Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel (Vorsitz) und Hon.Prof.Dr. Petrasch sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Wurz und Dr. Hofmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst A, Maler und Anstreicher, Großpetersdorf, Rosenhügel 11, vertreten durch Dr. Walter Röck, Rechtsanwalt in Oberwart, wider die beklagte Partei Ingrid A, Hausfrau, Mariasdorf, Siedlung 96, vertreten durch Dr. Ernst Pathy, Rechtsanwalt in Oberwart, wegen Ehescheidung infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 22. Mai 1984, GZ 12 R 106/84-21, womit infolge Berufung der klagenden und der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 16. Jänner 1984, GZ 1 Cg 135/83-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten des Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile haben am 11. November 1977 vor dem Standesamt Mariasdorf geheiratet, der Ehe entstammen zwei Kinder, die am 6. Mai 1978 geborene Birgit und der am 6. September 1979 geborene Andreas. Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe wegen schwerer Eheverfehlungen der Beklagten. Die Ehe sei von Anfang an nicht gut verlaufen, weil die Beklagte mit dem Wirtschaftsgeld nicht umgehen habe können, von seinem Konto Geld abgehoben und Schulden gemacht, andererseits aber das von ihr verdiente Geld ihrer Mutter zur Verfügung gestellt habe. Es sei deshalb häufig zu Streitigkeiten gekommen, so daß schließlich im Juli 1982 die eheliche Gemeinschaft zwischen den Streitteilen aufgelöst worden sei. Die Beklagte sei mit den Kindern zu ihrer Mutter gezogen. Hiedurch sei die Ehe unheilbar zerrüttet worden.
Die Beklagte beantragte Abweisung des Scheidungsbegehrens und bestritt die behaupteten Scheidungsgründe. Sie erhob in eventu einen Mitverschuldensantrag und machte geltend, daß den Kläger das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe. Der Kläger habe ihr kein ausreichendes Wirtschaftsgeld zur Verfügung gestellt, weshalb sie eine Unterhaltsklage gegen ihn einbringen habe müssen. Er suche lediglich einen Scheidungsgrund, weil er sich einer anderen Frau, Gerlinde B, zugewandt habe, mit der er zusammenlebe. Das Erstgericht schied die Ehe aus dem beiderseitigen Verschulden der Ehegatten und sprach aus, daß das Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe überwiege. Es traf folgende Feststellungen:
Im Zeitpunkt der Eheschließung seien beide Streitteile berufstätig gewesen. Der Kläger habe in Wien gearbeitet, wo er während der Woche in einem Firmenquartier gewohnt habe. Die Beklagte sei einer Beschäftigung in Bad Tatzmannsdorf nachgegangen und habe während der Woche bei ihrer Mutter in Mariasdorf gewohnt, weil von dort bessere Verkehrsverbindungen zu ihrem Arbeitsplatz bestanden haben. Die Beklagte habe den gesamten Lohn in der Höhe von 4.000 S monatlich ihrer Mutter abgeliefert, die das Einkommen der Beklagten verwaltet habe. Ein Betrag von 1.000 S sei als Kostgeld vereinbart worden, weitere Geldbeträge habe die Mutter der Beklagten zur Bestreitung der Fahrtkosten und für die gelegentliche Anschaffung von Kleidungsstücken zur Verfügung gestellt. Durch diese Ausgaben sei aber keineswegs das gesamte Einkommen der Beklagten aufgebraucht worden, die Mutter habe das verbleibende Geld zurückbehalten und mit Wissen und Zustimmung der Beklagten zur Abdeckung eigener Verbindlichkeiten verwendet. Auch die ihr anläßlich der Aufgabe ihrer Berufstätigkeit ausbezahlte Abfertigung in der Höhe von 20.000 S habe sie ihrer Mutter überlassen. Zunächst habe der Plan bestanden, daß die Streitteile den landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern des Klägers übernehmen, doch habe die Beklagte dies von Anfang an abgelehnt und den Kläger ersucht, eine Wohnung zu suchen und seinen Arbeitsplatz von Wien ins Burgenland zu verlegen. Der Kläger habe schließlich eine Wohnung in Altschlaining gefunden, die sich aber in schlechtem Zustand befunden habe, so daß