Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Egermann, Dr. Schlosser und Mag. Engelmaier als Richter in der Rechtssache des Antragstellers Alfred G*****, vertreten durch Dr. Gottfried Eisenberger, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Antragsgegner Gustav A. G***** vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Entscheidung über die Verwaltung einer gemeinsamen Liegenschaft, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 3. August 1984, GZ 3 R 212/84-29, womit der Beschluss des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 20. Juni 1985, GZ 18 Nc 201/83-24, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Soweit sich der Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil des angefochtenen Beschlusses richtet, wird er zurückgewiesen; soweit er sich gegen den aufhebenden Teil des angefochtenen Beschlusses richtet, wird ihm nicht Folge gegeben.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Parteien sind je zur Hälfte Miteigentümer der aus dem Grundstück 1673 Baufläche bestehenden Liegenschaft EZ 873 KG ***** mit dem Haus G*****. Dabei handelt es sich um ein ca 200 Jahre altes zweigeschossiges, unterkellertes, villenartiges (jagdschlossähnliches) Gebäude. Die Liegenschaft ist zum Lazarettgürtel mit einer 28,5 m langen, an der Südgrenze mit einer 18,3 m langen Mauer eingefriedet. Der Antragsteller bewohnt mit seiner Familie das Erdgeschoss, die Mutter des Antragsgegners, Gertrud G*****, den ersten Stock des Hauses. Die Substanz des Hauses und der Einfriedungsmauer ist gut, die äußere Instandhaltung dieser beiden Bauwerke ist jedoch minder gut bis sehr schlecht, sodass dadurch schon Konstruktionsteile des Hauses und die Substanz der Einfriedungsmauer gefährdet und die Funktionsfähigkeit der Torflügel und des Gehtürls beeinträchtigt sind.
In seinem Antrag vom 14. 4. 1983 behauptete der Antragsteller, dass sich die Miteigentümer über die von ihm als ordentliche Verwaltungsangelegenheiten eingestuften notwendigen Reparaturen der Fassaden (im Antrag näher bezeichnet), der Dachrinnen und des Daches sowie der Einfriedung nicht einigen könnten. Er beantragte daher auszusprechen, welche Arbeiten zur ordnungsgemäßen Erhaltung des Hauses und der Einfriedung zulässig sind.
In seiner ersten Stellungnahme erklärte der Antragsgegner, er stimme Reparaturen, die zur Erhaltung der Bausubstanz unbedingt nötig und unaufschiebbar seien, zu, soweit diese aufgrund einer Ausschreibung unter qualifizierter Aufsicht vergeben würden und die Finanzierung ausschließlich durch ein auf der Gesamtliegenschaft sicherzustellendes Instandhaltungsdarlehen klargestellt sei. Er sprach sich jedoch gegen Verschönerungsarbeiten aus. Der Antrag sei unzulässig, weil er kein klares Begehren enthalte.
Der vom Erstgericht bestellte Sachverständige, Baumeister Ing. Peter P*****, erstattete Befund und Gutachten über den Zustand von Haus und Einfriedung und über die zu deren ordnungsgemäßer Instandsetzung notwendigen Arbeiten. Auf S 22 seines Gutachtens (AS 65) empfahl er, die Arbeiten von einem befugten Fachmann (Zivilingenieur oder Baumeister) ausschreiben zu lassen, mehrere Anbote einzuholen, eine Bauüberwachung sowie eine Überprüfung der geleisteten Arbeiten und der Abrechnung durch einen unabhängigen Fachmann, womit sich der Antragsteller einverstanden erklärte.
Im ersten Rechtsgang ermächtigte das Erstgericht den Antragsteller, diverse Arbeiten ausführen zu lassen, sprach aus, dass diese Ermächtigung die Zustimmung des Antragsgegners ersetze und wies den Antrag, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, ab (ON 16).
