TE OGH 1985/7/11 6Ob612/85

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Veröffentlicht am 11.07.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Riedler, Dr.Schlosser und Mag.Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef A jun., Landwirt, Au am Leithagebirge, Hauptplatz 6, vertreten durch Dr.Ronald Itzlinger, Rechtsanwalt in Bruck an der Leitha, wider die beklagte Partei Josef A sen., Pensionist, Au am

Leithagebirge, Obere Hauptstraße 40, vertreten durch Dr.Rudolf Riegler, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 600.000,-- samt Anhang, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 31.Jänner 1985, GZ 43 R 2194/84-56, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha vom 8.Juni 1984, GZ C 276/81-46, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 13.429,05 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.133,55 Umsatzsteuer und S 960,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrte vom Beklagten nach einer Einschränkung (AS 28) die Zahlung des Betrages in der Höhe von S 600.000,-- samt Anhang und führte zur Begründung aus:

Der Beklagte habe dem Kläger seine Landwirtschaft in Pacht gegeben. Der Kläger wäre berechtigt gewesen, auch die Erträgnisse der gepachteten öcker zu ziehen. Es werde die Zahlung der vorenthaltenen Erlöse begehrt (AS 22). Der Beklagte habe den ausbedungenen Pachtschilling in der Höhe von jährlich S 18.000,-- regelmäßig empfangen.

Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete im wesentlichen ein: Zwischen den Eltern des Klägers und dem Beklagten sei am 19.April 1978 zwar ein Pachtvertrag unterfertigt worden, der Kläger habe aber die pachtgegenständlichen Grundstücke nicht bewirtschaftet und keinerlei Pachtschilling bezahlt, so daß der Beklagte gezwungen gewesen sei, selbst die notwendige Bewirtschaftung durchzuführen. Der Kläger habe niemals die Absicht gehabt, die gepachteten Grundstücke zu bewirtschaften. Wäre dem Beklagten die fehlende Absicht seines Sohnes zur Bewirtschaftung bekannt gewesen, hätte er den Pachtvertrag niemals geschlossen. Darüber hinaus wendete der Beklagte Gegenforderungen in einer die Klagsforderung übersteigenden Höhe aufrechnungsweise ein. Das Erstgericht erkannte die Forderung des Klägers mit S 232.823,92 und die Gegenforderung des Beklagten mit S 310.850,-- als zu Recht bestehend und wies das Klagebegehren ab. Es legte seiner Entscheidung folgende wesentliche Feststellungen zugrunde:

Der Kläger ist der Sohn des Beklagten und hat im Jahre 1978 dessen Liegenschaft im Ausmaß von etwas unter 20 ha gepachtet. Das gesamte Ausmaß der vom Kläger zu bewirtschaftenden Liegenschaft betrug infolge Hinzupachtungen zu den Liegenschaften des Beklagten 24,9691 ha. Die Liegenschaften wurden in der Form bewirtschaftet, daß der Beklagte weitgehend die erforderlichen Betriebsmittel über die Lagerhausgenossenschaft Ebreichsdorf bezog, wo - abgesehen von der Ernte im Jahre 1980 im Wert von S 130.000,-- - auch die jeweilige Ernte abgeliefert und deren Erlös verrechnet wurde. Die Regelung der finanziellen Belange erfolgte dabei weitgehend, aber nicht ausschließlich, durch den Beklagten. Insgesamt betrug der Bruttoerlös in den Jahren 1978 bis 1980 S 717.767,47, in welchem Betrag die nicht an das Lagerhaus Ebreichsdorf abgelieferte Ernte im Werte von S 130.000,-- nicht berücksichtigt ist. über das Konto bei der Lagerhausgenossenschaft Ebreichsdorf wurden für den vom Kläger gepachteten Betrieb Ausgaben in den Jahren 1978 bis 1980 in der Höhe von zusammen S 484.993,55 abgebucht, so daß sich ein Erlös in der Höhe von S 232.823,92 errechnet, wozu noch der Betrag von S 130.000,-- hinzuzurechnen ist. Der Betrag von S 232.823,92 wurde dem Kläger nicht ausbezahlt. Die vom Kläger gepachteten Grundstücke wurden von ihm selbst, von seiner Schwester und dem Beklagten bewirtschaftet. Im Jahre 1978 arbeitete der Kläger voll mit, in den Jahren 1979 und 1980 war seine Tätigkeit durch gelegentliche Abwesenheit unterbrochen. Die jeweilige Tätigkeit des Klägers und des Beklagten auf der Liegenschaft war etwa gleich groß. Dem Beklagten steht für seine Tätigkeit in den Jahren 1978 bis 1980 ein Betrag von S 105.000,-- als Entgelt zu. Der Beklagte hat für den Kläger Beiträge an die Bauernkrankenkasse in der Höhe von S 60.000,-- geleistet, für die Entlohnung von Hilfskräften S 14.500,--, für die Hagelversicherung S 12.450,-- und für die hinzugepachteten Grundstücke einen Pachtschilling in der Höhe von S 24.900,--, bezahlt. Um den Kläger vor einer Strafanzeige zu schützen, hat der Beklagte S 10.000,-- ausgelegt. Für die Anschaffung eines LKWs des Klägers hat der Beklagte S 69.000,-- aufgewendet. Für den Ankauf eines neuen Traktors hat der Beklagte dem Kläger einen gebrauchten Traktor im Wert von ca.S 15.000,-- zur Verfügung gestellt, so daß sich ein Gesamtbetrag von S 310.850,-- ergibt. Das Erstgericht vertrat in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, dem Kläger stehe ein Erlös in der Höhe von S 232.823,92 zu, während der Beklagte Gegenforderungen in der Gesamthöhe von S 310.850,-- habe, weshalb das Klagebegehren abzuweisen gewesen sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes in Stattgebung der Berufung des Beklagten insofern ab, daß es das Klagebegehren in einem eingliedrigen Spruch abwies.

Das Berufungsgericht führte aus:

