TE OGH 1985/8/28 1Ob613/85

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.1985
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel (Vorsitz) und Hon.Prof. Dr. Petrasch sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Wurz und Dr. Hofmann als weitere Richter in der Vormundschaftssache mj. Stefanie A, geboren 13. März 1982, infolge Rekurses der Minderjährigen, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, Jugendamt, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 25. April 1985, GZ 43 R 186/85- 42, womit ein Rekurs der Minderjährigen, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, Jugendamt, gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 4. September 1984, GZ P 111/82-35, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung Jugendamt war Amtsvormund des am 13. März 1982 unehelich geborenen minderjährigen Kindes. Am 14. August 1984 beantragten die Mutter und ihre Eltern übereinstimmend, die Pflege und die Erziehung sowie die gesetzliche Vertretung an die mütterlichen Großeltern zu übertragen, die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung möge 'weiterhin' Unterhaltskurator bleiben. Die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung trat diesen Anträgen bei. Sie führte aus, sie wäre somit von der Amtsvormundschaft zu entheben und zum Unterhaltssachwalter zu bestellen.

Das Erstgericht bestellte die mütterlichen Großeltern zum Vormund, enthob die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, Jugendamt, von der Amtsvormundschaft, bestellte sie gleichzeitig zum Unterhaltssachwalter und sprach aus, daß das Kind in Pflege und Erziehung seiner Mutter verbleibe.

Diesen Beschluß bekämpfte die Minderjährige, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, mit Rekurs mit dem Antrag, den Beschluß dahin abzuändern, daß die Pflege und die Erziehung den mütterlichen Großeltern übertragen werde.

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht wies mit dem angefochtenen Beschluß diesen Rekurs als unzulässig zurück. Nach § 12 Abs. 1 AußStrG würden im außerstreitigen Verfahren ergehende Entscheidungen grundsätzlich mit ihrer Bekanntmachung an die Beteiligten wirksam. Mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses sei die gesetzliche Vertretung des Kindes, ausgenommen in den Belangen des Unterhaltes, auf die Großeltern mütterlicherseits übergegangen. Die Bestellung der Großeltern zum Vormund sei in Rechtskraft erwachsen. Damit sei die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, Jugendamt, nur noch im Zusammenhang mit Fragen des Unterhaltes berechtigt, das Kind zu vertreten, nicht aber in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung. Der von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung als Vertreterin der Minderjährigen eingebrachte Rekurs ist nicht berechtigt. Der Beschluß, mit dem die mütterlichen Großeltern (gemäß § 19 JWG) zum Vormund des Kindes, die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung aber von der Amtsvormundschaft enthoben wurde, ist rechtskräftig geworden. Die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, die nicht nach § 21 JWG einschritt, ist daher nicht mehr befugt, in Sachen der Pflege und Erziehung des Kindes als dessen gesetzliche Vertreterin aufzutreten.

Ihrem Rekurs ist daher nicht Folge zu geben.

Anmerkung

E06212

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0010OB00613.85.0828.000

Dokumentnummer

JJT_19850828_OGH0002_0010OB00613_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten