TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/28 2005/01/0124

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Veröffentlicht am 28.06.2005
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §24a Abs8 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §5 Abs1 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §5a idF 2003/I/101;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des PL, zuletzt in T, vertreten durch Mag. Alexander Bauer, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Josefsplatz 10/2, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 7. Februar 2005, Zl. 256.593/0-V/15/05, betreffend §§ 5 und 5a Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesasylamtes (Erstaufnahmestelle Ost, Traiskirchen) vom 22. Dezember 2004, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe zugestellt am 3. Jänner 2005, wurde dessen Asylantrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen, die Zuständigkeit Ungarns für die Prüfung des Antrages festgestellt und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Diesem Bescheid lag eine bereits am 30. November 2004 beim Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) eingelangte Erklärung der zuständigen ungarischen Behörde zugrunde, wonach die Überstellung des Beschwerdeführers zur Prüfung seines Asylantrages akzeptiert werde. Von daher (Überschreitung der 20-tägigen Entscheidungsfrist des § 24a Abs. 8 AsylG) gleicht der vorliegende Fall jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/20/0038, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen. Aus den dort dargestellten Erwägungen hätte die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung - durch ersatzlose Behebung dieses Bescheides - Folge geben müssen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/20/0095). Da sie demgegenüber mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 28. Juni 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005010124.X00

Im RIS seit

20.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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