TE OGH 1985/7/24 3Ob68/85

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Veröffentlicht am 24.07.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Egermann, Dr. Schlosser und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A B C, registrierte

Genossenschaft mit beschränkter Haftung, 8983 Bad Mitterndorf, vertreten durch Dr. Hans Pirker, Rechtsanwalt in Irdning, wider die verpflichtete Partei Gerta D, Gastwirtin, 8982 Tauplitz Nr. 14, vertreten durch Dr. Karlheinz Angerer, Rechtsanwalt in Bad Aussee, wegen zwangsweiser Räumung infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 25. April 1985, GZ R 4/85-23, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Irdning vom 12. November 1984, GZ E 694/84-14, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Urteil des Erstgerichtes vom 16. Februar 1984, C 259/83-7, wurde die Verpflichtete verurteilt, das Haus Tauplitz Nr. 14, Gasthof D, binnen 14 Tagen von allen nicht im Eigentum der betreibenden Partei bestehenden Gegenständen zu räumen und der betreibenden Partei geräumt zu übergeben. Mit Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 26. April 1984, R 301/84-12, wurde dieses Urteil bestätigt. Eine von der verpflichteten Partei gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 27. Juni 1984, 1 Ob 1520/84-15, zurückgewiesen.

Nach Zustellung des Berufungsurteiles, aber vor Entscheidung über die außerordentliche Revision, beantragte die betreibende Partei, ihr die Exekution durch zwangsweise Räumung sowie zur Hereinbringung der Prozeßkosten die Fahrnisexekution zu bewilligen. Mit Beschluß vom 6. Juni 1984, ON 2, bewilligte das Erstgericht die Räumungsexekution. Der Gerichtsvollzieher setzte den Räumungstermin für den 29. Juni 1984 fest. Da die verpflichtete Partei einen Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung und einen Antrag auf Bewilligung eines Räumungsaufschubes stellte, wurde der Räumungstermin abgesetzt.

Mit Beschluß des Kreisgerichtes Leoben vom 28. Oktober 1984, R 684/84-12, wurde der Exekutionsbewilligungsbeschluß vom 6. Juni 1984 bestätigt.

Schon am 20. Juli 1984 hatte die betreibende Partei einen Antrag auf Vollziehung der bewilligten Räumungsexekution gestellt, wobei sie auf die zwischenzeitig erfolgte Zurückweisung der oben erwähnten außerordentlichen Revision hinwies (Antrag ON 8).

Mit Beschluß vom 12. November 1984, ON 14, bewilligte das Erstgericht in den Abs 1 und 2 neuerlich die Exekution durch zwangsweise Räumung und bestimmte im Abs 3 die im Antrag auf Räumungsvollzug ON 8 verzeichneten Kosten der betreibenden Partei als weitere Exekutionskosten und ordnete in Abs 4 die unverzügliche Vornahme der Räumung an. Der Gerichtsvollzieher setzte daraufhin den Räumungstermin für 5. November 1984 fest.

Gegen den Beschluß ON 14 erhob die Verpflichtete insoweit, als damit die Exekution durch zwangsweise Räumung bewilligt wurde, einen Rekurs, in dem sie einerseits auf die schon mit Beschluß ON 2 bewilligte Exekution hinwies und andererseits wie schon in ihrem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung ON 2 wiederholte, der Beschluß sei unklar, weil er nicht angebe, welche Fahrnisse von der Räumungsverpflichtung erfaßt seien. Sie stellte den Antrag, den Beschluß ON 14 aufzuheben. Auf den vom Gerichtsvollzieher festgesetzten Räumungstermin nahm die verpflichtete Partei in ihrem Rekurs nicht Bezug.

Das Gericht zweiter Instanz hob den Beschluß des Erstgerichtes aus Anlaß des Rekurses in seinen ersten beiden Absätzen, nämlich insoweit, als neuerlich die zwangsweise Räumung bewilligt wurde, als unzulässig auf, weil es im Exekutionsverfahren nur einen einzigen Exekutionsbewilligungsbeschluß gebe.

Gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Antrag auf Bewilligung der Exekution durch zwangsweise Räumung zur Gänze abgewiesen werde.

Die verpflichtete Partei macht erstmals geltend, daß es im vorliegenden Fall um die Räumung einer von der betreibenden Partei im Wege einer Zwangsversteigerung erworbenen Liegenschaft gehe, so daß der streitige Rechtsweg unzulässig sei, weshalb auch die Exekutionsbewilligung nichtig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist mangels Beschwer der verpflichteten Partei unzulässig, weshalb es auch nicht schadet, daß der Beschluß der zweiten Instanz keinen Ausspruch über den Wert des Beschwerdegegenstandes und, falls die Sache im sogenannten Zulassungsbereich liegen sollte, über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses enthält.

Durch die Entscheidung der zweiten Instanz wurde nämlich dem Rekurs der verpflichteten Partei voll stattgegeben, indem der von ihr bekämpfte Beschluß im Umfang der Anfechtung ersatzlos aufgehoben wurde. Es ist also insoweit ohnedies schon die Rechtslage gegeben, die die verpflichtete Partei mit ihrem Rechtsmittel anstrebte (Fehlen der sogenannten formellen Beschwer, vgl. Fasching, Handbuch RZ 1714). Eine Behebung des schon in Rechtskraft erwachsenen Beschlusses ON 2 kommt selbstverständlich anläßlich der Bekämpfung eines späteren Beschlusses nicht in Betracht. Die Abs 3 und 4 des Beschlusses des Erstgerichtes, nämlich die Bestimmung von Kosten der betreibenden Partei und die Anordnung, es möge unverzüglich ein Räumungstermin festgesetzt werden, war von der verpflichteten Partei aber nicht bekämpft worden (siehe die Anfechtungserklärung im Rekurs der verpflichteten Partei ON 20). Auch im Revisionsrekurs wird nicht etwa geltend gemacht, der Rekursantrag der verpflichteten Partei sei von der zweiten Instanz insofern nicht erledigt worden, als im Abs 3 des Beschlusses des Erstgerichtes Kosten bestimmt wurden und in Abs 4 des Beschlusses des Erstgerichtes die unverzügliche Vornahme der in den Abs 1 und 2 bewilligten Räumung angeordnet wurde.

Aus Anlaß des unzulässigen Rechtsmittels ist aber auch kein Raum, eine allfällige Nichtigkeit aufzugreifen. Nur der Klarstellung halber sei aber angefügt, daß eine Durchführung der Räumung gemäß § 156 Abs 2 EO im vorliegenden Fall deshalb nicht in Betracht kam, weil ja die betreibende Partei und Ersteherin der verpflichteten Partei zunächst die weitere Benützung der Liegenschaft ausdrücklich, wenn auch nur in Form eines Prekariums, gestattet hatte. Zudem könnte eine allfällige Nichtigkeit auch schon wegen der Rechtskraft der zu C 259/83 ergangenen Entscheidungen nicht mehr wahrgenommen werden.

Das unzulässige Rechtsmittel war zurückzuweisen.

Anmerkung

E06228

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0030OB00068.85.0724.000

Dokumentnummer

JJT_19850724_OGH0002_0030OB00068_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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