Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Riedler, Dr. Schlosser und Mag. Engelmaier als Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 6.November 1982 verstorbenen Josef A, zuletzt wohnhaft in Wien 10., Gußriegelstraße 51/16/1/5, infolge Revisionsrekurses des Ferdinand B, Pensionist, Arnoldstein 41, vertreten durch Dr. Viktor Michitsch, Rechtsanwalt in Villach, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 22.Mai 1985, GZ 44 R 72/85-77, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 5.März 1985, GZ 1 A 891/82-73, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies mit Punkt 1. seines Beschlusses vom 5.März 1985, ON 73, die auf § 726 ABGB gestützte Erbserklärung des Ferdinand B zurück und seinen Einantwortungsantrag ab und verfügte mit Punkt 2. desselben Beschlusses, den Akt dem Gerichtskommissär zur Fortsetzung des Heimfallsverfahrens zuzuleiten. In der Begründung führte es unter anderem aus, Ferdinand B gestehe selbst zu, daß Einrichtungsgegenstände des Erblassers (das beabsichtigte Legat) an dessen Todestag in der Wohnung des Erbansprechers gar nicht vorhanden gewesen seien. Damit habe aber das allfällige Vermächtnis seine Wirkung verloren und sei die Erbserklärung, weil der in der Erbserklärung behauptete Tatbestand ein Erbrecht zweifellos nicht begründe, zurückzuweisen gewesen. Daraus folge auch die Abweisung des Einantwortungsantrages. Der dagegen erhobene Rekurs des Ferdinand B blieb erfolglos. Das Rekursgericht hielt dem Rechtsmittelwerber entgegen, daß er unter völliger Außerachtlassung der Ausführungen des Rekursgerichtes in dessen Rekursentscheidung ON 60 neuerlich die Behauptung aufstelle, mit letztwilliger Verfügung vom 29.April 1977
sei ihm vom Erblasser 'alles' vermacht worden. Nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut des Schreibens vom 29.April 1977 habe sich die letztwillige Verfügung nur auf vom Erblasser anzuschaffende Fahrnisse bezogen, die der Erblasser beim nunmehrigen Einschreiter habe einrichten wollen ('... ich richte bei Dir ... ein ..., selbes geht nach unserem Ableben an Euch ...'), tatsächlich aber in der Folge keinerlei Einrichtung beim Rekurswerber angeschafft worden sei, existiere auch kein Legat. Wenn sich nämlich vom Erblasser ausdrücklich aus seinem Eigentum vermachte Sachen von gewisser Gattung gar nicht in der Verlassenschaft befänden, verliere das Vermächtnis seine Wirkung und der auf diese Art rechtsunwirksam Bedachte seine Legatarstellung und damit die rechtliche Möglichkeit zur Berufung auf die Bestimmung des § 726 ABGB.
Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Da eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes vorliegt, ist eine Anfechtung desselben nur aus den im § 16 Abs. 1 AußStrG genannten Gründen der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder der Nullität zulässig.
Der Rechtsmittelwerber macht den Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit geltend und spricht auch davon, daß sein Vorbringen im Schriftsatz vom 6.Februar 1985 völlig außer acht gelassen worden sei, führt aber nicht weiter aus, inwiefern dadurch einer der gesetzlichen Anfechtungsgründe erfüllt sein sollte. Welche Bedeutung der Hinweis auf einen angeblichen Nachlaßwert von über S 500.000 haben soll, ist nicht erfindlich.
Sämtliche Ausführungen des Rechtsmittelwerbers beschäftigen sich mit der Frage der Auslegung des Schreibens vom 29.April 1977 und sollen offensichtlich darlegen, daß die vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung offenbar gesetzwidrig sei. Dabei verkennt der Rechtsmittelwerber aber, daß der Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit von jenem der unrichtigen rechtlichen Beurteilung verschieden ist (SZ 39/103; EFSlg. 42.329, 44.641; 6 Ob 604/85 uva.). Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 44/180; JBl. 1980, 380; JBl. 1982, 606, EFSlg. 44.642 uva.). Bildet eine der rechtlichen Beurteilung zugehörende Auslegungsfrage die Grundlage für eine Gesetzwidrigkeitsrüge im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG, genügt es nicht, Argumente vorzutragen, die eine andere Auslegungsmöglichkeit aufzeigen. Es müßte vielmehr dargetan werden, daß jene Auslegung, die das Rekursgericht vorgenommen hat, allenfalls bestehenden Auslegungsregeln widerspricht, unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar ist (EFSlg. 32.632, 35.070, 39.810, 42.330 ua.). Solche Umstände vermag aber der Rechtsmittelwerber nicht aufzuzeigen, sodaß auch der geltend gemachte Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht vorliegt.
Mangels gesetzlicher Anfechtungsgründe war daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Anmerkung
E06250European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0060OB00618.85.0711.000Dokumentnummer
JJT_19850711_OGH0002_0060OB00618_8500000_000