TE Vfgh Beschluss 2001/7/17 B663/01

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Veröffentlicht am 17.07.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Spruch

Der Antrag des K M, ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller begehrte, ihm zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 29.3.2001, ..., die Verfahrenshilfe zu bewilligen.

Aus dem Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller, der für seine Ehefrau unterhaltspflichtig ist ("Naturalunterhalt"), ein monatliches Nettoeinkommen von ATS 15.551,40 bezieht und zur Hälfte Eigentümer eines Wohnhauses (Einheitswert ATS 190.000,-) ist. Diesen Vermögenswerten steht im Wesentlichen eine - offenkundig langfristig abzustattende - Darlehensschuld von ATS 90.000,- (im Zusammenhang mit einer Hausrenovierung) gegenüber.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt nach §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Als notwendig ist derjenige Unterhalt anzusehen, den der Bewilligungswerber zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B663.2001

Dokumentnummer

JFT_09989283_01B00663_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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