Entscheidend sei die Frage, ob die Parteien einen Pachtvertrag hätten abschließen wollen bzw. abgeschlossen haben, weil sich von der Beantwortung dieser Frage entscheidende Rechtsfolgen ableiteten. Die Prüfung dieser Frage werde auch dadurch nicht gehindert, daß beide Parteien in ihren Schriftsätzen ursprünglich davon ausgegangen seien, es sei zwischen den Streitteilen ein Pachtvertrag geschlossen worden. Auch wenn man davon absähe, daß die Feststellungen des Erstgerichtes und die Rechtsmittelausführungen einer solchen Annahme im Wege stünden, vermöge eine rechtliche Qualifikation von behaupteten Tatsachen durch die Parteien das Gericht nicht zu binden. Das Klagebegehren sei ausschließlich auf einen behaupteten Bestandvertrag gestützt. Die hiemit vorgebrachten anspruchsbegründenden Tatsachen umfaßten daher die vertragliche Einigung der entgeltlichen überlassung zu Gebrauch und Nutzung einer Sache. Das Erstgericht habe festgestellt, daß von Anfang an zwischen den Parteien nicht beabsichtigt gewesen sei, daß der Kläger den vereinbarten Pachtzins tatsächlich bezahlen sollte. Diese Feststellung sei von den Parteien nicht nur nicht bekämpft, sondern sogar eindeutig gebilligt und den weiteren Ausführungen in den Rechtsmittelschriften zugrundegelegt worden. So führe der Kläger in seiner Berufung aus, die Feststellung des Erstgerichtes, daß niemals beabsichtigt gewesen sei, den vereinbarten Pachtzins von S 18.000,-- jährlich an den Beklagten abzuführen, sei richtig. Auf gleicher Linie lägen die Ausführungen in der Berufung des Beklagten, in welcher zugestanden werde, daß der Pachtvertrag nur 'auf dem Papier stand' und nicht beabsichtigt gewesen sei, daß der Kläger den Pachtschilling bezahlen sollte. In seiner Berufungsmitteilung habe der Kläger klargestellt, daß die übergabe des Betriebes im Hinblick auf die Pensionierung des Beklagten erfolgt und beiden Vertragsteilen klar gewesen sei, daß der Kläger den vereinbarten Pachtschilling tatsächlich nicht abführen sollte. Der Kläger habe auch selbst ausgeführt, daß er den Pachtschilling nie bezahlt und Investitionen nur deshalb durchgeführt habe, weil er gehofft habe, die Liegenschaft in Zukunft übereignet zu bekommen. Er habe auch die Meinung seines Vaters dargestellt, daß dieser den Pachtvertrag nur deshalb geschlossen habe, weil er eine Pension habe bekommen wollen. Es sei auch die Feststellung des Erstgerichtes nicht bekämpft worden, daß die jeweilige Tätigkeit der Parteien etwa gleich groß gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei auch die Feststellung des Erstgerichtes zu sehen, daß für eine funktionierende Landwirtschaft zumindest '2,5 volle Arbeitskräfte' hätten eingesetzt werden müssen. Auch unter Außerachtlassung dieser illustrativ erwähnten Umstände ergebe sich: Einerseits habe die von den Parteien geschlossene und von ihnen als Pachtvertrag bezeichnete Vereinbarung schon nach dem Willen der Streitteile anläßlich der vertraglichen Einigung nicht bewirkt, daß der Kläger mit allen Rechten und Pflichten eines Pächters die gegenständlichen Liegenschaften übernommen habe. Dieser 'Pachtvertrag' hätte nach dem Willen der Parteien von Anfang an nicht effektuiert werden sollen, wobei die hiefür maßgebenden Motive in diesem Verfahren auf sich beruhen könnten. In diesem Sinne sei auch die erstgerichtliche Feststellung zu verstehen, daß die Liegenschaft in der Form bewirtschaftet worden sei, daß der Beklagte weitgehend die Betriebsmittel über die Lagerhausgenossenschaft bezogen habe, wo auch die jeweilige Ernte abgeliefert und der Erlös verrechnet worden seien, wobei die Regelung der finanziellen Belange weitgehend - wenn auch nicht ausschließlich - durch den Beklagten erfolgt und das ursprünglich für ihn bestehende Konto bei der Lagerhausgenossenschaft weiterhin bestehen geblieben sei und der Abrechnung für die gesamte Liegenschaft gedient habe. Andererseits ergebe sich, daß die Parteien übereinstimmend bereits bei Vertragsabschluß davon ausgegangen seien, daß der vereinbarte Pachtschilling nicht abgeführt werden solle. Die 'Vereinbarung' eines solchen Pachtschillings sollte daher nach dem Willen der Parteien zwischen ihnen keine Gültigkeit haben. Diese beiden Umstände führten - jeweils bereits für sich allein - zur rechtlichen Beurteilung, daß die Parteien keinen Pachtvertrag geschlossen haben. Auf Grund der in Österreich herrschenden Vertragsfreiheit und Privatautonomie stehe es den Parteien zwar frei, eine solche Vereinbarung zu treffen, doch könne sie dann nicht mehr als Pachtvertrag gewertet werden. In einem als entgeltlich geplanten Vertrag - einen solchen Vertragstypus verkörpere der Pachtvertrag - entstehe die Verpflichtung des einen Vertragspartners nur dann, wenn auch die andere entstehe. Hätten die Parteien also vereinbart, daß kein Pachtschilling bezahlt werden solle, dann habe nach den allgemeinen Regeln des Schuldverhältnisses auch keine Verpflichtung des Beklagten entstehen können, dem Kläger 'als Pächter' die Nutzungen der Liegenschaften zu überlassen. Damit ergebe sich aber, daß die in der Klage geltend gemachten Tatsachen (nämlich eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Liegenschaften an den Kläger zur Nutzung und Bewirtschaftung) durch die Beweisergebnisse eindeutig widerlegt worden seien. Daß dem Kläger auf Grund eines Pachtvertrages die Erträgnisse der 'gepachteten' Liegenschaften zur Gänze oder zum Teil zustünden, könne auf Grund der Feststellungen des Erstgerichtes eindeutig verneint werden. Inwieweit sich solche Ansprüche möglicherweise auf Grund anderer Sachverhalte ergäben, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Derartige Umstände seien vom Kläger nie wirksam vorgebracht worden. Die Prüfung der von ihm geltend gemachten Tatsachen ergebe vielmehr zwingend, daß sie die von ihm hieraus gezogene Rechtsfolge nicht zu rechtfertigen vermögen. Selbst wenn diese Argumentation in Zweifel gezogen werde, so bleibe doch jedenfalls, daß dieselben - im einzelnen bereits dargelegten - Elemente klar erkennen ließen, die Absicht der Parteien sei dahin gegangen, den zwischen ihnen geschlossenen Vertrag nicht zu effektuieren und alles beim bisherigen Zustand zu belassen.

