TE OGH 1985/7/24 3Ob45/85

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Veröffentlicht am 24.07.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Egermann, Dr. Schlosser und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei STADT A, 6850 Dornbirn, Rathaus, vertreten durch Dr. Reinhold Moosbrugger, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die verpflichteten Parteien 1.) Robert B, ohne Beschäftigungsangabe, 6850 Dornbirn, Raiffeisenstraße 22, 2.) und

3.) Friedrich und Josefine B, ohne Beschäftigungsangaben, beide 6850 Dornbirn, Raiffeisenstraße 24, alle vertreten durch Dr. Bernhard Kessler, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen zwangsweiser Räumung, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 20. Dezember 1984, GZ R 770/84-6, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 22. Oktober 1984, GZ E 8322/84-2, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten des Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 8. Oktober 1982, Zl. I b 333-5/82, wurde gemäß § 45 Abs. 1 Straßengesetz, (Vorarlberger) LGBl. Nr. 8/1979 (richtig 1969), zum Zweck des (Aus-) Baues der Gemeindestraße 'Erlgrund' nach Maßgabe des beigeschlossenen Grundeinlöseplanes vom 31. August 1982, Plan Nr. 351/-02, - vorbehaltlich einer genauen Endvermessung in der Natur - das dauernde und lastenfreie Eigentum von 875 m 2 aus der Grundparzelle 2396 in EZ 7805 KG A (im Eigentum von Robert B) und von 5 m 2 aus der Grundparzelle 2397 in EZ 5017 KG A (je zur Hälfte im Eigentum von Friedrich und Josefine B) zugunsten der Stadt A in Anspruch genommen,

festgestellt, daß die Stadt A gemäß § 47 Abs. 1 StrG an Robert B für die Grundinanspruchnahme 1,006.250 S, für Befestigung eines neuen Lagerplatzes und Abtransport des Altmaterials auf der in Anspruch genommenen Grundfläche 472.000 S, für die Bepflanzung entlang der Südgrenze der Grundparzelle 2396 40.000 S und für die auf der Grundparzelle 2396 durch die Baumaßnahmen in Wegfall kommenden bzw. in Mitleidenschaft gezogenen Obstbäume je Obstbaum 2.800 S, an Friedrich und Josefine B für Grundinanspruchnahme je 2.875 S und für die auf der Grundparzelle 2397 durch die Baumaßnahmen in Wegfall kommenden bzw. in Mitleidenschaft (gezogenen Obstbäume) je 1.400 S zu zahlen und die Kosten für die Wiedererrichtung des bestehenden stabilen Eisenzaunes an der neuen südlichen Grundgrenze der Grundparzelle 2396 und die Arbeitskosten für die Bepflanzung entlang dieser Grundstücksgrenze zu übernehmen hat. Die Stadt A hatte die Entschädigungsbeträge für Grundinanspruchnahme bzw. für die Pflanzen entlang der südlichen Grenze der Grundparzelle 2396 jeweils vor Inanspruchnahme der enteigneten Grundflächen, längstens jedoch binnen zwei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides und die Entschädigung für die Obstbäume längstens binnen zwei Wochen ab Eintritt des Schadensereignisses an die Grundeigentümer auszuzahlen... Für die Durchführung der Baumaßnahmen, zu deren Gunsten die Enteignung erfolgte, wurde gemäß § 48 StrG eine Frist von drei Jahren, gerechnet ab Zustellung des Enteignungsbescheides, festgesetzt.

Dieser Bescheid, gegen den keine Berufung zulässig war, wurde der Stadt A am 18. Oktober 1982 zugestellt.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde der drei Enteigneten gegen den zitierten Bescheid abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, der sie als unbegründet abgewiesen hat.

Laut den Verwahraufträgen des Bezirksgerichtes A vom 21. Dezember 1982, 1 Nc 52/82-3, 4 und 5, wurden die Erläge der Stadt A bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Innsbruck von 1,518.250 S für Robert B und von je 2.875 S für Friedrich und Josefine B als Entschädigungsbeträge im Enteignungsverfahren nach § 1425 ABGB angenommen.

