Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22.August 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Rechberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef A und Stefan B wegen §§ 146, 147 Abs. 3, 148 und 15 StGB. über die Beschwerde des Beschuldigten Stefan B gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 19.Juni 1985, AZ. 11 Ns 374/85, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
In dem beim Landesgericht Salzburg zu 25 Vr 1498/84 (u.a.) gegen Stefan B anhängigen Strafverfahren wegen §§ 146, 147 Abs. 3, 148 und 15 StGB. hat das Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 19. Juni 1985, 11 Ns 374/85 (= ON. 88 des Vr-Aktes), gemäß § 193 Abs. 4 StPO. ausgesprochen, daß die über den Beschuldigten Stefan B verhängte Untersuchungshaft bis zu acht Monaten dauern darf. Gegen diesen Beschluß richtet sich die vorliegende Beschwerde des genannten Beschuldigten.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde ist unzulässig. Denn eine Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz in Strafsachen kann nur in den im Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen mit einem ordentlichen Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden; eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichtes gemäß § 193 Abs. 4 StPO. sieht das Gesetz nicht vor (vgl. Mayerhofer/Rieder StPO. 2 Nr. 1 a zu § 193).
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Anmerkung
E06198European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0120OS00121.85.0822.000Dokumentnummer
JJT_19850822_OGH0002_0120OS00121_8500000_000