Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Jensik, Dr. Schobel und Dr. Warta als Richter in der Handelsregistersache der zu HRB 2518 in dem vom Kreisgericht Wels geführten Handelsregister eingetragenen Verhältnisse der Heinz A B C, Weyregg am Attersee, Miglberg 10, infolge Revisionsrekurses der eingetragenen Gesellschaft, vertreten durch Dr. Michael Mayrhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 10. Juni 1985, GZ 5 R 128/85-19, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 4. April 1985, HRB 2518-14, bestätigt wurde, folgenden Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Seit der registermäßigen Durchführung der in der außerordentlichen Generalversammlung vom 19. Dezember 1984 im Zusammenhang mit einer völligen Änderung des Unternehmensgegenstandes und der Firma beschlossenen Verlegung des Sitzes der Gesellschaft am 5. März 1985 sind die einzutragenden Verhältnisse der antragstellenden Gesellschaft mbH in dem vom Erstgericht geführten Handelsregister eingetragen.
Am 3. April 1985 langte beim Registergericht der Antrag der Gesellschaft auf Eintragung einer ihre Haftung als pachtweise Erwerberin abändernde Vereinbarung gemäß § 25 Abs. 2 HGB ein. Die Antragstellerin belegte durch die Ablichtung einer Ausfertigung des Notariatsaktes vom 19. Dezember 1984 (mit dem Rekurs gegen den registergerichtlichen Beschluß legte die Antragstellerin dann die Originalausfertigung des Notariatsaktes vor), von Karl und Gertraud D deren 'gesamten Discothek - Gasthofbetrieb ... samt dem dazugehörenden Anlage- und Umlaufvermögen zu Besitz, zur Nutzung und zur Führung im eigenen Namen und für eigene Rechnung' gepachtet zu haben. Nach dem Inhalt der Vertragsurkunde sollte der 15. Dezember 1984 als Stichtag für die Übernahme des Pachtgegenstandes gelten. Nach der Vertragsurkunde vereinbarten die Verpächter mit der pachtenden Gesellschaft gemäß Paragraph vier über die Übernahme von Verbindlichkeiten wörtlich:
'(1) In Abweichung des Paragraph 25 (fünfundzwanzig) Absatz 1 (eins) Handelsgesetzbuches wird ein Ausschluß der Haftung im Sinne des Absatz 2 (zwei) leg.cit. rechtswirksam vereinbart.
(2) Der Ausschluß der durch Paragraph fünfundzwanzig Absatz eins - Handelsgesetzbuch gegebenen Haftung nach Paragraph fünfundzwanzig Absatz zwei - Handelsgesetzbuch wird von der Pächterin auf ihre Kosten durch die erforderliche Handelsregistereintragung und allenfalls notwendigen Bekanntmachungen oder Mitteilungen durchgeführt.
(3) ...' Das Registergericht wies den Antrag auf Eintragung der haftungsbeschränkenden Vereinbarung vor allem aus der Erwägung ab, daß eine solche Eintragung nur dann Wirkungen gegen Dritte auszuüben vermöchte, wenn sie - im Falle der Unternehmspacht - auf dem Registerblatt der Ver-pächter erfolge; die Antragstellerin habe nicht behauptet und es ergäbe sich auch nicht aus dem Registerstand, daß die Verpächter das von der Antragstellerin gepachtete Unternehmen einer Discothek und eines Gasthofes unter einer im Handelsregister eingetragenen Firma geführt hätten. Abgesehen davon hätte die antragstellende Gesellschaft nicht einmal behauptet, das gepachtete Unternehmen unter einer von den Verpächtern gebrauchten Firma fortzuführen. Aus einem anderen Registerverfahren sei vielmehr aktenkundig, daß die Antragstellerin noch am selben Tag den Pachtgegenstand an eine andere Gesellschaft mbH in Unterpacht weitergegeben habe.
Das Rekursgericht bestätigte die abweisliche Entscheidung des Registergerichtes. Es billigte dessen Beurteilung, daß es an einer Unternehmensfortführung durch die Antragstellerin gebreche, weil diese das von ihr gepachtete Unternehmen nicht selbst geführt, sondern sofort in Unterbestand weitergegeben habe. Das Rekursgericht verneinte im übrigen auch bei Unterstellung des neuen Vorbringens im Rekurs, die Verpächter hätten ihr Unternehmen unter der Bezeichnung 'BERGGASTHOF - E - CHARLY' betrieben und der Pachtbetrieb werde unter dieser Bezeichnung weitergeführt, eine Firmenfortführung weil der erwähnte Ausdruck nur als bloße Geschäftsbezeichnung gewertet werden könne. Die vom Erstgericht verneinte Frage, ob eine Eintragung der abweichenden Haftungsvereinbarung im Registerblatt des Pächters Drittwirkung auszulösen vermöchte, ließ das Rekursgericht ausdrücklich unentschieden. Es verneinte aber im Ergebnis wie das Registergericht ein Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Eintragung.
Die Antragstellerin ficht die bestätigende Rekursentscheidung wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit mit einem Abänderungsantrag im Sinne ihres Eintragungsbegehrens und mit einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Rechtliche Beurteilung
Mangels schlüssiger Ausführung eines in § 16 Abs. 1 AußStrG genannten Anfechtungsgrundes ist der Revisionsrekurs unzulässig. Die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers sind nicht geeignet, die Unvereinbarkeit der vorinstanzlichen Beurteilung mit einer klaren und eindeutigen gesetzlichen Regelung, also eine offenbare Gesetzwidrigkeit (vgl. hiezu EFSlg. 42.327, 44.642 u.v.a.) insoweit aufzuzeigen, daß die im Rekurs genannte Etablissementbezeichnung keinesfalls als Firma aufgefaßt werden könnte und es zumindest insofern am Tatbestandsmerkmal der (durch die Eintragung auszuschließenden Haftung kraft) Firmenfortführung gebreche. Gleiches gilt auch für die vom Registergericht am zugrundegelegten Eintragungszweck ausgerichtete Auslegung, daß eine Eintragung nach § 25 Abs. 2 HGB in dem Registerblatt erfolgen müßte, in dem die fortgeführte Firma eingetragen sei.
Mangels schlüssiger Ausführung eines in § 16 Abs. 1 AußStrG genannten Anfechtungsgrundes war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Anmerkung
E06269European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0060OB00023.85.0807.000Dokumentnummer
JJT_19850807_OGH0002_0060OB00023_8500000_000