In der Sitzung des Stadtrates von A vom 2. Oktober 1984 wurde beschlossen, die Vollstreckung des zitierten Enteignungsbescheides beim Bezirksgericht A zu beantragen. Unter Vorlage einer nicht beglaubigten Ablichtung des zitierten Enteignungsbescheides samt darin bezogenen Lageplanes, einer nicht beglaubigten Ablichtung der erwähnten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes und einer vom Stadtbauamt A als richtig bestätigten Ablichtung des erwähnten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, nicht beglaubigter Ablichtungen der drei zitierten Verwahraufträge und einer vom Stadtbauamt A als richtig bestätigten Ablichtung des den Antrag auf zwangsweise Räumung betreffenden Teiles des Protokolls der Sitzung des Stadtrates von A am 2. Oktober 1984 samt Lageplan beantragte die Stadt A als betreibende Partei mit Schriftsatz vom 9. Oktober 1984 beim Erstgericht gegen die drei Verpflichteten die zwangsweise Räumung von Altmaterial, befindlich auf 875 m 2 aus Grundparzelle 2396 KG A (Robert B) und auf 5 m 2

aus Grundparzelle 2397 KG A (Friedrich und Josefine B). Dazu behauptete die betreibende Partei, mit dem rechtskräftigen Bescheid das dauernde und lastenfreie Eigentum an diesen Grundflächen erworben und die ihr auferlegten Entschädigungsbeträge gerichtlich erlegt zu haben. Nach § 49 Abs. 2 StrG sei ein rechtskräftiger Enteignungsbescheid vollstreckbar, sobald der darin bestimmte Entschädigungsbetrag gerichtlich hinterlegt ... wurde. Nach § 49 Abs. 3 StrG sei die zwangsweise Räumung auf Antrag des Enteigners gegen Vorlage des rechtskräftigen Enteignungsbescheides und des Nachweises der Hinterlegung nach § 349 EO vom Gericht zu vollziehen. Trotz mehrfacher Bemühungen der betreibenden Partei hätten die Verpflichteten auf den enteigneten Grundstücksteilen nach wie vor Altmaterial gelagert.

Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei gegen die Verpflichteten 'auf Grund des Bescheides der Vorarlberger Landesregierung vom 8. Oktober 1982, Zl. I b 333-5/82 (i. V. mit dem Beschluß des Verfassungsgerichtshofes ..., dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ... und den Beschlüssen des Bezirksgerichtes A vom 21. Dezember 1982, 1 Nc 52/82)' die zwangsweise Räumung der im Lageplan des Amtes der Stadt A - Stadtbauamt vom 31. August 1982, Nr. 351-02

(Aktennummer III-31/77) ausgewiesenen Teilflächen von 875 m 2 aus Grundstück 2396 EZ 7805 KG A und 5 m 2 aus Grundstück 2397 EZ 5017 KG A und zitierte dazu § 349 EO und § 49 Abs. 3 StrG LGBl. 8/1969. Die Räumung soll nach Rechtskraft des Beschlusses unverzüglich vorgenommen werden.

In ihrem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung beantragten die Verpflichteten die Abweisung des Exekutionsantrages, weil der Enteignungsbescheid hinsichtlich der Räumung keinen Leistungsbefehl und keine Leistungsfrist enthalte und deshalb kein vollstreckbarer Exekutionstitel sei, und weil dieser Bescheid auch nicht in einer vollstreckbaren Ausfertigung vorgelegt worden sei.

Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag ab. Es vertrat die Rechtsansicht, daß der Enteignungsbescheid wegen Unzulässigkeit eines ordentlichen Rechtsmittels rechtskräftig und wegen der gerichtlichen Hinterlegung der im Bescheid bestimmten Entschädigungsbeträge nach § 49 Abs. 2 StrG vollstreckbar sei. Die betreibende Partei habe daher nicht bloß einen Eigentumserwerbstitel, sondern sei volle und unbeschränkte Eigentümerin der zu ihren Gunsten enteigneten Grundflächen. Die spätere übergabe habe nur deklaratorische Bedeutung. Die Verpflichteten hätten mit dem Verlust des Eigentums auch das Recht verloren, die enteigneten Flächen weiter zu benützen. Nach § 49 Abs. 3 StrG obliege die Durchführung der zwangsweisen Räumung nach § 349 EO dem Gericht. Zur Vollstreckung sei jedoch in der Regel ein Ausspruch erforderlich, daß der Enteignete die Besitzergreifung des Enteigners am Enteignungsgegenstand zu dulden, und soweit er ihn etwa noch bewohne oder Fahrnis darauf habe, den Enteignungsgegenstand in einer nach § 59 Abs. 2 AVG festzusetzenden Frist zu räumen habe. Der bloße Ausspruch der Begründung des lastenfreien Eigentums oder sonstigen dinglichen Rechts des Enteigners durch die Enteignung reiche für sich allein nur aus, wenn eine Exekution nicht in Frage komme, weil der Enteigner zur Zeit der Erlassung des Enteignungsbescheides bereits im Besitz des enteigneten Grundstückes sei. Im vorliegenden Fall hätte die Enteignungsbehörde eine angemessene Leistungsfrist (Räumungsfrist) festsetzen und einen Leistungsbefehl aufnehmen müssen. § 59 Abs. 2 AVG habe bei Enteignungen eine besondere Bedeutung, bei denen der Enteignete - wie hier - nicht nur den Entzug seines Eigentums zu dulden habe, sondern auch zum Handeln verpflichtet sei. Der Enteignungsbescheid sei daher kein geeigneter Exekutionstitel.

Nachdem das Rekursgericht ursprünglich nur ausgesprochen hatte, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt, berichtigte es diesen Ausspruch aufgrund des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 27. Februar 1985, 3 Ob 15/85, am 15. April 1985, dahin, daß der von (der) Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes hinsichtlich des Erstverpflichteten 300.000 S, hinsichtlich der beiden anderen Verpflichteten zwar 15.000 S, nicht jedoch 300.000 S übersteigt, und daß der Rekurs des Zweit- und der Drittverpflichteten nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig sei, weil darüber, wie Enteignungsbescheide beschaffen sein müssen, um Exekutionstitel zu sein, keine einheitliche und gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestehe.

In ihrem Revisionsrekurs beantragt die betreibende Partei, den angefochtenen Beschluß durch Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses abzuändern, allenfalls ihn zwecks neuerlicher Entscheidung durch das Rekursgericht aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet. Nach § 45 Abs. 1, 5 und 6 StrG hat über den Antrag des Straßenerhalters auf Enteignung die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Die zwangsweise Räumung ist nach § 49 Abs. 3 StrG auf Antrag des Enteigners gegen Vorlage des rechtskräftigen Enteignungsbescheides und des Nachweises der Hinterlegung oder Zahlung des Entschädigungsbetrages ... gemäß § 349 EO vom Gericht zu vollziehen.

Im Hinblick auf Art. 94 B-VG, wonach die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt ist, kann § 49 Abs. 3 StrG bei gebotener verfassungskonformer Auslegung nur so verstanden werden, daß es sich dabei - anders als beim übergabsverfahren nach § 156 Abs. 2 EO, das einen Teil des Zwangsversteigerungsverfahrens bildet - um eine mit dem verwaltungsbehördlichen Enteignungsverfahren in keinem Zusammenhang stehende gerichtliche Exekution zur Erwirkung der überlassung oder Räumung von unbeweglichen Sachen handelt, für die der rechtskräftige Enteignungsbescheid der Landesregierung Exekutionstitel ist. Die in Angelegenheiten des öffentlichen Rechtes ergangenen rechtskräftigen Erkenntnisse (Bescheide) der Verwaltungsbehörden sind, sofern die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den Gerichten überwiesen ist, nach § 1 Z 12 EO Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

Nach § 7 Abs. 1 EO darf die Exekution auf Grund eines solchen Exekutionstitels aber nur bewilligt werden, wenn aus ihm nebst der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind. Nach dem 2. Absatz dieser Gesetzesstelle darf die Exekution auch nicht vor Eintritt der Fälligkeit einer Forderung und vor Ablauf der in einem Exekutionstitel für die Leistung bestimmten Frist bewilligt werden. ...

