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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §24a Abs8 idF 2003/I/101;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des PL, zuletzt in T, vertreten durch Mag. Alexander Bauer, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Josefsplatz 10/2, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 7. Februar 2005, Zl. 256.593/0-V/15/05, betreffend §§ 5 und 5a Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesasylamtes (Erstaufnahmestelle Ost, Traiskirchen) vom 22. Dezember 2004, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe zugestellt am 3. Jänner 2005, wurde dessen Asylantrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen, die Zuständigkeit Ungarns für die Prüfung des Antrages festgestellt und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Diesem Bescheid lag eine bereits am 30. November 2004 beim Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) eingelangte Erklärung der zuständigen ungarischen Behörde zugrunde, wonach die Überstellung des Beschwerdeführers zur Prüfung seines Asylantrages akzeptiert werde. Von daher (Überschreitung der 20-tägigen Entscheidungsfrist des § 24a Abs. 8 AsylG) gleicht der vorliegende Fall jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/20/0038, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen. Aus den dort dargestellten Erwägungen hätte die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung - durch ersatzlose Behebung dieses Bescheides - Folge geben müssen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/20/0095). Da sie demgegenüber mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 28. Juni 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005010124.X00Im RIS seit
20.09.2005