TE OGH 1985/7/18 13Os110/85

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.07.1985
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Juli 1985 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Lachner, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schrott als Schriftführers in der Strafsache gegen Josef A wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und 2 Z. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Wr.Neustadt als Schöffengerichts vom 13. Mai 1985, GZ. 11 b Vr 1527/84-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Der am 26.Juli 1956 geborene Josef A wurde des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84

Abs. 1 und 2 Z. 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 19.September 1984 in Baden seinem Bruder Manfred A durch einen Stich mit einem Klapp- und Fixiermesser mit scharfer Spitze und einer Klingenlänge von 10 cm gegen den Brustkorb eine mit einer mehr als 24 Stunden dauernden Gesundheitsstörung und Berufsunfähigkeit verbundene, schwere Verletzung zugefügt hat (Stichverletzung an der linken Brustkorbseite in der hinteren Achsellinie im zweiten Zwischenrippenraum mit einer Eröffnung des Brustkorbs, Verletzung der Lunge mit Brust- und Gasaustritt sowohl in die Brusthöhle als auch in das Unterhautzellgewebe).

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z. 5 und 9 lit. b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Als unvollständige und widersprüchliche Urteilsbegründung greift die Mängelrüge auf, daß die Feststellung, wonach das spätere Opfer den Angeklagten an den (beiden) Unterarmen erfaßt hielt (S. 151), mit der Zufügung einer Stichverletzung unvereinbar sei. Die Beschwerde übergeht jedoch dabei die ausdrückliche Konstatierung, daß die rechte Hand des Angeklagten nicht mehr von seinem Widersacher festgehalten wurde, als er ihm mit dem Messer den heftigen Stich gegen die linke Brustkorbseite versetzte (S. 152).

Die Rechtsrüge reklamiert die Feststellung, daß der Angeklagte im Sinne seiner Verantwortung und der Aussage des Verletzten in Notwehr (§ 3 Abs. 1 StGB) gehandelt habe (S. 167). Indes: Insoweit auch hier ein Begründungsmangel aufgezeigt werden soll, fehlt der Beschwerde zuwider das Substrat in den Verfahrensresultaten, weil sich der Beschwerdeführer in keiner Phase des Verfahrens damit verantwortet hat, vorsätzlich zugestochen zu haben, sondern immer nur damit, seinen Bruder bloß fahrlässig verletzt zu haben (S. 29 bis 31, 37, 38 in Verbindung mit S. 141; S. 119 bis 124, 133). Auch der Zeugenaussage des Verletzten ist ein Handeln des Angeklagten aus Notwehr nicht zu entnehmen (S. 17 bis 19, 36, 37 in Verbindung mit S. 141, 126 bis 134). Daher hat das Schöffengericht Notwehr auch ausdrücklich negiert (S. 156). Als Rechtsrüge aber läßt das Vorbringen jegliche Substantiierung vermissen.

Da sohin weder die angerufenen, noch sonst ein im § 281 Abs. 1 Z. 1 bis 11 StPO aufgezählter Nichtigkeitsgrund zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gelangt ist, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten an das Oberlandesgericht Wien beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Erledigung der Berufung (§ 296 StPO) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RZ. 1970 S. 17, 18; 1973 S. 70; u.v.a., zuletzt 13 Os 102/85).

Anmerkung

E06097

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0130OS00110.85.0718.000

Dokumentnummer

JJT_19850718_OGH0002_0130OS00110_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten