Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.August 1985 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Friedrich, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schrott als Schriftführer in der Strafsache gegen Christian A wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4 StGB. sowie anderer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 15.Mai 1985, GZ. 1 c Vr 280/85-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Infolge der Zurückziehung der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über die Berufung nicht zuständig (§ 296 Abs. 1 StPO.); demgemäß sind die Akten dem hiezu kompetenten Oberlandesgericht Wien zuzuleiten (vgl. EvBl. 1981/46 u.v.a.).
Anmerkung
E06186European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0100OS00077.85.0827.000Dokumentnummer
JJT_19850827_OGH0002_0100OS00077_8500000_000