Die zitierten ersten beiden Absätze des § 7 EO behandeln die materielle Vollstreckbarkeit eines Exekutionstitels. Dabei ergänzt der erste Absatz § 1 EO und spricht aus, welche Erfordernisse ein dort aufgezählter Titel haben muß, um Grundlage einer Exekutionsbewilligung sein zu können. Fehlt eines dieser Merkmale, so mangelt es am Vollstreckungsanspruch (Heller-Berger-Stix I 178). Das Bewilligungsgericht hat die Verpflichtung nur auf Grund des Titels festzustellen. Es hat nicht zu untersuchen, was der Verpflichtete nach dem Gesetz zu leisten hätte, sondern nur, wozu er im Titel verpflichtet wurde. Dabei hat es sich streng an den Wortlaut des Spruches zu halten und diesen zwar auszulegen, daraus aber keinen weiteren Anspruch abzuleiten (Heller-Berger-Stix I 187). Voraussetzung und Grundlage der Exekutionsbewilligung ist ein an den Verpflichteten ergangener Befehl oder eine übernommene Verbindlichkeit, etwas zu tun oder zu unterlassen. Die bloße Feststellung einer solchen Verbindlichkeit reicht dazu nicht aus. Ein Exekutionstitel liegt daher nur vor, wenn der Spruch ein 'Sollen' und keine bloße Feststellung enthält (Heller-Berger-Stix I 63ff, 178, 187 ff).

Dabei muß über Gegenstand, Art und Umfang der Leistung, die voneinander mitunter nicht scharf abgegrenzt werden können, im Titel Klarheit bestehen und der Exekutionsantrag damit genau übereinstimmen. Soweit bei Handlungen oder Unterlassungen eine Beschreibung der Leistung ihrer Natur nach genau möglich ist, hat der Titel eine solche zu enthalten (Heller-Berger-Stix I 192 f). Die Exekution nach § 349 Abs. 1 EO ist zu führen, wenn der Exekutionstitel auf Überlassung oder Räumung einer unbeweglichen Sache lautet, ohne Unterschied, ob die überlassung oder Räumung zum Zwecke der Erlangung des Eigentums, des Besitzes oder der Gewahrsame vorgenommen wird. Die Räumung einer unbeweglichen Sache könnte an sich auch unter die §§ 353 oder 354 EO eingereiht werden, da es jedoch den eigenen § 349 EO gibt, ist nur dieser bei Räumung einer unbeweglichen Sache anzuwenden (Heller-Berger-Stix III 2485 ff). Aus diesen Ausführungen folgt, daß auf Grund des Enteignungsbescheides der Vorarlberger Landesregierung keine Räumungsexekution nach § 349 EO bewilligt werden kann, weil dem Bescheid diesbezüglich die materielle Vollstreckbarkeit fehlt. Die Enteigneten werden nämlich in diesem Bescheid zu keiner Leistung, insbesondere nicht zur überlassung oder Räumung der enteigneten Grundstücksteile binnen einer Frist verpflichtet, obwohl dies nach der Sachlage erforderlich gewesen wäre (Jesch, Der Vollzug von Enteignungsbescheiden, ÖJZ 1969, 387 f Arb. 388; Geuders, Vollzugsprobleme der Enteignung, GdZ 1966, 8 (10); Brunner, Enteignung für Bundesstraßen 32 f, 75 f). Ähnlich auch die ständige Rechtsprechung, wonach ein Rückstellungserkenntnis nur dann einen Exekutionstitel für die zwangsweise Räumung nach § 349 EO bildet, wenn darin die Räumungsverpflichtung ausdrücklich ausgesprochen ist (SZ 21/153; EvBl. 1951/59 und 1953/169; JBl. 1955, 230; EvBl. 1956/190 u.a.).

Der auf Bewilligung der Exekution nach § 349 EO gerichtete Antrag wurde daher vom Rekursgericht mit Recht abgewiesen. Weil der Exekutionsantrag auch bei Vorlage einer Ausfertigung des Enteignungsbescheides samt Vollstreckbarkeitsklausel und von Ausfertigungen der Verwahraufträge nicht zu bewilligen wäre, erübrigte sich ein diesbezüglicher Verbesserungsauftrag. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 74 und 78 EO sowie den §§ 40, 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E06640

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0030OB00045.85.0724.000

Dokumentnummer

JJT_19850724_OGH0002_0030OB00045_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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