Die zweite Instanz gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragsgegners teilweise Folge, hob den damals angefochtenen Beschluss, den es im Kostenpunkt bestätigte, in der Hauptsache auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Das Rekursgericht war der Meinung, dass bei Stimmengleichheit der Miteigentümer sowohl bei Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung als auch bei wichtigen Veränderungen die richterliche Entscheidung eintrete, weshalb nicht näher zu erörtern sei, welcher Gruppe die vom Antragsteller beabsichtigten Maßnahmen zuzuordnen seien. Zu entscheiden sei lediglich, ob diese Maßnahmen zu bewilligen seien. Das Begehren des Antragstellers sei im Zusammenhalt mit dem Vorbringen im Sinn des wirklich Gewollten zu verstehen und damit zulässig. Das Erstgericht habe, dem Gutachter des von ihm bestellten Sachverständigen folgend, in seinem Spruch die Arbeiten, zu denen der Antragsteller ermächtigt worden sei, verallgemeinernd und teilweise über den wegen des Antragsprinzips bindenden Antrag hinausgehend bezeichnet. Es sei nicht zu prüfen, welche Renovierungsarbeiten überhaupt notwendig seien, sondern, ob die im Antrag konkret angeführten Maßnahmen iSd § 833 ABGB, gegebenenfalls des § 835 ABGB vorzunehmen seien. Dem Antragsteller sei allerdings keine Bindung an eine Ausschreibung oder einen bestimmten Kostenrahmen aufzuerlegen, auch über die Finanzierung sei mangels eines entsprechenden Antrags nicht abzusprechen. Das Rekursgericht trug dem Erstgericht auf, das Gutachten so weit ergänzen zu lassen, dass die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der beantragten Maßnahmen in bautechnischer Hinsicht beurteilt werden können.
Dieser Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts blieb von beiden Parteien unbekämpft.
Nach Einholung eines Ergänzungsgutachtens fasste das Erstgericht im zweiten Rechtsgang folgenden Beschluss:
Es bewilligte folgende Arbeiten: I. Die Einrichtung einer Baustelle, II. 13 verschiedene, genau bezeichnete Arbeiten hinsichtlich der Fassade; III. Spenglerarbeiten „laut Kostenvoranschlag der Firma R*****“; IV. Dachdeckerarbeiten „laut Voranschlag der Firma B*****“; V. (nicht näher bezeichnete) Instandsetzungsarbeiten der Einfriedung. Unter Punkt VI. bewilligte es die im Antrag unter b) 4, 12 und 15 genannten Arbeiten nicht.
Unter Punkt VII. sprach es aus, dass dieser Beschluss die Zustimmung des Antragsgegners zur Vornahme dieser Arbeiten ersetze.
Das Erstgericht traf eingehende Feststellungen über den Erhaltungszustand des Hauses und der Einfriedung, insbesondere der Fassade, der Fenster, des Daches, der gesamten Verblechung, der Dachrinnen udgl, aber auch der Einfriedung einschließlich des Einfahrtstors, und über die Auswirkungen der festgestellten Schäden auf die Bausubstanz und kam zu dem Schluss, dass eine generelle Instandsetzung des Hauses dringend geboten ist, um den weiteren Bestand der tragenden Konstruktionsteile zu sichern. Sodann begründete das Erstgericht die einzelnen Punkte seines Spruchs, wobei es bei den einzelnen Positionen des Punktes II. jeweils auf die Notwendigkeit der einzelnen Arbeiten einging.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht unter anderem aus, ein Unterbleiben der geplanten Instandsetzung würde wichtige Interessen des Antragstellers verletzen, weil sie zur Sicherung der tragenden Konstruktionsteile erforderlich und deshalb vorteilhaft sei. Die Erhaltung des Gebäudes liege aber auch im Interesse des Antragsgegners, nicht zuletzt deshalb, weil seine Mutter darin wohne.
Die zweite Instanz gab dem Rekurs des Antragsgegners nur teilweise Folge. Es bestätigte den erstgerichtlichen Beschluss hinsichtlich der Bewilligung der in seinen Punkten I. und II. angeführten Arbeiten sowie im Punkt VII., erklärte ihn im Punkt VI. als unberührt, hob ihn aber in seinen Punkten III., IV. und V. auf und trug dem Erstgericht in diesem Umfang eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass der Antragsgegner die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen habe.
Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, das Gericht habe bei der Entscheidung nach § 835 ABGB nach seinem Ermessen zu beurteilen, ob die in Aussicht genommenen Maßnahmen - beurteilt vom Standpunkt der Gesamtheit der Miteigentümer - offenbar vorteilhaft, bedenklich oder nachteilig sind. Die in den Punkten I. und II. des erstgerichtlichen Beschlusses genannten Arbeiten seien unbedingt nötig, um den weiteren Bestand des Hauses zu sichern, weshalb ihre Durchführung auch im Interesse des Antragsgegners liege. Diese Arbeiten seien ausreichend konkretisiert, nicht aber die in den Punkten III. bis V. bewilligten Spengler- und Dachdeckerarbeiten und die Arbeiten an der Einfriedung.
Gegen diese Entscheidung der zweiten Instanz richtet sich das als „Revisionsrekurs in eventu außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel des Antragsgegners mit dem Antrag, den Antrag (des Antragstellers) zurückzuweisen, allenfalls abzuweisen, allenfalls dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Soweit sich das Rechtsmitte als ordentlicher Revisionsrekurs gegen den aufhebenden Teil der Rekursentscheidung richtet, ist es unbegründet, soweit es den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung bekämpft, ist es als außerordentlicher Revisionsrekurs (§ 16 AußStrG) unzulässig.
„Wird die Verfügung des ersten Richters von dem Obergerichte abgeändert“, so kann dagegen nach § 14 Abs 1 AußStrG Rekurs an den Obersten Gerichtshof ergriffen werden. Eine „Abänderung“ im Sinn der zitierten Gesetzesstelle liegt auch bei einem aufzuhebenden Beschluss der zweiten Instanz vor (ständige Rechtsprechung seit GlUNF 6486 = JB 203).
Wohl wurden früher in ständiger Rechtsprechung die Grundsätze des Jud JB 56 neu SZ 24/335, wonach die §§ 500 Abs 2 und 502 Abs 3 ZPO aus bloß teilweise bestätigende Urteile nicht anzuwenden sind, auch im Rekursverfahren nach der ZPO (zB SZ 25/224), aber auch im Außerstreitverfahren angewendet (zB JBl 1955, 448 bis EFSlg 39.766).
Seit der Zivilverfahrens-Novelle 1983 ist jedoch gegen ein Urteil des Berufungsgerichts, soweit es das angefochtene Urteil bestätigt, die Revision weiters unzulässig, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstands an Geld oder Geldeswert 60.000 S nicht übersteigt (§ 502 Abs 3 Satz 1 ZPO). Seither sind ferner nach der Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz unzulässig, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluss bestätigt worden ist (§ 502 Abs 3).
Wegen der durch diese Novelle verfügten Änderungen der zitierten Bestimmungen der Zivilprozessordnung ist der oben genannte Grundsatz des Jud 56 neu im Zivilprozess nicht mehr anzuwenden (Rechberger-Simotta, ZPR2 Rz 722; Fasching, ZPR Rz 1870 ff, 2017).
Diese Auswirkungen der Zivilverfahrens-Novelle 1983 gilt auch für das Außerstreitverfahren, sodass bei teilweise bestätigenden und teilweise abändernden (aufhebenden) Entscheidungen der zweiten Instanz grundsätzlich gegen den bestätigenden Teil nur ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 16 Abs 1 AußStrG erhoben werden kann (NZ 1984, 69, 1 Ob 568/84 ua).
Daraus folgt, dass das vorliegende Rechtsmittel des Antragsgegners, soweit es sich gegen den aufhebenden Teil des angefochtenen Beschlusses richtet, einen ordentlichen Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG, soweit es sich gegen den bestätigenden Teil des angefochtenen Beschlusses wendet, aber einen außerordentlichen Revisionsrekurs nach § 16 Abs 1 AußStrG darstellt und in diesem Umfang nur bei offenbarer Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder Nullität zulässig wäre.