nebst Arbeitsleistungen ca. 33.000 S für Instandsetzungsarbeiten aufzubringen waren. Der Kläger habe auf Ersparnisse in der Höhe von rund 10.000 S zurückgreifen können, habe aber selbst nur ca. 6.000 S verdient und hätte daher für die Finanzierung der Renovierungsarbeiten Geld benötigt. Er habe die Beklagte wiederholt um finanzielle Beteiligung und um Mithilfe ersucht; dies habe die Beklagte, die ihr gesamtes Geld ihrer Mutter abgeführt hatte, abgelehnt. Es sei deshalb immer wieder zu Differenzen zwischen den Streitteilen gekommen, weil der Kläger den Standpunkt der Beklagten nicht einzusehen vermochte. Schließlich habe der Kläger sein Gehaltskonto beträchtlich überziehen müssen, um den Renovierungsaufwand finanzieren zu können. Im Mai 1978 hätten die Streitteile die Wohnung in Altschlaining bezogen. Der Lohn des Klägers sei auf ein Konto bei der Raiffeisenkasse Stadtschlaining überwiesen worden, über das beide Streitteile verfügungsberechtigt gewesen seien. Die Beklagte habe ab August 1980 bis Ende Mai 1982 wiederholt Beträge vom Konto abgehoben. Es sei zwischen den Streitteilen deshalb zu Auseinandersetzungen gekommen, weil nach Meinung des Klägers die Abhebungen zu hoch gewesen seien und die Beklagte jede Rechenschaft über die Verwendung des behobenen Geldes abgelehnt habe. Die Beklagte habe dem Kläger jeweils nur erklärt, sie benötige das Geld eben. Die Abhebungen seien dem Kläger unangemessen erschienen, weil er die großen Wocheneinkäufe und die Anschaffung von Bekleidung selbst bezahlt und der Beklagten für die täglichen kleineren Einkäufe gesondert Geld zur Verfügung gestellt habe. Durch diese Streitigkeiten über finanzielle Probleme habe zwischen den Streitteilen eine zunehmende Entfremdung Platz gegriffen. Etwa im April 1980 habe der Kläger Gerlinde B kennengelernt, mit der er in der zweiten Jahreshälfte 1980 intime Beziehungen aufgenommen habe. Etwa seit Juli 1982 lebe er mit Gerlinde B in Lebensgemeinschaft. Als sich die Streitteile bewußt wurden, daß eine Scheidung der Ehe unvermeidlich sein werde, habe der Kläger der Beklagten wiederholt Vergleichsvorschläge erstattet, in denen er von Anfang an seine Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten anerkannt habe. Der Kläger habe der Beklagten auch gedroht, er werde ihr die Kinder streitig machen, falls sie mit der Scheidung nicht einverstanden sei, worauf die Beklagte eine entsprechende Einverständniserklärung unterfertigt habe. Die Ehe der Streitteile sei unheilbar zerrüttet, insbesondere habe der Kläger jeglichen Ehewillen verloren.
In rechtlicher Hinsicht führte der Erstrichter aus, daß beiden Ehegatten schwere Eheverfehlungen im Sinne des § 49 EheG zur Last fallen, jedoch die Eheverfehlungen des Klägers überwiegen. Er habe sich einer anderen Frau zugewandt, die eheliche Gemeinschaft mit der Beklagten aufgegeben und die Ehe gebrochen. Andererseits habe auch die Beklagte zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe in einem Maß beigetragen, das nicht gänzlich vernachlässigt werden könne. Die Beklagte habe vor allem gegen den Grundsatz der einvernehmlichen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft dadurch gravierend verstoßen, daß sie auch nach der Eheschließung durch sieben Monate hindurch ihr gesamtes Einkommen ihrer Mutter überlassen habe und nichts zur Deckung der gemeinsamen Bedürfnisse beigesteuert habe. Dadurch habe es ständig finanzielle Probleme in der Ehe gegeben, woraus Streitigkeiten und Differenzen resultierten, auch die Abfertigung habe sie ihrer Mutter überlassen, obwohl dies dem erklärten Willen des Klägers widersprochen habe.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung beider Streitteile nicht Folge.
Es verneinte die geltendgemachte Mangelhaftigkeit, billigte die Beweiswürdigung des Erstrichters und dessen rechtliche Beurteilung.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision der Beklagten kommt Berechtigung nicht zu.
