Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Siegfried A, Tischlermeister, Kals, Ködnitz Nr.50, vertreten durch Dr. Peter Rohracher, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagte Partei Hans-Dieter B, Lehrer, Nußdorf-Debant, Obere Aguntstraße Nr.25, vertreten durch Dr, Hermann Spinner, Rechtsanwalt in Lienz, wegen Unterlassung, infolge ao. Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 24.April 1985, GZ 2 a R 141/84-13, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs.1 ZPO i.V.m. § 502 Abs.2 Z 2 ZPO zurückgewiesen, weil der Beschwerdegegenstand der Revision S 15.000,-- nicht übersteigt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 500 Abs.4 ZPO findet gegen einen Ausspruch nach Abs.2 kein Rechtsmittel statt. Nur wenn das Berufungsgericht gesetzwidrig eine Bewertung in jenen Fällen ausgesprochen hat, wo das Gesetz hiefür keine Möglichkeit bietet, dann ist der Oberste Gerichtshof an einen solchen Ausspruch nicht gebunden (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 1830). Für den Ausspruch über den Streitwert sind im übrigen die Vorschriften der §§ 54 bis 60 JN anzuwenden, und zwar insbesondere auch § 59 JN (Fasching I, 359; Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 1830). Nach § 59 JN müssen auch Klagen auf Unterlassung, wie die vorliegende, bewertet werden. Tatsächlich hat hier auch eine solche Bewertung durch den Kläger stattgefunden. Die Judikatur, die ausspricht, daß eine Bewertung nach § 500 Abs.2 ZPO nur dann zu erfolgen hat, wenn der Streitgegenstand einen Geldwert besitzt (RZ 1974/54, SZ 55/186, EFSlg.34.481 u.a.) sowie die Ausführungen Faschings (IV, 231) betreffen im wesentlichen nur Statusklagen oder Klagen über höchstpersönliche Ansprüche, die ihrem Wesen nach einer Bewertung durch Geld unzugänglich sind, wie etwa das Recht auf Führung eines bestimmten Namens. Dazu gehören aber nicht Klagen auf Unterlassung ehrenrühriger Behauptungen, denen in der Regel in Geld bewertbare Interessen zugrundeliegen, wie gerade die vorliegende Klage erkennen läßt, die der Kläger damit begründet, daß durch die ehrenrührigen Behauptungen des Beklagten sein Kredit gefährdet wäre. Im übrigen wurde dem § 502 ZPO durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 ein Abs.5 angefügt, der jene Streitigkeiten aufzählt, für die die Abs.2 bis 4 des § 502 nicht gelten. Streitigkeiten wie die vorliegende sind dort nicht genannt.
Anmerkung
E06283European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0070OB01515.85.0730.000Dokumentnummer
JJT_19850730_OGH0002_0070OB01515_8500000_000