Die Verwaltung der gemeinschaftlichen Liegenschaft kommt nach § 833 ABGB allen Teilhabern, im vorliegenden Fall also beiden Hälfteeigentümern insgesamt zu. Da kein Miteigentümer mehr als die Hälfte der Liegenschaft und damit die Stimmenmehrheit besitzt, darf zunächst keiner von ihnen ohne Zustimmung des anderen Verwaltungshandlungen vornehmen, und zwar weder solche der ordentlichen Verwaltung noch wichtige Veränderungen.
Verwaltungshandlungen unterscheiden sich von bloßen Besitz- oder Gebrauchshandlungen der Miteigentümer dadurch, dass sie Maßnahmen einer Geschäftsführung im Interesse aller Gemeinschafter sind oder wenigstens sein sollen (SZ 42/119; MietSlg 25.046).
Zur ordentlichen Verwaltung zählen die der Erhaltung und Verwaltung der gemeinsamen Sache dienenden Maßnahmen, die sich im gewöhnlichen Verkauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweisen, im Wesentlichen den Interessen aller Miteigentümer dienen und keine besonderen Kosten verursachen (Klang in Klang2 III 1110; Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 833; SZ 27/312; RZ 1977/105; MietSlg 30.082; SZ 51/56 und SZ 51/115). Dazu gehören unter anderem ständig wiederkehrende Ausbesserungen und notwendige Instandsetzungsarbeiten einschließlich baulicher Veränderungen kleineren Umfangs, die nicht über den bloßen Erhaltungszweck hinausgehen (Klang aaO 1113; Gamerith aaO Rdz 7 zu § 833; Koziol-Welser, Grundriss II7 47; SZ 34/79; SZ 38/6; MietSlg 28.057 und 30.082; EvBl 1979/172), etwa eine Fassadeninstandsetzung (Gamerith aaO); aber auch die für solche Zwecke erforderliche Aufnahme eines Darlehens wird in der Regel zur ordentlichen Verwaltung zählen (Klang und Gamerith aaO; SZ 34/79 und SZ 38/6), nicht aber eine Generalinstandsetzung (Gamerith aaO Rdz 6 zu § 834), die hier noch nicht vorliegt.
Können sich Hälfteeigentümer über solche Maßnahmen - wie im vorliegenden Fall - nicht einigen, dann entscheidet darüber der Richter (Klang aaO 1112; Gamerith aaO Rdz 11 zu § 833; MietSlg 23.057; JBl 1967, 149 ua). Die von Koziol-Welser aaO vertretene gegenteilige Ansicht, dass die geplante Maßnahme in solchen Fällen zu unterbleiben habe, ist abzulehnen. Koziol-Welser und die von ihnen zitierten Bachofner-Kastner, JBl 1972, 4, die sich wieder auf Wahle in Klang2 V 606 berufen, berücksichtigen zu wenig, dass Wahle diese Meinung bei der Kommentierung des § 1188 ABGB vertritt, der die Geschäftsführung einer Erwerbsgesellschaft behandelt und eine subsidiäre Anwendung unter anderem des § 833 ABGB anordnet. Die von Wahle angegebene Begründung, es wäre unerträglich, wenn die Gesellschafter einer Zweiergesellschaft ihr Geschäft tatsächlich vom Gericht führen ließen, mag für die Geschäftsführung einer durch Vertrag begründeten Erwerbsgesellschaft richtig sein, passt aber für die ordentliche Verwaltung einer gemeinsamen Sache weniger (diesbezüglich mit Recht unterscheidend Strasser in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 1188).
Gegenstand der Entscheidung des Außerstreitrichters ist nur die Frage, ob die nur von einem Hälfteeigentümer beabsichtigten ordentlichen Verwaltungshandlungen, denen der andere Hälfteeigentümer nicht zustimmt, vorgenommen werden dürfen. Dabei ist § 835 ABGB in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung nur soweit anzuwenden, als dies nötig ist, die sonst bei Stimmengleichheit unlösbare Pattstellung zu beheben. Die richterliche Entscheidung gibt hier nur den sonst durch eine Stimmenmehrheit erzielten Ausschlag, ohne dass die Angelegenheit den Charakter einer ordentlichen Verwaltungsmaßnahme verlieren würde, weshalb auch die weiteren Bestimmungen des § 835 ABGB nicht anzuwenden sind (MietSlg 8.522).
