Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Juli 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obeersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schrott als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ferdinand A wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 6.Dezember 1984, GZ 11 a Vr 26/83-157, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, und des Verteidigers Dr. Wandl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Ferdinand A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1 StGB, des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Verleumdung nach § 297 erster Fall StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf § 28 StGB nach § 169 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die mehrfache Begehung von Diebstählen und die damit verbundene hohe Schadenssumme (von nahezu 500.000 S), die mehrfache Begehung sowohl des Verbrechens der Brandstiftung als auch des Vergehens der Verleumdung sowie die besondere Gefährlichkeit der im Ortsgebiet verübten drei Brandstiftungen, als mildernd dagegen den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten sowie sein ursprüngliches, vor der Gendarmerie und dem Untersuchungsrichter abgelegtes Geständnis, das wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug. Die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 25. Juni 1985, GZ 10 Os 64/85-6, bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen.
Gegen den Strafausspruch richten sich Berufungen des Angeklagten, der eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe anstrebt, sowie der Staatsanwaltschaft, die eine Erhöhung dieser Freiheitsstrafe begehrt.
Rechtliche Beurteilung
Beiden Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Die vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe sind an sich zutreffend. Allerdings übersah das Erstgericht, daß dem Angeklagten zusätzlich die Verübung von (weiteren) Straftaten während eines (wegen der Diebstähle) bereits anhängigen Strafverfahrens als erschwerend zur Last fällt und zudem der anzuwendende Strafsatz (von einem bis zu zehn Jahren) sowohl wegen der Diebstähle (§ 128 Abs. 2 StGB) als auch wegen der Brandstiftung (§ 169 Abs. 1 StGB) zum Tragen kommt. Der Angeklagte vermag keine zusätzlichen, nicht bereits vom Erstgericht berücksichtigten Milderungsgründe ins Treffen zu führen. Eine vernachlässigte Erziehung ist bei seinem Alter von rund 25 oder 26 Jahren zum Zeitpunkt der Verübung der nunmehr abgeurteilten Straftaten nicht mehr mildernd. Es bestehen nach den im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten auch keine Anhaltspunkte für eine als mildernd zu beurteilende geistige Abnormität oder einen Schwachsinn des Angeklagten. Auch von einer relevanten 'Außenseiterrolle', in die der Angeklagte in der Dorfgemeinschaft gedrängt worden sein sollte, kann nach dem Verfahrensergebnis keine Rede sein (dies ganz abgesehen davon, daß er ja mit bekannten Burschen aus dem Dorf eine Serie von Diebstählen beging). Die Taten des Angeklagten zeichnen sich durch einen besonders hohen Schuld- und Unrechtsgehalt aus. Die Brandstiftungen und die dadurch hervorgerufenen Schäden stehen außer jeder Relation zu den vom Angeklagten (in seinen ursprünglichen Geständnissen) dazu angegebenen Motiven. Sie kennzeichnen vielmehr den Angeklagten trotz seiner bisherigen Unbescholtenheit als einen für die Sicherheit des Eigentums in hohem Maß gefährlichen Rechtsbrecher. Bei Berücksichtigung dieser Umstände erscheint das vom Erstgericht gewählte Strafausmaß keineswegs überhöht und daher auch nicht reduktionsbedürftig.
Angesichts der bisherigen Unbescholtenheit des Angeklagten ist es aber andererseits trotz der an sich zutreffenden Erwägungen in der Berufung der Staatsanwaltschaft nicht erforderlich, die in der oberen Hälfte des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzte Freiheitsstrafe noch zu erhöhen. Sie ist vielmehr ausreichend, um bei dem vorauszusetzenden gezielten Einsatz von Resozialisierungsmaßnahmen im Strafvollzug (§ 20 Abs. 1 StVG) den Angeklagten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung zu verhelfen und ihn abzuhalten, weiter schädlichen Neigungen nachzugehen. Aus den angeführten Erwägungen war daher beiden Berufungen ein Erfolg zu versagen.
Anmerkung
E06179European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0100OS00064.85.0730.000Dokumentnummer
JJT_19850730_OGH0002_0100OS00064_8500000_000