Die geltend gemachte Klagsforderung bestehe daher nicht zu Recht. Es habe daher einer Erörterung der Gegenforderung nicht mehr bedurft.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß der Berufung des Klägers vollinhaltlich stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Kläger führt unter dem allein geltend gemachten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung aus, auch auf Grund der Feststellung des Berufungsgerichtes, eine tatsächliche Zahlung des Pachtschillings sei nie beabsichtigt gewesen, folge die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger die Nutzungen der Liegenschaften zu überlassen. Den Vertragspartnern stehe es nämlich frei, Verträge beliebigen Inhaltes zu schließen. Die unrichtige Benennung derartiger Verträge schade nicht. Wesentlich sei nur die Absicht der Parteien. Diese seien sich aber einig gewesen, einen 'Pachtvertrag' mit allen daran üblicherweise geknüpften Rechtsfolgen, ausgenommen der Zahlung des Pachtschillings, abzuschließen. Die unrichtige Bezeichnung des dadurch entstandenen Vertrages sui generis ändere an den Rechtsfolgen nichts. Auf Grund der selbstverständlichen Berechtigung des Klägers, die übergebenen Liegenschaften zu nutzen, wäre dem Klagebegehren bei richtiger rechtlicher Beurteilung stattzugeben gewesen.

Bei diesen Ausführungen geht der Kläger nicht von den Feststellungen des Berufungsgerichtes aus. Während er nämlich von einer Einigung der Parteien - damit meint er, wie sich aus der unmittelbar vorausgehenden Erwähnung der Absicht der Parteien ergibt, die übereinstimmende Parteienabsicht - ausgeht, daß alle mit einem Pachtvertrag üblicherweise verknüpften Rechtsfolgen mit Ausnahme der Zahlung des Pachtschillings hätten eintreten sollen, hat das Berufungsgericht ausgeführt, der 'Pachtvertrag' sollte nach dem Willen der Parteien von Anfang an nicht effektuiert werden (S.8 des berufungsgerichtlichen Urteiles = AS 180) und die Absicht der Parteien sei dahin gegangen, den zwischen ihnen geschlossenen Vertrag nicht zu effektuieren und alles beim bisherigen Zustand zu lassen (S.9 des berufungsgerichtlichen Urteiles = AS 181). Da Ausführungen zum subjektiven Willen der Parteien, zum übereinstimmenden Verständnis und zur übereinstimmenden Absicht der Parteien in das Gebiet der Beweiswürdigung und der Tatsachenfeststellung gehören (vgl.Fasching IV 333; derselbe Zivilprozeßrecht, Rdz 1926; Soergel-Hefermehl, BGB 11 , Rdz 16 zu § 133; Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen bürgerlichen Rechts 6 , 341; JBl 1968, 520; ZVR 1968/103, S.204; 6 Ob 568/82 u.a.), stellen diese Ausführungen des Berufungsgerichtes Tatsachnfeststellungen dar, von denen bei der Ausführung der Rechtsrüge ausgegangen werden muß, widrigenfalls eine nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vorliegt. Der Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z.4 ZPO liegt nämlich nur vor, wenn ausgehend vom festgestellten Sachverhalt aufgezeigt wird, daß bei Beurteilung dieses Sachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist; andernfalls kann eine rechtliche überprüfung des berufungsgerichtlichen Urteiles nicht vorgenommen werden (vgl. JBl 1966, 562 u.v.a.). Da somit eine gesetzmäßige Rechtsrüge nicht vorliegt und die Revision nicht nur ausdrücklich keinen anderen Revisionsgrund geltend macht, sondern insbesondere auch keine Ausführungen enthält, die als Bekämpfung der Gewinnung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage durch das Berufungsgericht, also als Mängelrüge verstanden werden könnten, war der Revision der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E06260

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0060OB00612.85.0711.000

Dokumentnummer

JJT_19850711_OGH0002_0060OB00612_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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