsatzsteuer + S 3.240,- Barauslagen) und den dem Beklagten zustehenden Kosten in der Höhe von S 1.695,20 (S 895,- + S 537,- + S 143,20 Umsatzsteuer + S 120,- Barauslagen).
Anmerkung
E06010European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0060OB00572.84.0711.000Dokumentnummer
JJT_19850711_OGH0002_0060OB00572_8400000_000