TE OGH 1985/7/23 11Os21/85

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Veröffentlicht am 23.07.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Juli 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mader als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Richard A wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach dem § 169 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 12. Juli 1984, GZ 2 a Vr 12.234/84-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Richard A des Verbrechens der Brandstiftung nach dem § 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 3, 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Ihr kommt keine Berechtigung zu.

Die gerügte Abweisung des (sinngemäß zusammengefaßten) Antrages auf Einvernahme der erhebenden Polizeibeamten darüber, zu welchem Zeitpunkt die Stechuhr in der Druckerei B infolge des brandbedingten Stromausfalles stehen blieb, und über den sich daraus ergebenden 'damaligen Zeitablauf' zum Beweis dafür, daß der Angeklagte als Täter ausscheide, stellt schon deswegen den Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO nicht her, weil es sich insoweit bloß um einen Antrag auf Aufnahme von Erkundungsbeweisen handelt und nach dem für die Prüfung des Zwischenerkenntnisses maßgeblichen Inhalt des protokollierten Antrages auch nicht angegeben wurde, aus welchen konkreten Gründen zu erwarten sei, daß die Durchführung der beantragten Beweise tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde. Im übrigen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in das Urteil aufgenommene - insbesonders auf die Erhebungen des Brandsachverständigen Dr. C gestützte - zutreffende Begründung für die Ablehnung des gestellten Beweisantrages verwiesen (S 389 f.).

Soweit Richard A - im Rahmen seiner Verfahrensrüge - als eine den Nichtigkeitsgrund der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO verwirklichende Formverletzung das Unterbleiben der neuerlichen Beeidigung des Sachverständigen Dr. C in der am 12.Juli 1984 nach Ablauf der Monatsfrist des § 276 a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung rügt, übersieht er, daß eine Erinnerung des Sachverständigen an den bereits am 22.Mai 1984 abgelegten Eid (S 325) genügt hätte und im übrigen eine Verletzung der Vorschrift des § 247 Abs 2 StPO an sich nicht mit Nichtigkeit bedroht ist (vgl. Mayerhofer-Rieder, II/2, § 247 StPO, Nr. 16). Aber auch die Mängelrüge ist nicht berechtigt.

Aus welchen Gründen das Schöffengericht die detaillierten Erhebungen der Sicherheitsbehörden sowie insbesonders das Gutachten des Brandsachverständigen als unbedenklich sowie schlüssig erachtete und - diesen Beweisergebnissen folgend - die leugnende Verantwortung des - vor der Polizei und zunächst vor dem Untersuchungsrichter noch umfassend geständigen - Angeklagten als widerlegt ansah, legte es denkfolgerichtig und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung mängelfrei dar.

Die gerügten erstgerichtlichen Wendungen im Zusammenhang mit der Annahme einer 'relativ großen Standfestigkeit' des Angeklagten (S 385 unten) sind (im Konnex mit dem vorausgehenden Absatz) zwanglos dahin zu verstehen, daß das Schöffengericht auf Grund des Auftretens und Verhaltens des Richard A in der Hauptverhandlung unter ausdrücklicher Bedachtnahme auf die Gutachten der Sachverständigen Dr. D und Dr. E, welche diesbezügliche Erörterungen notwendig machten, eine verfahrensrelevante Suggestibilität durch Fremdeinflüsse verneinte.

Auf die Behauptung, daß das Tatmotiv ungeklärt blieb, den Konklusionen des Erstgerichtes aus den Angaben der vernehmenden Polizeibeamten die absolute Sicherheit mangle (weil die Polizei gerade bei Brandstiftungen in Anbetracht der niedrigen Aufklärungsquote besonders an einem Geständnis interessiert sei) und auch aus dem von der Zeugin Ingrid A (S 339 f.) im Polizeikommissariat von ihrem Ehegatten gewonnenen Eindruck (außergewöhnlich aufgeregter Zustand, Weinen, angeschwollene linke Wange bzw. Gesichtshälfte) für den Angeklagten günstigere Schlüsse möglich wären, kann der Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht gestützt werden.

Der über die Art der Ausübung des Fragerechtes durch die erhebenden Polizeibeamten auf Grund der Niederschrift vom 9. November 1981 gewonnene Eindruck ist, der Beschwerde zuwider, durch die Aktenlage gedeckt (vgl. S 79 ff.).

Formale Begründungsmängel des Urteils in der im § 281 Abs 1 Z 5 StPO bezeichneten Bedeutung vermochte der Angeklagte sohin mit seinen bloß einen im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden nicht zulässigen und daher unbeachtlichen Angriff gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung darstellenden Ausführungen nicht darzutun.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO, teils als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E06085

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0110OS00021.85.0723.000

Dokumentnummer

JJT_19850723_OGH0002_0110OS00021_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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