Bei dieser Entscheidung hat sich der Außerstreitrichter am oben dargestellten Begriff der ordentlichen Verwaltung zu orientieren. er darf also nur Maßnahmen bewilligen, die der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienen und die sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig oder zweckmäßig erweisen.
In diesem Außerstreitverfahren herrscht uneingeschränkt das Antragsprinzip, weshalb § 405 ZPO sinngemäß anzuwenden und das Gericht an den Sachantrag gebunden ist (Gamerith aaO Rdz 15 zu § 835 und MietSlg 24.067 sowie 25.542; EvBl 1977/50).
Die rechtsgestaltende Mitwirkung des Außerstreitrichters an der Willensbildung ist eine Ermessensentscheidung, die bei pflichtgemäßer Ermessensübung schon begrifflich nicht offenbar gesetzwidrig sein kann (Gamerith aaO Rdz 16 zu § 835; ständige Rechtsprechung, vgl MietSlg 32.750 bis 32.752 ua). Eine Verletzung des § 405 ZPO bewirkt im Außerstreitverfahren keine Nichtigkeit (Ott, Rechtsfürsorgeverfahren 222; JBl 1954, 45; EFSlg 39.797 ua).
Zu den einzelnen Rechtsmittelausführungen ist darüber hinaus zu bemerken:
Da auch der Antragsgegner, wie er noch im Revisionsrekurs ausdrücklich betont, die Liegenschaft „bestmöglich“ erhalten will, kann die durch jahrelange Unterlassung nötiger laufender Ausbesserungen und Instandhaltungsarbeiten nunmehr drohende Gefährdung der Substanz des Hauses und der Einfriedung nur mehr durch umfangreichere Reparaturarbeiten beseitigt werden, die wegen des erklärten Interesses beider Miteigentümer an der zumindest ordnungsgemäßen Erhaltung der auf der gemeinsamen Liegenschaft errichteten Bauwerke im beiderseitigen Interesse liegend anzusehen sind und daher im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Liegenschaft nicht länger aufgeschoben werden dürfen, weil die sonst drohenden weiteren Schäden immer größere Instandsetzungsmittel erfordern und den Wert der Liegenschaft vermindern würden.
Im Hinblick auf den in der Erhaltung bzw Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands des Hauses und der Einfriedung liegenden Hauptzweck ordnungsgemäßer Verwaltung kann der Antragsgegner einer solchen Verwaltung dienende Maßnahmen nicht mit der Behauptung verhindern, dass er die Kosten dieser Maßnahme, die ihn nach § 839 ABGB zur Hälfte treffen, nicht tragen könne. Die Berücksichtigung einer solchen Einwendung würde dazu führen, dass der andere Miteigentümer eine durch das Unterbleiben mit Kosten verbundener Verwaltungsarbeiten verbundene Verminderung des Wertes der gemeinschaftlichen Sache nicht verhindern könnte. Wenn ein Miteigentümer die mit der ordnungsgemäßen Erhaltung der gemeinsamen Sache verbundenen Lasten nicht tragen kann, während der andere die ihn treffenden diesbezüglichen Lasten aufbringen will, muss ersterer seinen Anteil allenfalls veräußern (§ 829 ABGB). Miteigentümer können mit der gemeinschaftlichen Sache eben nur so lange nach Belieben schalten, als alle Teilhaber einverstanden sind. Sobald sie uneinig sind, kann kein Teilhaber an der gemeinschaftlichen Sache eine Veränderung vornehmen, wodurch über den Anteil des anderen verfügt würde (§ 828 ABGB), er kann sie daher auch nicht etwa gegen den Willen des anderen verfallen lassen.
Über die Aufnahme bzw Sicherstellung eines Instandsetzungsdarlehens auf der gesamten gemeinschaftlichen Liegenschaft war nicht zu entscheiden, weil die Parteien einen Antrag auf Entscheidung über eine solche Verwaltungsmaßnahme nicht gestellt haben.