Die Beklagte macht - wie schon in ihrer Berufung - geltend, daß die ihr angelastete Eheverfehlung, so weit sie überhaupt vorliege, verjährt sei. Sie habe ihrer Mutter nur kurze Zeit nach der Eheschließung im Jahre 1977 ihren Lohn zur Verfügung gestellt. Gemäß § 57 EheG erlischt das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens, wenn der Ehegatte nicht binnen sechs Monaten die Klage erhebt. Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Scheidungsgrundes, sie läuft nicht, solange die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist. Bei dieser Frist handelt es sich um eine von amtswegen wahrzunehmende materiellrechtliche Präklusivfrist (SZ 21/151; Schwind in Klang Komm. 2 I/1, 828; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 57 EheG). Dort, wo der Scheidungsgrund nicht in einem punktuellen Verhalten besteht, sondern wo sich eine Reihe von an sich nicht so schwerwiegenden Vorfällen in ihrer Gesamtheit allmählich zu einem Scheidungsgrund verdichten, läuft die Frist erst von der Kenntnisnahme der letzten in diesem Zusammenhang konkretisierbaren ehewidrigen Handlung des Partners; das fortgesetzte ehewidrige Verhalten ist als Einheit aufzufassen (EFSlg. 41.266, 38.770, 22.844, 8.628; Schwind a.a.O. 829; Schwind, Komm. zum Österreichischen Eherecht 2 246). Das Verhalten der Beklagten, die entgegen dem Willen des Klägers ungeachtet beengter finanzieller Verhältnisse der Ehegatten und des dringenden Finanzierungsbedarfes für die Adaptierung der Wohnung ihren gesamten Lohn zur Gänze ihrer Mutter zur Verfügung stellte, die den von der Beklagten nicht verbrauchten Teil für eigene Zwecke verwendete, stellt - hierin ist den Vorinstanzen beizupflichten - eine schwere Eheverfehlung dar (§ 49 EheG). Das Verhalten der Beklagten kann auch nicht damit entschuldigt werden, daß sie noch eine junge unerfahrene Frau gewesen sei. Es ist auch nicht hervorgekommen, daß die Beklagte mit ihren Leistungen einen dringenden unabwendbaren Existenzbedarf ihrer Mutter decken mußte. Der Erstrichter hat im Rahmen der rechtlichen Beurteilung festgestellt, daß die Beklagte sieben Monate hindurch nach Abschluß der Ehe ihren Lohn ihrer Mutter zur Verfügung stellte, also etwa bis Juni 1978. Die Abfertigung, die die Beklagte gleichfalls ihrer Mutter ausfolgte, erhielt sie kurz nach der Geburt ihres ersten Kindes, also etwa zur selben Zeit. Die sechsmonatige Präklusivfrist begann daher im Juni 1978 zu laufen, so daß der Scheidungsgrund gemäß § 57 Abs. 1 EheG bei Erhebung der Klage am 26. April 1983 verfristet war. Die erst Ende Juni 1982
erfolgte Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten konnte den Fristablauf nicht mehr hemmen. Der Beklagten ist aber als weitere, vom Kläger auch geltend gemachte Eheverfehlung anzulasten, daß sie durch mehrere Monate hindurch vom Konto des Klägers Geldbeträge abhob, ohne ihm auf sein Verlangen Rechenschaft über die Verwendung des Geldes zu geben. Hiezu war die Beklagte umsomehr verpflichtet, als ihr der Kläger für die größeren Wocheneinkäufe aber auch für sonstige kleinere Einkäufe, weiters für die Anschaffung von Bekleidung gesonderte Geldbeträge zur Verfügung gestellt hatte. Die öußerung der Beklagten, sie habe die Beträge 'eben gebraucht', war unzureichend. Die Verweigerung jeder Rechenschaft stellt eine schwere Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG dar. Daß der Kläger damals schon ehebrecherische Beziehungen mit Gerlinde B unterhielt, ändert nichts daran, daß das Verhalten der Beklagten ehewidrig war. Da die letzte Behebung Ende Mai 1982 erfolgte, begann die Frist des § 57 Abs. 1 EheG mit diesem Zeitpunkt zu laufen. Ende Juli 1982 wurde die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben und damit der Fristenlauf gehemmt. Damit war im Zeitpunkt der Erhebung der Klage diese Eheverfehlung nicht verfristet. Gemäß § 59 Abs. 2 EheG konnte dann auch nach Ablauf der Frist des § 57 EheG die bereits verfristete Eheverfehlung zur Unterstützung des Scheidungsbegehrens geltend gemacht werden. Demnach ist der Revision der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.
Anmerkung
E06211European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0010OB00631.85.0828.000Dokumentnummer
JJT_19850828_OGH0002_0010OB00631_8500000_000