Die für eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung geforderte Voraussetzung, dass sie im Wesentlichen den Interessen aller Miteigentümer dienen müsse, besagt nur, dass eine solche Maßnahme nicht nur einzelnen Teilhabern dienen darf. Dies ist bei Instandsetzungsarbeiten, die den Wert des gemeinsamen Gutes erhalten, nicht der Fall.
Auch die letzte für eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung geforderte Bedingung, dass sie keine besonderen Kosten verursachen darf, wird im vorliegenden Fall erfüllt, weil es dabei nur um die Kosten - allerdings schon länger aufgeschobener und dadurch umfangreicherer - Instandsetzungsarbeiten geht. Im Übrigen wäre auch dann, wenn es sich wegen der hohen Kosten der Instandsetzungsarbeiten um wichtige Erhaltungsmaßnahmen iSd § 834 ABGB handeln würde, eine nach denselben Gesichtspunkten zu beurteilende Entscheidung des Außerstreitrichters zulässig (Jensik, Miteigentum - Wohnungseigentum 25 u 28; Gamerith aaO Rdz 18 zu § 835; MietSlg 8.522; 23.057, 28.057; JBl 1967, 149; MietSlg 34.103).
Der bestätigende Teil des Spruchs des erstgerichtlichen Beschlusses lässt Art und Umfang der bewilligten, mit der Fassadeninstandsetzung zusammenhängenden Arbeiten ausreichend deutlich erkennen.
Den Mängeln des erstgerichtlichen Beschlusses hinsichtlich der Spengler- und Dachdeckerarbeiten sowie der Arbeiten an der Einfriedung hat das Rekursgericht durch Aufhebung der diesbezüglichen Beschlusspunkte zwecks neuerlicher Entscheidung nach Verfahrensergänzung durch das Erstgericht Rechnung getragen.
Wie der Antragsteller bei Ausführung der bewilligten Verwaltungsmaßnahmen im Einzelnen vorzugehen hat, war ihm vom Außenstreitrichter nicht vorzuschreiben. Dass der Antragsteller dabei als Verwalter des gemeinschaftlichen Gutes und Machthaber aller Miteigentümer anzusehen ist und daher verpflichtet ist, die Verwaltung emsig und redlich zu besorgen und darüber ordentliche Rechnung abzulegen, ergibt sich aus dem Gesetz (§§ 837 und 1002 ff ABGB; Gamerith aaO Rdz 1 und 2 zu § 837).
Für eine zeitlich gestaffelte Ausführung der von der Bestätigung umfassten Arbeiten im Zusammenhang mit der Fassadeninstandsetzung besteht im Hinblick darauf, dass es sich dabei um dringend nötige Instandsetzungsarbeiten handelt, kein Grund.
Davon, dass die Antragstellung eine Schikane darstelle, also offenbar den Zweck hätte, den Antragsgegner zu schädigen (§ 1295 Abs 2 ABGB), kann deshalb, weil die beabsichtigten Instandsetzungsmaßnahmen einem berechtigten Interesse des Antragstellers dienen, keine Rede sein (Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 58 zu § 1295 Abs 2 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Aus dem gesamten Verfahren ergibt sich, dass die beiden Miteigentümer über die Durchführung der die ordentliche Verwaltung ihrer Liegenschaft betreffenden, vom Einleitungsantrag umfassten Instandsetzungsarbeiten noch immer nicht übereinstimmen, sodass der Außerstreitrichter darüber entscheiden konnte.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass der aufhebende Teil des angefochtenen Beschlusses nicht rechtswidrig ist und dass dem bestätigenden Teil des angefochtenen Beschlusses weder eine offenbare Gesetz- oder Aktenwidrigkeit noch eine Nullität anhaften.
Soweit sich das Rechtsmittel als ordentliche Revisionsrekurs gegen den aufhebenden Teil des angefochtenen Beschlusses richtet, war ihm also nicht Folge zu geben, soweit es sich als außerordentlicher Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil des angefochtenen Beschlusses richtet, war es zurückzuweisen.
Textnummer
E100184European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0030OB00583.84.0724.000Im RIS seit
26.03.2012Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012